Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.750/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_750/2007

Urteil vom 20. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Obergasse 20, 8400 Winterthur.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 28. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene A.________ war als Reinigungsmitarbeiterin der X.________ AG
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Unfällen versichert, als sie am 9. Juli 2003 Opfer eines Auffahrunfalles wurde.
Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 6.
Juli 2005 per 1. August 2005 ein, da die über dieses Datum hinaus bestehenden
Beschwerden nicht mehr in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum
Unfallereignis stünden. Mit Einspracheentscheid vom 2. November 2005 bestätigte
die SUVA diese Leistungseinstellung.

B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. September
2007 gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu weiteren
medizinischen Abklärung und anschliessender erneuten Verfügung über den
Leistungsanspruch an die SUVA zurück.

C.
Mit Beschwerde beantragt die SUVA sinngemäss, die Leistungseinstellung sei
unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu bestätigen.
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die sog.
Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden
präzisiert. Die Parteien hielten im Rahmen des ihnen zu dieser Präzisierung
gewährten rechtlichen Gehörs an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides
zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Damit hat sie einen Zwischenentscheid im Sinne der Art. 90 ff. BGG gefällt (BGE
133 V 477 E. 4.2 S. 481). Da der selbständig eröffnete Entscheid weder die
Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft, ist eine Beschwerde nur
zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

2.
Es ist nicht erkennbar, dass der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin bewirken würde. Insbesondere
wird - da der angefochtene Entscheid keine materiell-rechtlichen Vorgaben
enthält - die Versicherung durch ihn nicht gezwungen, einen ihres Erachtens
rechtswidrigen neuen Entscheid zu erlassen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484
und Urteil 8C_362/2007 vom 16. Januar 2008, E. 2.2). Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
ist somit nicht erfüllt.

3.
Eine Gutheissung der Beschwerde würde zwar einen sofortigen Endentscheid
herbeiführen; kantonale Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine
ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, verursachen indessen in der
Regel kein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten im Sinne des Gesetzes (Urteile 8C_742/2007 vom 4. April 2008, E. 3,
8C_222/2007 vom 5. Mai 2008, E. 3 und 8C_222/2008 vom 13. Juni 2008, E. 3).
Auch vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG erfüllt wären, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat
die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE
133 V 642 E. 5). Sie hat der Beschwerdegegnerin überdies eine
Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer