Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.769/2007
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8C_769/2007

Urteil vom 15. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

R. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 26. September 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des R.________ vom 28. November 2007 (Poststempel) gegen
den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
26. September 2007,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. November 2007 an  R.________,
wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag
und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag
enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal die Mitteilung des
Bundesgerichts vom 29. November 2007, worin auf die gesetzlichen
Formerfordernisse des Rechtsmittels hingewiesen und der Beschwerdeführer
ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels aufmerksam gemacht wurde,
unbeantwortet geblieben ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66
Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz