Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.747/2007
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8C_747/2007

Urteil vom 15. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

H. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Strassburgstrasse 11,
8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. September 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 19. Mai 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29.
Juni 2006, verneinte die Arbeitslosenkasse Unia einen Anspruch von H.________
auf Verzugszinsen für die am 12. April 2006 nachträglich betreffend die Zeit
vom 1. Mai 2004 bis 25. April 2005 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. September 2007 ab.
Der Versicherte führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit den Begehren um Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und
"Verzugszinsgutsprache gemäss Urteil vom 28. Februar 2006 des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich" sowie Eintreten auf bestimmte
weitergehende Beschwerdepunkte, wie "fehlerhaft abgerechnete Überweisung von
Fr. 39'126.95", "Steuererklärungsdifferenzen zu Ungunsten des Versicherten"
sowie "Anpassung der Taggelder an die kontrollierten Tage".

Die Unia und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Gegenstand des Einspracheentscheides vom 29. Juni 2006 sowie des diesen
bestätigenden kantonalen Gerichtsentscheides vom 28. September 2007 und damit
möglicher Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Verzugszinsen für die nachträglich am 12.
April 2006 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung. Soweit darüber
hinausgehende Anträge von Seiten des Beschwerdeführers vorliegen, kann auf
das Rechtsmittel mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten
werden (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502, BGE 125 V 413).

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.
Nach zutreffender Wiedergabe der einschlägigen Rechtsgrundlage (Art. 26 Abs.
2 ATSG) hat das kantonale Gericht erkannt, dass, nachdem der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung frühestens am 1. Mai 2004 entstanden ist, die
24-monatige Frist im Zeitpunkt der unbestrittenermassen am 12. April 2006
erfolgten Gutschrift durch die Arbeitslosenkasse noch nicht abgelaufen ist,
und mithin keine Verzugszinsen geschuldet sind. Dies ist nicht zu
beanstanden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, soweit überhaupt
relevant, vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere ist der Vorinstanz
darin beizupflichten, dass ihrem Rückweisungsentscheid vom 28. Februar 2006
nicht eine Verzugszinspflicht der Arbeitslosenkasse zu entnehmen ist, sondern
letztere darin aufgefordert wurde, einen allfälligen Verzugszinsanspruch zu
prüfen. Von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung der
rechtserheblichen Sachverhalts oder einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG kann keine Rede sein.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als
unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Februar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter