Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.728/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_728/2007

Urteil vom 17. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Hans-Ulrich Zumbühl,
Steinentorstrasse 35, 4051 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
26. September 2007.

Sachverhalt:
Nach Vorbescheid vom 30. August 2006 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt mit
Verfügung vom 8. März 2007 einen Rentenanspruch des 1941 geborenen P.________
aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 28 %.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. September 2007 ab.

P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
und beantragen, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt sei
aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mindestens eine Viertelsrente
auszurichten.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

1.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung gilt die Feststellung der beiden
hypothetischen Vergleichseinkommen zur Durchführung des Einkommensvergleichs
als Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als
Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung
richtet. Letzteres betrifft u.a. die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder
anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei. Demgegenüber ist die
Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten)
Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale
Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BGE 132 V 393 E. 3.3 S.
399). Die Höhe des Abzuges kann daher nur im Hinblick auf
Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95
lit. a BGG) Ermessensbetätigung gerügt werden. Es kann somit bei der
gerichtlichen Überprüfung eines solchen Abzuges nicht darum gehen, dass die
kontrollierende Instanz ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz
setzt; will sie von der Höhe eines solchen Abzuges abweichen, muss sie dafür
gewichtige Gründe anführen und sich auf Gegebenheiten stützen können, welche
ihre Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6
S. 81 mit Hinweis).

2.
In der Verfügung vom 8. März 2007 sind die gesetzlichen Bestimmungen zum
Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) und zur Bemessung des
Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleichs (Art. 16
IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

3.
Vorliegend umstritten ist lediglich die Höhe des leidensbedingten Abzuges vom
anhand der Tabellenlöhne gemäss LSE ermittelten Invalideneinkommen.

3.1 In der Verfügung vom 8. März 2007 hielt die IV-Stelle Basel-Stadt einen
leidensbedingten Abzug für nicht angezeigt, da mit der Reduktion des
Arbeitspensums auf sechs Stunden pro Tag die krankheitsbedingten
Einschränkungen bereits berücksichtigt worden seien.

3.2 Das kantonale Gericht bestätigte im Entscheid vom 26. September 2007 die
Auffassung, wonach die Restarbeitsfähigkeit von sechs Stunden täglich in einer
angepassten Tätigkeit leidensbedingt nicht zusätzlich eingeschränkt sei. Ein
Abzug - so die Vorinstanz - lasse sich jedoch damit begründen, dass
Teilzeitbeschäftigte in der Regel überproportional weniger verdienen als
Vollzeitangestellte und dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt
kurz vor der Pensionierung stand. Aus diesen Gründen sei jedoch höchstens ein
Abzug von 15 % gerechtfertigt, woraus ein Invaliditätsgrad von 39 % resultiere.

3.3 Der Beschwerdeführer beantragt einen höheren als den gewährten Abzug. Dabei
handelt es sich jedoch um einen typischen Ermessensentscheid, welcher einer
Korrektur nur bei rechtsfehlerhafter Ausübung des Ermessens durch das kantonale
Gericht zugänglich wäre (Art. 95 lit. a BGG; vgl. E. 1.2 hievor). Dafür
bestehen indessen bei der gewährten 15%igen Reduktion keine Anhaltspunkte. Die
Vorinstanz hat - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - hinreichend
begründet, warum die zu berücksichtigenden Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter)
einen 15%igen Abzug rechtfertigen. Selbst wenn, wie der Versicherte geltend
macht, zusätzlich berücksichtigt werden müsste, dass er im Gegensatz zur
angestammten Tätigkeit (Lagermitarbeiter, Hilfsmitarbeiter) nur noch eine
leichte körperliche Tätigkeit ausüben kann, läge bei einer Festlegung des
Abzuges auf 15 % nicht schon eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens vor.
Während die Vorinstanz noch triftige Gründe für die Gewährung eines
leidensbedingten Abzuges hatte, sind solche für eine Erhöhung im
bundesgerichtlichen Verfahren von 15 % auf 20 % oder 25 %, wie dies der
Beschwerdeführer verlangt, nicht gegeben.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer
Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids - zu
erledigen.

5.
Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch