Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.756/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_756/2007

Urteil vom 2. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch
Regula Schwaller, Rechtsberatung/Vertretungen, Rütistrasse 45, 8032 Zürich.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1972 geborene B.________, seit April 1998 als Maurer für die Firma
H.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert, erlitt am 19. März 2003 spätnachmittags als
Lenker seines Personenwagens einen Auffahrunfall, als er, vor einem
Fussgängerstreifen stehend, von hinten von einem anderen Fahrzeug gerammt
wurde. Nachdem sich einige Stunden später Beschwerden im Bereich der
Halswirbelsäule (HWS) in Form von Nacken- und Kopfschmerzen eingestellt hatten,
konsultierte er am Morgen des 21. März 2003 das Universitätsspital X.________,
wo eine HWS-Distorsion ohne ossäre Läsion diagnostiziert wurde (Arztzeugnis UVG
vom 6. Mai 2003 [samt "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach
kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma"]). Nach anfänglich gutem
Genesungsverlauf - ab 22. April 2003 konnte die Arbeit wieder im Umfang von 50
% aufgenommen werden - konstatierte der Kreisarzt Dr. med. C.________ im Rahmen
seiner Untersuchung vom 21. Mai 2003 eine weiter abzuklärende Schwellung im
ventralen Bereich der HWS. Am 18. Juni 2003 erfolgte eine sonographische
Untersuchung, welche Auffälligkeiten ergab, die als vereinbar mit einer
durchgemachten Partialruptur im Bereich des distalen rechten
Sternocleidomastoideus-Muskels erachtet wurden (vgl. auch Bericht des
Hausarztes Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und
Rehabilitation, vom 25. Juli 2003). Wegen einer zunehmenden Hypästhesie der
Finger III und IV der linken Hand suchte B.________ nach einem Ferienaufenthalt
am 8. September 2003 notfallmässig das Spital Y.________ auf. Die Diagnose
eines symptomatischen Sulcus ulnaris-Syndroms links führte in der Folge am 10.
März 2004 zu einer Dekompression des Nervus ulnaris mit Neurolyse im Sulcus,
bei welcher ausgeprägte Verwachsungen festgestellt wurden (Operationsbericht
der Klinik Z.________ vom 10. März 2004). Der Kreisarzt Dr. med. W.________ kam
in seiner Beurteilung vom 28. Juni 2004 zum Schluss, dass auf Grund der
Unfallfolgen (Teilruptur des Musculus sternocleidomastoideus rechts distal; auf
eine Ellbogenverletzung zurückzuführendes Sulcus ulnaris-Syndrom) aktuell eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe; ab Juli 2004 sei ein Arbeitsversuch
mit einem Pensum von 50 % zu starten (vgl. auch Schreiben der SUVA vom 1. Juli
2004). Nach einem ferienbedingten Aufschub begann B.________ im August 2004
erneut teilzeitlich zu arbeiten. Dr. med. C.________ empfahl anlässlich einer
kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Oktober 2004 die Wiederaufnahme einer
ganztägigen Arbeit ab 20. Oktober 2004, welche am 9. November 2004 indessen
schmerzbedingt wieder abgebrochen wurde. Am 29. November 2004 hielt derselbe
Arzt fest, dass es nun primär darum ginge, trotz des zwischenzeitlich
chronifizierten Schmerzzustandes die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf
wieder zu erreichen oder aber allenfalls Vorschläge für die künftige
erwerbliche Beschäftigung des Patienten zu erarbeiten. Die zu diesem Zweck vom
12. Januar bis 16. Februar 2005 in der Rehaklinik O.________ vorgenommenen
Abklärungen führten gemäss Austrittsbericht vom 15. Februar 2005 zum Ergebnis,
dass die als arbeitsrelevante Probleme erkannten Schmerzen im Bereich der HWS
sowie des linken Armes - auf Grund einer medizinisch-theoretischen Einschätzung
- leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne längeres Überkopfarbeiten oder
Arbeiten in längeren HWS-Zwangshaltungen ganztags erlaubten. Nachdem eine Ende
März 2005 durchgeführte Magnetresonanz-Tomographie der HWS eine leichtgradige
beginnende Osteochondrose C2/3, C3/4 sowie C4/5 und eine solche der
Brustwirbelsäule eine medio-rechtslaterale Diskushernie thoracal 4/5 mit
geringfügiger Myelonimpression ergeben hatten bei ansonsten unauffälligem,
insbesondere ohne Hinweise auf traumatische Läsionen erhobenen Befund, schloss
Dr. med. K.________ die hausärztliche Behandlung infolge Fehlens weiterer
therapeutischer Möglichkeiten ab (Berichte vom 29. März und 2. Mai 2005). Am
10. Mai 2005 erfolgte eine neurologische Kontrolle durch Dr. med. R.________,
Facharzt für Neurologie, welcher weitere Therapiemassnahmen nicht für
unmittelbar erforderlich einstufte (Bericht vom 12. Mai 2005). Vor diesem
Hintergrund gelangte Dr. med. C.________ mit Bericht vom 20. Juni 2005 zum
Schluss, dass die geklagten Beschwerden nicht (mehr) objektivierbar seien und
auf Grund der Aktenlage, der eigenen Untersuchung sowie der bildgebenden
Abklärungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszuschliessen sei.
Gestützt darauf verfügte die SUVA am 4. August 2005 die Einstellung der bisher
erbrachten Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) auf Ende August
2005 und verneinte die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen in
Form einer Rente oder Integritätsentschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache
hin, mit welcher Berichte des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Neurologie
FMH, vom 4. und 13. Oktober 2005 aufgelegt wurden, fest (Einspracheentscheid
vom 15. Dezember 2005).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid
vom 15. Dezember 2005 mit der Feststellung aufhob, es lägen bis zu diesem
Zeitpunkt noch immer unfallkausale Folgen vor, und die Sache an die SUVA
zurückwies, damit diese über den Leistungsanspruch des Versicherten ab 1.
September 2005 verfüge (Entscheid vom 28. September 2007). Es hatte vorgängig
u.a. von dem zuhanden der Generali Versicherungen erstellten Gutachten des Dr.
med. A.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Mai
2006 und von der Expertise des Prof. Dr. med. E.________, FMH Physikalische
Medizin und Rehabilitation, vom 9. Januar 2007 Kenntnis genommen.

C.
Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids; eventualiter sei der
Entscheid aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen über die
Leistungspflicht ab 1. September 2005 an den Unfallversicherer zurückzuweisen.

Während B.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügungen vom 14. März 2008 erhielten die Parteien letztinstanzlich
Gelegenheit, ihre Vorbringen in Anbetracht des in der Zwischenzeit erlassenen,
die so genannte Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden präzisierenden Urteils BGE 134 V 109 zu ergänzen.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat mit Entscheid vom 28. September 2007 den
angefochtenen Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2005
aufgehoben und festgestellt, dass bis zu diesem Zeitpunkt immer noch
unfallkausale Folgen vorgelegen hätten; es hat die Sache sodann an den
Unfallversicherer zurückgewiesen, damit dieser über den Leistungsanspruch des
Versicherten ab 1. September 2005 verfüge.
Mit der Bejahung von Unfallfolgen jedenfalls bis zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheids vom 15. Dezember 2005 - und damit über die von der
Beschwerdeführerin auf 31. August 2005 verfügte Einstellung der Leistungen
hinaus -, hat die Vorinstanz über das Wesentliche des umstrittenen
Rechtsverhältnisses abschliessend entschieden; die Rückweisung betreffend
Festsetzung der Leistungen ab 1. September 2005 dient lediglich noch dem
Vollzug des massgeblich Entschiedenen, weshalb der kantonale Entscheid als
Endentscheid (Art. 90 BBG) zu qualifizierten ist (vgl. Urteil 9C_684/2007 vom
27. Dezember 2007, E. 1.1). Auch bei Qualifikation als Zwischenentscheid wäre
der Rückweisungsentscheid jedoch anfechtbar, da er den Unfallversicherer zum
Erlass einer seines Erachtens rechtswidrigen - weil über Ende August 2005
hinaus Leistungen zusprechenden - Verfügung zwingt und dadurch für ihn einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
bewirkt (BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484; Urteil 2C_254/2007 vom 4. Februar 2008,
E. 1.2). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft indessen grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3.
Im angefochtenen Entscheid wurden die für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers massgebliche Bestimmung (Art. 6 UVG) sowie die Grundsätze zu
dem im Weiteren vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V
177 E. 3.1 S. 181 und 402 E. 4.3.1 S. 406, je mit Hinweisen, 123 V 43 E. 2b S.
45, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289), welche auch in Fällen mit
Schleuderverletzungen der HWS gelten (BGE 119 V 335 E. 2b/aa S. 340, 117 V 359
E. 4a und b S. 360 ff.; vgl. auch die in BGE 134 V 109 [E. 7 und 9 S. 118 f.
und S. 121 ff., je mit Hinweisen] diesbezüglich formulierten Präzisierungen),
zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V
286 E. 1b S. 289 f.) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer über den 31. August
2005 hinaus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem
rechtsgenüglichen Zusammenhang zum am 19. März 2003 erlittenen Auffahrunfall
stehen.

5.
5.1 In Bezug auf die HWS-Verletzung stellt sich die Aktenlage wie folgt dar:
5.1.1 Die den Beschwerdegegner rund eineinhalb Tage nach der Auffahrkollision
vom 19. März 2003 erstbehandelnden Ärzte des Universitätsspitals X.________
schlossen auf Grund des Röntgenbefundes ossäre Läsionen zwar aus, stellten
gestützt auf die Angaben des Patienten, wonach er ca. zwei bis drei Stunden
nach dem Unfall Schmerzen im HWS-Bereich (in Form von Nacken- und
Kopfschmerzen) zu verspüren begonnen habe, jedoch die Diagnose einer
HWS-Distorsion (Arztzeugnis UVG und "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation
nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma" vom 6. Mai 2005, "Erhebungsblatt
für die Abklärung von HWS-Fällen" vom 21. Mai 2005). Hinsichtlich dieser vor
allem bei stärkerer Belastung auftretenden Beschwerden konnte jedoch rasch eine
deutliche Besserung verzeichnet werden, wie der Versicherte gegenüber dem
Kreisarzt Dr. med. C.________ am 21. Mai 2003 selber ausführte. Nach einer
erneuten Verschlechterung der diesbezüglichen Situation klangen die
Nackenbeschwerden im Anschluss an eine am 1. Dezember 2003 durchgeführte
zervikale epidurale Steroid-Infiltration wiederum weitgehend ab (Bericht des
Dr. med. K.________ vom 16. Januar 2004). Im Nachgang fand eine gewisse
Verlagerung der Schmerzsymptomatik auf die Folgen der gemäss Bericht des Dr.
med. K.________ vom 25. Juli 2003 unfallbedingten Partialruptur im Bereich des
distalen rechten Sternocleidomastoideus-Muskels sowie des im Verlaufe der
zweiten Hälfte des Jahres 2003 diagnostizierten Sulcus ulnaris-Syndroms links
statt, wobei der Beschwerdegegner anlässlich der kreisärztlichen Untersuchungen
vom 28. Juni, 18. Oktober und 29. November 2004 wie auch im Rahmen des
Aufenthalts in der Rehaklinik O.________ vom 12. Januar bis 16. Februar 2005
erneut über Belastungsschmerzen im Nacken klagte.
5.1.2 Organisch ausgewiesene Restbeschwerden einer HWS-Distorsion als Folge
einer strukturellen Läsion, welche die Nackenschmerzen zu begründen vermöchten
(und deren Adäquanz ohne Weiteres als gegeben zu erachten wäre; vgl. dazu BGE
117 V 359 E. 5d/bb S. 365 mit Hinweisen), sind nicht erkennbar. Die in der
Rehaklinik O.________ durchgeführten radiologischen Untersuchungen ergaben
einzig leichte degenerative Veränderungen vor allem in den Segmenten C4/5 und
C5/6; posttraumatische Veränderungen konnten demgegenüber ausdrücklich
ausgeschlossen werden. Ob angesichts des Umstands, dass, wie die Vorinstanz
einlässlich und in allen Teilen überzeugend dargelegt hat (vgl. E. 2.5 und 2.6
des angefochtenen Entscheids), ausser den beschriebenen, andauernden
Nackenschmerzen keine Anzeichen für das bei traumatischen HWS-Verletzungen
(ohne organisch objektivierbare Funktionsausfälle) charakteristische komplexe
und vielschichtige Beschwerbebild mit eng ineinander verwobenen, einer
Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur
(BGE 134 V 109 E. 7.1 in fine S. 118 mit Hinweisen) bestehen, die Diagnose
einer solchen überhaupt für gesichert anzunehmen ist (vgl. zu den
entsprechenden Anforderungen: BGE 134 V 109 E. 9, 9.1-9.5 S. 121 ff.), braucht
nicht abschliessend beurteilt zu werden. Zusätzliche Sachverhaltsabklärungen in
dieser Hinsicht erübrigen sich jedenfalls, da der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen dem als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen
einzustufenden Auffahrunfall vom 19. März 2003 und den Beschwerden im
HWS-Bereich gemäss den in E. 10.1-10.3 des Urteils BGE 134 V 109 (S. 126 ff.)
präzisierten Kriterien ohnehin zu verneinen wäre.

5.2 Hinsichtlich der erstmals am 21. Mai 2003 in Form einer Schwellung im
ventralen Bereich der Weichteile der HWS konstatierten und auf Grund
sonographischer Befunde am 18. Juni 2003 mit einer durchgemachten Partialruptur
im Bereich des distalen rechten Sternocleidomastoideus-Muskels in Verbindung
gebrachten Funktionsstörung am vorderen Hals rechts ergibt sich aus den
ärztlichen Unterlagen das folgende Bild:
5.2.1 Dr. med. K.________ sprach in seinem Bericht vom 25. Juli 2003 von einer
zunehmenden (Spontan-)Remission, welchen Befund er, die ärztliche Behandlung
als vorläufig abgeschlossen und den Patienten als vollständig arbeitsfähig
erklärend, am 10. September 2003 bestätigte. Gegenüber dem Kreisarzt Dr. med.
W.________ führte der Versicherte anlässlich einer am 22. Juni 2004
durchgeführten, eine deutliche Schwellung im Sternocleidomastoideus ergebenden
Abklärung aus, er verspüre nach wie vor starke Schmerzen im Bereich des
betroffenen Halsmuskels. Im Rahmen der am 18. Oktober wie auch 29. November
2004 vorgenommenen kreisärztlichen Untersuchungen kam Dr. med. C.________ zum
Schluss, dass der Patient zwar immer noch über etwas Schmerzen entlang des
Sternocleidomastoideus klage, die entsprechenden Muskelfunktionen aber
eigentlich erhalten seien. Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik O.________
vom 15. Februar 2005 bejahte der Beschwerdegegner Schmerzen im Bereich des
rechten Sternocleidomastoideus beim Heben und Tragen von Gegenständen,
bezeichnete aber als limitierend stets im Vordergrund stehend die im
Nackenbereich mit Ausstrahlungen in den linken Arm lokalisierten Beschwerden.
Angesichts weitgehend unauffälliger somatischer Befunde und infolge fehlender
weiterer Therapiemöglichkeiten brach der Hausarzt Dr. med. K.________ die
Behandlung Ende April 2005 ab. Dr. med. C.________ beschrieb den Befund im
Bereich der Partialläsion des Sternocleidomastoideus in seinem
Untersuchungsbericht vom 20. Juni 2005 als aktuell im Vergleich zu früheren
Befunden nur noch angedeutet sichtbar und dessen Funktion als trotz der
bekannten Läsion beidseits erhalten.
5.2.2 Daraus kann mit der Beschwerdeführerin geschlossen werden, dass sich
spätestens im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. August 2005 der auf den
teilrupturierten rechten Halsmuskel zurückzuführende Befund weitestgehend
zurückgebildet hatte und diesbezüglich keine die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigenden Funktionsstörungen mehr vorlagen. Die Frage, ob überhaupt
eine Unfallkausalität der Partialruptur anzunehmen ist, was vom
Unfallversicherer namentlich gestützt auf die Ergebnisse der Biomechanischen
Beurteilung der Arbeitsgruppe Unfallmechanik vom 29. März 2005 (samt
"Technische Unfallanalyse" vom 17. Januar 2005) angezweifelt wird, kann damit
offen gelassen werden.

5.3 Ferner klagt der Beschwerdegegner über Folgen einer operativ sanierten
Ulnarisläsion links.
5.3.1 Am 8. September 2003 begab sich der Versicherte unter Hinweis auf eine
seit ca. zwei Wochen zunehmende Gefühllosigkeit in den Fingern III bis IV der
linken Hand mit sensorischen Ausfällen vor allem bei Anstrengung in die
Notfallaufnahme des Spitals Y.________. Zur Abklärung der Problematik
(persistierende Sensibilitätsstörung im ulnaren Handbereich links) überwies Dr.
med. K.________ den Beschwerdegegner am 19. Januar 2004 an die Klinik
Z.________, deren Ärzte anlässlich einer am 25. Februar 2004 vorgenommenen
Untersuchung auf Grund einer festgestellten verlangsamten sensiblen und
motorischen Nervenleitgeschwindigkeit im Sulcusbereich sowie einer motorischen
Schwäche der ulnaris innervierten Interossei-Muskulatur ein ausgeprägtes Sulcus
ulnaris-Syndrom links diagnostizierten. Die operative Sanierung mittels
Dekompression des Nervus ulnaris und Neurolyse im Sulcus fand am 10. März 2004
statt. Sechs Wochen nach der Operation zeigte sich eine freie Beweglichkeit des
linken Ellbogens bei noch deutlicher Empfindlichkeit im Narbenbereich. Die
Kribbel-Parästhesien wurden als bereits erheblich verbessert beschrieben. Am
30. Juni 2004 bescheinigten die Ärzte eine erfreuliche Besserung der Situation,
wobei die Beschwerden deutlich regredient und nach wie vor nur noch temporär
Hypästhesien vorhanden seien. Zur Verminderung des deutlichen Kraftdefizits
wurde die Weiterführung von selbstständigen Kräftigungsübungen empfohlen und
die Arbeitsaufnahme per 2. August 2004 als zumutbar genannt. Nachdem ein im
August 2004 durchgeführter Arbeitsversuch im Teilzeitpensum nicht
zufriedenstellend verlaufen war, erfolgten am 18. Oktober und 29. November 2004
kreisärztliche Untersuchungen, bei welchen keine Beschwerden hinsichtlich der
Ulnarisläsion mehr beklagt wurden. Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik
O.________ vom 15. Februar 2005 bestanden im linken Ellbogen unauffällige
Verhältnisse bei lediglich diskret eingeschränkter Kraft in alle Richtungen von
M4 bis M5. Der Versicherte selber berichtete über belastungsabhängige Schmerzen
im linken Ellbogen, bezeichnete aber die Beschwerden von Seiten der HWS als im
Vordergrund stehend. Dr. med. R.________ stellte als Ergebnis einer
neurologischen Untersuchung am 12. Mai 2005 normale Befunde fest, wobei sich
insbesondere die im linken Arm angegebenen radikulären Symptome samt
persistierender Schwäche nicht objektivieren liessen. Zum gleichen Ergebnis
gelangten schliesslich sowohl Dr. med. C.________ im Rahmen seiner
kreisärztlichen Abklärungen vom 20. Juni 2005 wie auch Dr. med. S.________,
welcher am 4. und 13. Oktober 2005 elektrophysiologische Untersuchungen
vorgenommen hatte.
5.3.2 Es bestehen nach dem dargelegten Beschwerdeverlauf eindeutige Anzeichen
dafür, dass durch den operativen Eingriff vom 10. März 2004 die im Herbst 2003
aufgetretene neurologische Ulnarisproblematik nachhaltig verbessert werden
konnte und im Zeitpunkt des Fallabschlusses auf Ende August 2005 keine
diesbezüglichen Folgen - weder in Form einer dauernden erheblichen Schädigung
der körperlichen Integrität des Versicherten noch einer funktionellen
Beeinträchtigung - mehr vorhanden waren. Auch hinsichtlich dieses
Beschwerdekomplexes bedarf die Frage des Unfallcharakters, welcher
kreisärztlicherseits zunächst lediglich als möglich (vgl. Stellungnahmen des
Dr. med. C.________ vom 2. März und 3. Juni 2004), zu einem späteren Zeitpunkt
aber als überwiegend wahrscheinlich (Bericht des Dr. med. W._______ vom 28.
Juni 2004) und durch Prof. Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Rechtsmedizin,
Speziell Forensische Biomechanik, im Rahmen der Biomechanischen Beurteilung vom
29. März 2005 wiederum als eher unwahrscheinlich bezeichnet worden war, demnach
keiner abschliessenden Beurteilung.

5.4 Die Beschwerdeführerin weist letztinstanzlich zutreffend darauf hin, dass
die Begründetheit der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme -
Anhaltspunkte für eine psychische Störung von Krankheitswert bestehen nicht -
in einem organischen Kontext zu bejahen sein muss, diese somit Ausfluss einer
strukturellen Verletzung im organisch-medizinischen Sinn darzustellen haben.
Vorliegend fehlt es nach dem Gesagten, zumindest für die Zeit ab 1. September
2005, an einem somatisch objektivierbaren Substrat, das die subjektiv geklagten
Beschwerden zu erklären vermöchte. Die Einschätzung der verbliebenen
Funktionsfähigkeit durch die Ärzte der Rehaklinik O.________ erfährt
schliesslich auf Grund des Umstands, dass die Testergebnisse (bezüglich
funktioneller Erprobung) bereits zufolge starker Selbstlimitierung des
Probanden wenig aussagekräftig bzw. wohl kaum verwertbar sind, eine
Relativierung. Im Austrittsbericht vom 15. Februar 2005 wird denn auch
ausdrücklich festgehalten, dass insgesamt nur wenig fassbare somatische Befunde
imponierten, die mit dem demonstrierten Behinderungsbild und den beklagten
Beschwerden nicht korrelierten.
Es hat somit bei der durch die Beschwerdeführerin am 4. August 2005 verfügten
und mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2005 bestätigten
Leistungseinstellung per 31. August 2005 sein Bewenden.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung
zugunsten der Beschwerde führenden SUVA wird, da sie als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauter Organisation in ihrem amtlichen
Wirkungskreis obsiegt, gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG nicht zugesprochen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2007
aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl