Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.740/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_740/2007

Urteil vom 11. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden,

gegen

SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3063 Ittigen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Militärversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 12. September 2007.

Sachverhalt:

A.
B.________, geboren 1948, stand ab 1. April 1983 im Dienste des
Festungswachtkorps (FWK) und war seither militärversichert. Schon vor dem 16.
September 2000 litt er an verschiedenen Beschwerden, weshalb es wiederholt zu
vorübergehenden Arbeitsausfällen kam. Bei einer ab 11. September 2000
anhaltenden vollen Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenschmerzen zog sich der
Versicherte am 16. September 2000 als Personenwagenlenker anlässlich einer
Heckauffahrkollision auf dem Heimweg nach einer Badetherapie eine Distorsion
der Halswirbelsäule (HWS) zu. In der Folge nahm er seine angestammte Tätigkeit
als Chef Operator im Bereich EDV-Support nicht mehr auf. Seit 1. September 2001
bezieht er von der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
eine ganze Invalidenrente. Laut Auszug aus dem individuellen Konto vom 6.
August 2002 (IK-Auszug) betrug der letzte AHV-beitragspflichtige
Jahresverdienst des Versicherten im Kalenderjahr vor dem Unfall (1999) Fr.
83'451.-. Die IV ging für das Jahr 2003 von einem möglichen Erwerbseinkommen
ohne Behinderung (Valideneinkommen) von Fr. 101'054.- aus.
Unter Berücksichtigung eines ohne Gesundheitsschaden mutmasslich entgehenden
Jahresverdienstes von Fr. 107'100.- und einer Invalidität von 100 % sprach ihm
das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV, heute: Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt [SUVA], Abteilung Militärversicherung; nachfolgend:
SUVA-MV) mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine Invalidenrente von monatlich Fr.
8'478.75 (bzw. Fr. 101'745.- pro Jahr [= 95 % von Fr. 107'100.-]) zu, welche
wegen Überversicherung auf das monatliche Rentenbetreffnis von Fr. 5'367.-
gekürzt wurde (Verfügung vom 27. Oktober 2004). Zudem gewährte die SUVA-MV dem
Versicherten ab 1. Februar 2005 für den ihm verbleibenden Gesundheitsschaden
eine Integritätsschadenrente von 15 % (monatlich Fr. 403.55), welche sie mit
der Auszahlungssumme von Fr. 81'676.15 per Ende 2005 auskaufte (Verfügung vom
29. Dezember 2005). Auf entsprechende Einsprachen hin hielt die SUVA-MV an der
Verfügung vom 27. Oktober 2004 fest (Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des
Einspracheentscheides vom 17. März 2006) und erhöhte mit Blick auf die
Verfügung vom 29. Dezember 2005 die Integritätsschadenrente in betraglicher
Hinsicht auf monatlich Fr. 605.30 ab 1. Februar 2005, so dass die
Auszahlungssumme per 31. März 2006 auf Fr. 124'330.20 anstieg
(Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Einspracheentscheides vom 17. März 2006).

B.
Dagegen beantragte B.________ beschwerdeweise, die Dispositiv-Ziffern 1 und 3
des Einspracheentscheides vom 17. März 2006 seien aufzuheben und die SUVA-MV zu
verpflichten, ihm eine Monatsrente von Fr. 9'451.25 (ungekürzt) bzw. von Fr.
6'390.70 (gekürzt) auszurichten, indem von einem Jahreseinkommen ohne
Gesundheitsschaden von Fr. 119'384.- auszugehen sei. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. September 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt B.________
die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und hält sinngemäss an seinem
vorinstanzlichen Rechtsbegehren fest; eventualiter beantragt er die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz.
Während die SUVA-MV auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

D.
Unaufgefordert lässt B.________ am 18. Januar 2008 eine weitere Eingabe
einreichen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Der Einspracheentscheid vom 17. März 2006 ist mit Blick auf die
Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen,
soweit die SUVA-MV gestützt darauf dem Beschwerdeführer für die ihm aus dem
versicherten Gesundheitsschaden dauerhaft verbleibende Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Unversehrtheit eine in betraglicher
Hinsicht erhöhte Integritätsschadenrente zugesprochen hat. Fest steht sodann,
dass der Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und voller
Bundeshaftung Anspruch auf eine Invalidenrente der Militärversicherung hat.

3.
Strittig ist demgegenüber einzig, ob der Beschwerdeführer mit dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte
Gesundheitsschädigung mutmasslich einen höheren Jahresverdienst als Fr.
107'100.- erzielt hätte.

4.
4.1 Vorinstanz und Verwaltung haben im angefochtenen Gerichts- und im
Einspracheentscheid die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine
Invalidenrente der Militärversicherung (Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 40
Abs. 1 MVG) sowie deren Bemessung auf der Grundlage des versicherten
Jahresverdienstes (Art. 40 Abs. 2 und 3 MVG sowie Art. 17 MVV) im Zeitpunkt des
Rentenbeginns (vgl. BGE 98 V 86 E. 4 S. 87, bestätigt im unveröffentlichten
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts M 1/98 vom 12. Mai 1999, E.
5a) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Ausführungen zur
antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d
S. 162; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 E. 2.3, M 1/02, mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen.

4.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des versicherten
Jahresverdienstes (Art. 40 Abs. 3 MVG) grundsätzlich auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (SVR 2003 MV Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1, M 8/
01, mit Hinweisen). Dabei ist der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche
Jahresverdienst unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung
(Art. 43 MVG) in der Regel für die ganze Rentendauer massgebend; nur bei hoher
Wahrscheinlichkeit können neue Verdiensthypothesen im Rahmen einer
Rentenrevision (Art. 17 ATSG) berücksichtigt werden (Art. 41 Abs. 4 Satz 1
MVG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der (prinzipiellen) Unabänderbarkeit
des massgebenden Jahresverdienstes besteht unter anderem im Falle der
Erneuerung einer auf bestimmte Zeit zugesprochenen Rente (sog. Zeitrente; Art.
23 MVV), insoweit bei deren Ablauf sämtliche massgebenden Rentenfaktoren,
einschliesslich der anrechenbare Jahresverdienst, von Amtes wegen frei -
insbesondere ohne Rücksicht auf die Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17
ATSG - zu überprüfen sind (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über
die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, Rz. 9 und 22 zu
Art. 41, S. 328 und 330); dabei gilt eine gewisse, indes widerlegbare Vermutung
für die Richtigkeit der früher ermittelten Rentenberechnungsfaktoren (vgl.
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts M 2/02 vom 9. September 2003
E. 3.3 mit Hinweisen).

4.3 Nach der zu Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 18 Abs. 2 UVG ergangenen,
sinngemäss auch auf Art. 40 Abs. 4 MVG (in der per 31. Dezember 2002
aufgehobenen Fassung) anwendbaren (vgl. BGE 116 V 246 E. 1b S. 249, 114 V 310
E. 3a S. 313; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts M 2/02 vom 9.
September 2003 E. 3.4) Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des hypothetischen
Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) grundsätzlich darauf
abzustellen, was der Versicherte auf Grund seiner beruflichen Fähigkeiten und
persönlichen Umstände (im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit) als Gesunder tatsächlich verdienen würde,
nicht was er als voll Erwerbstätiger (bestenfalls) verdienen könnte (RKUV 1993
Nr. U 168 S. 99 ff. E. 3, U 110/92; vgl. Pra 1992 Nr. 224 S. 877 E. 4a, I 12/
90). Daran hat sich durch die mit dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003
(vgl. insbesondere Art. 16 ATSG) verbundene ersatzlose Aufhebung des Absatzes 4
von Art. 40 MVG nichts geändert (vgl. Hans Beck, Militärversicherung und
Allgemeiner Teil, in: SZS 2003 S. 261 ff., insbesondere S. 263). Theoretisch
vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann
zu beachten, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die
Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird daher der
Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass der Versicherte einen
beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich
realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre; blosse
Absichtserklärungen genügen nicht (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts M 2/02 vom 9. September 2003 E. 3.4 mit zahlreichen
Hinweisen).

4.4 Diese im Rahmen der Rechtsprechung zum Valideneinkommen entwickelten
Grundsätze über die Mitberücksichtigung theoretisch vorhandener Einkommens- und
beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten sind auch bei der Festsetzung des
mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes gemäss Art. 40 Abs. 3 MVG zu beachten
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts M 2/02 vom 9. September 2003
E. 3.4). Es handelt sich dabei um einen hypothetischen, nur annäherungsweise
ermittelbaren Wert, der das Ergebnis einer prospektiven Schätzung der
persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Invaliden ohne
Gesundheitsschädigung in einem individuellen Umfeld ist, welches seinerseits
den Schwankungen des volkswirtschaftlichen und soziologischen Verlaufs der
Einkommen folgt (Franz Schlauri, Die Militärversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007,
S. 1110 und 1113, Rz. 138 und 142). Zumindest bei der erstmaligen Zusprechung
einer unbefristeten Rente stimmen das Valideneinkommen und der mutmasslich
entgehende Jahresverdienst nach Art. 40 Abs. 3 MVG - wenngleich selbstständige,
nicht notwendigerweise deckungsgleiche Rentenelemente (Maeschi, a.a.O., Rz. 45
zu Art. 40 MVG, S. 321) - regelmässig überein (vgl. Schlauri, a.a.O., S. 49 Rz.
139; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts M 2/02 vom 9. September
2003 E. 3.4 mit Hinweis).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem es die angebotenen
Beweise nicht abgenommen habe. Die genannten Zeugen hätten bestätigen können,
dass er ohne verbleibende Folgen des Unfalles vom 16. September 2000 als
IC-Systemspezialist zum Chef der On Site Support Region (C OSR) und somit in
die Lohnklasse 21 befördert worden wäre. In dieser Funktion hätte er
mutmasslich einen Jahresverdienst von Fr. 119'384.- erzielt. Diese Beförderung
sei ihm sogar ausdrücklich zugesichert worden.

5.2 Demgegenüber vertraten Verwaltung und Vorinstanz die Auffassung, der
Versicherte hätte bei Rentenbeginn im Jahre 2004 ohne Invalidität ein Einkommen
von Fr. 107'100.- (inklusive Ortszuschlag sowie Kinder- und Betreuungszulage)
erworben. Dieser Lohn beruhe auf der Annahme, dass der zuvor in der Lohnklasse
16 eingereiht gewesene Beschwerdeführer ohne Unfall per 1. Januar 2001 vom FWK
in die Direktion Informatik (DIK) des Eidgenössischen Departementes für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) übergetreten und sodann die
Funktion als IC-Techniker III ausgeübt hätte. In dieser Eigenschaft wäre er in
die Lohnklasse 19 eingestuft worden. Dass der Versicherte ohne Unfall als
IC-Systemspezialist zum C OSR oder sogar zum C OSR Ost befördert und dabei in
die Lohnklasse 21 aufgestiegen wäre, sei zwar möglich, jedoch nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. An
diesem aktenkundigen Beweisergebnis vermöchte auch die Einvernahme der
angebotenen Zeugen nichts mehr zu ändern.

6.
6.1 Gemäss Protokoll vom 7. Januar 2001 zur Unterredung zwischen einem
Inspektor der SUVA-MV und dem zuständigen Personalverantwortlichen des FWK,
Major H.________, war bereits vor dem Unfall vom 16. September 2000 vorgesehen,
dass der Beschwerdeführer mit zwei Kollegen per Ende 2000 vom FWK ins VBS
übertreten würde. Als Chef-Operator FWK in der Besoldungsklasse 16 hätte er in
den nächsten zwölf Monaten die Endposition 17 erreicht, seine beiden Kollegen
die entsprechend tieferen Besoldungsklassen. Die Besoldungsaussichten seien als
Chef-Operator beim VBS besser gewesen. Dem bisherigen FWK-Beamten sei im VBS
die Endstufe 19 in Aussicht gestellt worden. Weiter ist den Akten zu entnehmen,
dass der Versicherte nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule in
beruflicher Hinsicht 1967/68 eine Anlehre als Antennenmonteur absolvierte, ab
April 1983 vollzeitlich im FWK erwerbstätig war und laut IK-Auszug vom 6.
August 2002 im Jahr 1999 (letztes Kalenderjahr vor dem Unfall) ein
AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 83'451.- (mithin das bis dahin
höchste ausgewiesene Einkommen) bezog. Im Bericht vom 20. September 2002 zur
gemeinsamen Besprechung des Inspektors der SUVA-MV mit dem zuständigen
Personalverantwortlichen des FWK, dem Beschwerdeführer und dessen
Rechtsvertreter führte der Inspektor unter anderem aus:
"Ich konnte festhalten, dass mich Major H.________ im Februar 2001 darüber
informiert hatte, dass der Versicherte bis zur Besoldungsstufe 19 hätte
gelangen können. Ein weiterer Karriereschritt stand nie zur Diskussion und auch
die Besoldungsklasse 19 müsste genügend belegt werden. Dies sollte jedoch
gelingen, wenn der vormalige Stellvertreter von B.________ heute tatsächlich in
der Besoldungsklasse 19 ist und die für den Versicherten vorgesehene Funktion
ausüben kann."
Sodann richtete die Militärversicherung dem Beschwerdeführer nach dem Unfall
ein Taggeld auf der Bemessungsgrundlage eines versicherten Verdienstes von Fr.
92'943.- bis Fr. 97'672.- aus.

6.2 Der Versicherte stützt seine Auffassung, wonach er ohne verbleibende Folgen
des Unfalles vom 16. September 2000 als IC-Systemspezialist zum C OSR und somit
in die Lohnklasse 21 (mit einem mutmasslichen versicherten Jahresverdienst von
Fr. 119'384.-) befördert worden wäre, einzig auf die E-Mail der Leiterin des
Personalwesens DIK/VBS (nachfolgend: Personalleiterin DIK/VBS) vom 5. Dezember
2002 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Damit habe diese
ausdrücklich bestätigt, dass er ohne Gesundheitsschaden "die Stelle des
IC-Systemspezialisten mit Lohnklasse 21 (max. Gehalt Fr. 110'619.-) übernommen
hätte". Der Chef der Abteilung Kunden und Support F.________ könne als Zeuge
aussagen, dass er dem Versicherten die Übernahme der fraglichen Stelle in der
Lohnklasse 21 zugesichert habe. F.________ sei Direktor K.________ der DIK/VBS
unterstellt gewesen. Auch K.________ könne als Zeuge befragt werden, weil auch
er von der Zusicherung seines Untergebenen F.________ gewusst habe. Die
Vorinstanz habe auch Oberst U.________ zu Unrecht nicht als Zeuge einvernommen.
Denn auch er, welcher den Beschwerdeführer seit Jahrzehnten kenne, hätte
bekräftigen können, dass letzterer "für die fraglichen Aufgaben geeignet war".
Schliesslich könnten auch die heutigen Chefs von den On Site Support Regionen,
R.________ und C.________, als Zeugen bestätigen, dass der Versicherte als
Gesunder "die von ihm behauptete Karriere gemacht hätte".

6.3 Zweifellos hat der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit als
Festungswächter verschiedene Weiterbildungskurse besucht und schliesslich seine
neu erworbenen Kenntnisse im Bereich EDV-Support innerhalb des FWK als
Chef-Operator mit Einstufung in der Lohnklasse 16 erfolgreich erwerblich
verwerten können. Diese Entwicklung spiegelt sich auch im Anstieg des
AHV-beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 74'402.- (1996) auf Fr. 83'451.-
(1999). Dennoch wies die Personalleiterin DIK/VBS mit Blick auf die notorischen
Reformen innerhalb der Schweizer Armee (vgl. u.a. Armeereform 95 und Armee XXI)
darauf hin, dass sich die Mitarbeiter im Rahmen dieser zahlreichen
Reorganisationen fast alle zwei Jahre wieder intern um neue Arbeitsstellen
hätten bewerben müssen. Diese Tatsache in Verbindung mit den schon vor dem
Unfall vom 16. September 2000 wiederholt aufgetretenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, welche mitunter zu vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeitsphasen führten, lassen bei gegebenem Aktenstand ausgehend
von den faktischen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns angesichts der
individuellen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse die Festsetzung des
mutmasslich (ohne Gesundheitsschaden) entgangenen versicherten
Jahresverdienstes auf der Basis eines Chefs Operator Techniker III in der
Lohnklasse 19 mit Wirkung ab 1. Juli 2004 als am wahrscheinlichsten erscheinen.
Im Gegensatz dazu kann auf die vom Versicherten angeführte E-Mail der
Personalleiterin DIK/VBS vom 5. Dezember 2002 an den Rechtsvertreter des
Versicherten nicht abgestellt werden. Die darin enthaltene Aussage, wonach der
Beschwerdeführer "die Stelle des IC-Systemspezialisten mit Lohnklasse 21 (max.
Gehalt Fr. 110'619.-) übernommen hätte", steht im Widerspruch zu den übrigen
aktenkundigen Hinweisen darauf, dass er als Gesunder bei Erfüllung der
entsprechenden Voraussetzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nur - aber immerhin
- bis in die Lohnklasse 19 aufgestiegen wäre. Es kann daher nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf
geschlossen werden, dass der Versicherte ohne Gesundheitsschaden nach dem
Übertritt vom FWK (mit Einstufung in die Lohnklasse 16) in die Direktion
Informatik des VBS bis zur Lohnklasse 21 vorgerückt wäre. Auch aus den
protokollierten und vom Einsprachejuristen der SUVA-MV unterzeichneten
telefonischen Angaben der Kollegen C.________ und R.________ (letzterer war
früher der Stellvertreter des Beschwerdeführers und wurde schliesslich zum C
OSR befördert) ergibt sich nichts anderes. Wie der Versicherte mit Schreiben
vom 14. November 2007 zu Recht einräumt, folgt aus den Ausführungen der
Personalleiterin DIK/VBS vom 15. Mai 2007, dass diese ihn nicht qualifizieren
konnte, weil sie - gemäss ihrer Aussage - nie in sein Personaldossier habe
Einsicht nehmen können. Dies relativiert die Beweiskraft der E-Mail vom 5.
Dezember 2002 zusätzlich, zumal die Personalleiterin DIK/VBS damals erst seit
vierzehn Tage im VBS arbeitete. Demgegenüber hatte der im FWK verantwortliche
Major H.________ bereits am 7. Februar 2001 unterschriftlich bestätigt, dass
dem Beschwerdeführer - nur, aber immerhin - der Aufstieg in die Endstufe 19 in
Aussicht gestellt worden sei. Nach dem Gesagten ist auf diese "Aussage der
ersten Stunde" (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47) knapp fünf Monate nach dem Unfall vom
16. September 2000 abzustellen.

6.4 An diesem aktenkundig feststehenden Beweisergebnis vermögen die vom
Versicherten angebotenen Zeugenaussagen nichts mehr zu ändern. Wie mit
Beschwerde geltend gemacht wird, hätte wohl der zuständige Kommandant des FWK
Oberst U.________ bezeugen können, dass der Versicherte bis zum Unfall über
gute berufliche Qualifikationen verfügte und deshalb auch für weitere
Beförderungen grundsätzlich geeignet gewesen wäre. Diese Aussage würde jedoch
keine Schlussfolgerung in Bezug auf die Frage zulassen, ob der Beschwerdeführer
mutmasslich ohne Gesundheitsschaden mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit in die Lohnklasse 21 mit einem versicherten Jahresverdienst
von Fr. 119'384.- aufgestiegen wäre. Gestützt auf den mit hoher
Wahrscheinlichkeit erstellten Nachweis des Erreichens der Lohnklasse 19 und
eines darauf basierenden, mutmasslich entgangenen versicherten
Jahresverdienstes ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht - ohne
den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen - in
zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 9 E. 4b, 122 V 162 E. 1d;
SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 E. 2.3 mit Hinweisen) auf die Einvernahme weiterer
Zeugen und die Durchführung zusätzlicher Beweismassnahmen verzichtet hat. Es
bleibt folglich bei dem von der SUVA-MV berücksichtigten, mutmasslich
entgangenen versicherten Jahresverdienst von Fr. 107'100.-, einer darauf
beruhenden Invalidenrente und der entsprechenden Überentschädigungsberechnung
gemäss Verfügung vom 27. Oktober 2004. Die SUVA-MV wird dabei, wie mit
Einspracheentscheid vom 17. März 2006 zutreffend erkannt, die am 1. Januar 2006
in Kraft getretene revidierte Fassung von Satz 1 des Art. 40 Abs. 2 MVG nach
Massgabe von BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 (mit Hinweisen) zu berücksichtigen
haben.

7.
7.1 Das bundesgerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als
unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

7.2 Als Organisation mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben hat die obsiegende
SUVA-MV keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 126 V
143 E. 4a S. 150; vgl. Urteil 8C_228/2007 vom 19. November 2007, E. 6.2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli