Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.735/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_735/2007

Urteil vom 27. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
J.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für
Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
26. September 2007.
In Erwägung,

dass J.________, geboren 1964, am 12. November 2002 einen Verkehrsunfall
erlitt, für den die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die
gesetzlichen Leistungen bis zum 22. August 2003 erbrachte,

dass der Versicherte im März 2005 einen Rückfall meldete, für welchen die SUVA
nach Vornahme verschiedener Abklärungen ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom
5. April 2005 verneinte, da kein sicherer oder wahrscheinlicher
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. November 2002 und den geltend
gemachten Beschwerden bestehe,

dass die SUVA diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 30. August 2005
bestätigte,

dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom Versicherungsgericht des Kantons
Aargau abgewiesen wurde (Entscheid vom 26. September 2007),

dass J.________ mit Eingabe vom 19. November 2007 an das Bundesgericht
Beschwerde führt mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
seien ihm die Versicherungsleistungen zu erbringen und es sei über die
"Unfallrente und Integritätsentschädigung" zu entscheiden; sodann sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung zu
bewilligen,

dass der Beschwerde u.a. Berichte des Dr. med. C.________ vom 14. April 2007
und des Dr. med. H._______ vom 24. November 2007 beigefügt worden sind,

dass mit Verfügung vom 31. Januar 2008 das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde, wobei
J.________ in der Folge den vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss am 16.
Februar 2008 geleistet hat,

dass SUVA und Vorinstanz die zur Beurteilung der Leistungspflicht des
Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt haben
(Art. 109 Abs. 3 BGG),

dass das kantonale Gericht die gesamten Akten einlässlich und sorgfältig
gewürdigt hat und gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, dass zwischen dem
Unfall vom 12. November 2002 und den geltend gemachten Beschwerden des
Versicherten kein mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erwiesener natürlicher Kausalzusammenhang als erstellt
gelten kann,

dass die dagegen in der letztinstanzlichen Beschwerde erhobenen Einwendungen
insbesondere bezüglich der Arztberichte der Dres. med. Z.________, K._______
und H._______, mit denen sich bereits das kantonale Gericht zutreffend befasst
hat, nichts zu ändern vermögen,

dass auch die mit der Beschwerde aufgelegten Berichte der Dres. med. C.________
und H._______ zu keinem andern Ergebnis führen, wobei fraglich erscheint, ob
diese Berichte als neue Beweismittel überhaupt zugelassen werden könnten (Art.
99 Abs. 1 BGG), was hier letztlich offen bleiben kann,

dass auf die Entscheide von SUVA und Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109
Abs. 3 BGG), denen nichts Weiteres beizufügen ist,

dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG
zu erledigen ist und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender
Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. März 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz