Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.72/2007
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8C_72/2007

Urteil vom 28. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

G. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Béboux, Eichwaldstrasse 7, 6005 Luzern,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 17. Januar 2007.

Sachverhalt:
Mit Einspracheentscheid vom 28. August 2006 bestätigte die IV-Stelle Schwyz
ihre Verfügung vom 4. Mai 2006, mit welcher sie G.________ rückwirkend ab
1. September 2005 eine Dreiviertelsrente zugesprochen hatte.
Eine mit dem Begehren um Gewährung einer ganzen Invalidenrente erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom
17. Januar 2007 ab.

G. ________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und seinen im kantonalen Verfahren gestellten Antrag erneuern.
Die IV-Stelle sieht von einer materiellen Stellungnahme zur Sache ab. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet den von der Vorinstanz im Rahmen des für die
Invaliditätsbemessung erforderlichen Einkommensvergleichs angenommenen
Verdienst, den er realisieren könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen), und den er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung
zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Invalideneinkommen).

2.1 Die gesetzlichen und von der Rechtsprechung weiterentwickelten und
konkretisierten Grundlagen für die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen
nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), insbesondere die
Voraussetzungen für das Abstellen auf die vom Bundesamt für Statistik
anlässlich der periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE)
ermittelten und tabellarisch festgehaltenen Verdienste auf dem Arbeitsmarkt,
hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

2.2 Bezüglich der Ermittlung des Valideneinkommens wird geltend gemacht,
Vorinstanz und Verwaltung hätten nicht die LSE beiziehen dürfen, sondern den
mit dem ehemaligen Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Lohn als Ausgangslage
nehmen müssen. Abgesehen davon, dass das rechtsgenügliche Zustandekommen
eines schriftlichen Arbeitsvertrages nicht nachgewiesen ist und bestritten
wird, hat der Beschwerdeführer vor Invaliditätseintritt während der gesamten
seit November 2003 dauernden früheren Anstellung bei weitem nicht den in
einem ursprünglich aufgesetzten Vertrag vorgesehenen Lohn beziehen können,
sondern sich mit einer Entschädigung begnügt, welche sogar wesentlich unter
dem von der Vorinstanz gestützt auf die LSE ermittelten Verdienst liegt.
Kommt hinzu, dass das frühere Arbeitsverhältnis aus nicht nur
invaliditätsbedingten Gründen seitens des Arbeitgebers schon am 23. September
2004 auf den 31. Oktober 2004 gekündigt worden war, sodass nicht von einem
ohne Gesundheitsschädigung im für einen Einkommensvergleich massgebenden
Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruches (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2
S. 223 f.) mutmasslich noch weiterbestehenden Arbeitsverhältnis ausgegangen
werden kann. Damit aber liegen keine hinreichend zuverlässigen Angaben über
die hypothetische  Einkommensentwicklung ohne Invalidität vor, weshalb das
vorinstanzliche Abstellen auf die LSE wenn nicht gar geboten, so doch
jedenfalls nicht bundesrechtswidrig war. Von einer offensichtlich unrichten
Sachverhaltsfeststellung kann im Übrigen in diesem Zusammenhang nicht die
Rede sein.

2.3 Was das Invalideneinkommen anbelangt, ist einzig noch die Höhe des dem
Beschwerdeführer zuzubilligenden behinderungsbedingten Abzuges von den
Tabellenlöhnen gemäss LSE (BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff. und E. 5b/cc S. 80)
streitig. Wie das kantonale Gericht ausgeführt hat, kann es bei der
gerichtlichen Überprüfung eines solchen Abzuges nicht darum gehen, dass die
kontrollierende Instanz ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz
setzt; will es von der Höhe eines solchen Abzuges abweichen, muss es dafür
gewichtige Gründe anführen und sich auf Gegebenheiten stützen können, welche
ihre Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6
S. 81 mit Hinweis). Während die Vorinstanz noch triftige Gründe für ein
Abweichen von dem von der Verwaltung angenommenen 15%igen Abzug hatte
(Teilzeitarbeit, fortgeschrittenes Alter), sind solche für eine weitere
Erhöhung des vom kantonalen Gericht auf nunmehr 20 % veranschlagten Abzuges
im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gegeben. Weder die Nationalität des
Beschwerdeführers noch seine allenfalls mangelhaften Deutschkenntnisse und
die wohl unvermeidliche Einarbeitung in einem neuen Betätigungsfeld
rechtfertigen einen zusätzlichen Abzug. Es kann diesbezüglich auf die
Argumentation im kantonalen Entscheid verwiesen werden, welcher nichts
beizufügen ist.

3.
Die Beschwerde hatte von vornherein keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet
(Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die
Erwägungen des kantonalen Gerichts im angefochtenen Entscheid wie auch in
dessen Stellungnahme vom 2. Mai 2007 erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Widmer Krähenbühl