Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.748/2007
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


8C_748/2007

Urteil vom 29. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

S. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Markus Züst, Bahnhofstrasse 14,
9430 St. Margrethen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen
vom 11. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 13. April 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen
das Gesuch der 1962 geborenen S.________ um Zusprechung einer Invalidenrente
ab, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 13. Juli
2007).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 11. Oktober 2007).

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine
ganze Invalidenrente zuzusprechen; es seien zusätzliche medizinische Berichte
der Dres. med. von Z.________ und R.________ einzuholen und gestützt darauf
sei über den Anspruch neu zu entscheiden; eventuell sei die Sache an die
Vorinstanz zur Beweisabnahme und Neubeurteilung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Zu prüfen ist als Voraussetzung des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) der
Invaliditätsgrad und in diesem Rahmen die Frage, in welchem Ausmass die
Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist. Das kantonale Gericht hat die zur
Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz hat gestützt auf das Gutachten der MEDAS (Medizinische
Abklärungsstelle) X.________ vom 19. Januar 2006 (einschliesslich Konsilien
der Dres. med. M.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 5. Dezember 2005 sowie J.________, Facharzt für
physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, speziell Rheumaerkrankungen,
Chefarzt MEDAS, vom 17. Oktober 2005) festgestellt, dass die an
persistierenden Schulter-Arm-Schmerzen rechts leidende Versicherte im
angestammten Beruf als Reinigungsangestellte nicht mehr arbeitsfähig ist,
hingegen Tätigkeiten, welche weitgehend ohne Einsatz der rechten (dominanten)
oberen Extremität ausgeführt werden können, in zeitlichem Umfang von 80 %
auszuüben vermag.  Das vorinstanzliche Ergebnis beruht auf einer umfassenden,
sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen (mithin bundesrechtskonformen)
Beweiswürdigung der medizinischen Unterlagen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; vgl.
auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt,
weshalb zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf das MEDAS-Gutachten (vgl.
zu den Anforderungen an eine medizinische Expertise BGE 132 V 393 E. 4.1 S.
400 und 125 V 351 E. 3a S. 352) und nicht auf die anders lautende
Einschätzung der Frau Dr. med. von Z.________, Spezialärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, vom 14. Januar 2005 abzustellen ist. Sie wies dabei
unter anderem zutreffend auf die Rechtsprechung hin, wonach der
Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen
ist (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil I 514/06 vom 25. Juni 2007 E.
2.2.1 mit Hinweisen). Eine Bundesrechtsverletzung ist mit den Vorbringen in
der letztinstanzlichen Beschwerde nicht begründbar. Dies trifft namentlich in
Bezug auf die geltend gemachte anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu. Nach
Auffassung des psychiatrischen Konsiliarius der MEDAS konnte der von der
behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. Z.________ (Bericht vom 14. Januar
2005) differentialdiagnostisch erwähnte Verdacht auf eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (im Rahmen einer maladaptiven Unfallverarbeitung)
gestützt auf Anamnese und Befunde nicht erhärtet werden. Die Vorinstanz war
daher nicht gehalten zu prüfen, ob und in welchem Ausmass die praxisgemäss
erforderlichen Kriterien, welche für die Annahme einer invalidisierenden
somatoformen Schmerzstörung vorliegen müssen (vgl. BGE 132 V 65 E. 4.2.1 und
4.2.2 S. 70 ff., 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352), hier gegeben sind. Der
Einwand in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Krankheit habe zu
gesellschaftlicher Isolation (auch innerhalb der Familie) geführt, trifft
daher ins Leere. Als unbestritten kann gelten, dass die Beschwerdeführerin
unter der Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste
Tätigkeiten keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad erreicht. Insgesamt
ist festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid keinen Anlass gibt,
neue Beweismittel zuzulassen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), weshalb auf die
beantragten zusätzlichen Abklärungen zu verzichten ist.

4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels,
mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid
(Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

5.
Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder