Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.715/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

8C_715/2007
{T 0/2}

Urteil vom 28. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 24. September 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2006
ihre Verfügung vom 15. September 2005 bestätigt hat, mit welcher sie ein
Rentengesuch von A.________ (Jg. 1947) abgelehnt hatte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 2007 als offensichtlich unbegründet
abgewiesen hat,
dass A.________ Beschwerde führen und die Zusprache von zumindest einer
Dreiviertelsrente, eventuell eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung
sowie zur Durchführung einer medizinischen Gesamtbegutachtung und die Einholung
eines psychiatrischen Obergutachtens beantragen lässt,
dass das Bundesgericht das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Verfügung vom 18. März
2008 zufolge Aussichtslosigkeit des ergriffenen Rechtsmittels abgewiesen hat,
worauf der verlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt worden
ist,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden kann, wobei das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn diese offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass bezüglich der für die Beurteilung der geltend gemachten Leistungsansprüche
massgebenden rechtlichen Grundlagen mit der Vorinstanz auf die entsprechenden
Ausführungen im Einspracheentscheid vom 23. Juni 2006 verwiesen wird,
dass sich die - als Tatfragen einer höchstrichterlichen Überprüfung an sich
nicht zugänglichen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) - Feststellungen zum
Gesundheitszustand auf die vorhandenen ärztlichen Angaben stützen, ohne dass
ersichtlich wäre, inwiefern sie im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2
BGG offensichtlich unrichtig sein könnten - worunter allenfalls auch eine
entsprechende Unvollständigkeit in Bezug auf die Abklärung psychischer
Beschwerden fallen würde,
dass bezüglich des für die Invaliditätsbemessung vorzunehmenden
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) einzig der behinderungsbedingte Abzug
beanstandet wird, welcher bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) von den
auf dem Arbeitsmarkt zu erwartenden, vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der
periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten und
tabellarisch festgehaltenen Lohnzahlungen vorgenommen werden kann (BGE 126 V 75
E. 5 S. 78 ff.),

dass die Bestimmung der Höhe eines solchen - hier unbestrittenermassen
angezeigten - leidensbedingten Abzuges dem Ermessen der rechtsanwendenden
Behörde anheimgestellt ist, welcher insoweit ein grosser Spielraum zuzubilligen
ist, sodass ein richterliches Eingreifen praktisch nur bei rechtsfehlerhafter
Ermessensausübung, also bei Ermessensmissbrauch sowie Ermessensüber- oder
-unterschreitung in Frage kommt (BGE 132 V 387 E. 3.3 S. 399),
dass das kantonale Gericht keine in diesem Sinne mangelhafte
Ermessensbetätigung durch die Verwaltung angenommen hat, was einer
bundesgerichtlichen Überprüfung standhält,
dass damit die in der Beschwerde erhobenen Einwände nicht geeignet sind, die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft (Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 2 BGG) oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig
(Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG) erscheinen zu lassen,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend vom anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. April 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl