Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.710/2007
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8C_710/2007

Urteil vom 10. März 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Eheleute H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9000
St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 28. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute H.________ werden im Rahmen des kantonalen Sozialhilfegesetzes
von der Politischen Gemeinde X.________ wirtschaftlich unterstützt. Sie
reichten gegen eine Verfügung des Gemeinderats X.________ vom 2. April 2007
Rekurs beim Departement des Innern des Kantons St. Gallen ein. Mit Entscheid
vom 5. Juli 2007 hiess das insoweit zuständige Justiz- und Polizeidepartement
des Kantons St. Gallen das damit gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gut, lehnte aber die weiter beantragte unentgeltliche
Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen ab (Entscheid vom 28. September 2007).

C.
Mit Beschwerde stellen die Eheleute H.________ das Rechtsbegehren, ihr Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren vor dem Departement
des Innern des Kantons St. Gallen sei gutzuheissen. Weiter wird beantragt,
von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren sei
abzusehen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV, wonach jede Person, soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand hat, mit Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung zutreffend
dargelegt (vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232,
103 V 47).

2.2 Das kantonale Gericht hat weiter festgestellt, Streitgegenstand im
Verfahren vor dem Departement des Innern bilde zunächst eine prozessuale
Frage, welche keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten
aufweise, denen die Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht
gewachsen wären. Diese Beurteilung wird letztinstanzlich nicht beanstandet.
In der bundesgerichtlichen Beschwerde wird einzig vorgebracht, die
gemeinderätlich bestätigte Anordnung,  der Ehemann habe monatlich seine
Arbeitsbemühungen (sechs bis acht schriftliche Bewerbungen) nachzuweisen,
greife besonders stark in seine Rechtsposition ein, weshalb die Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Verfahren vor dem Departement des
Innern grundsätzlich geboten sei.

2.3 Dieser Rechtsauffassung ist nicht beizupflichten. Nach der Rechtsprechung
kann ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung, welcher die Beigabe
eines anwaltlichen Rechtsvertreters zum vornherein gebietet, in einem
Strafverfahren vorliegen, bei welchem die Ausfällung einer
freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Strafe in Aussicht steht, deren
Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst (BGE 128 I 225
E. 2.5.2 S. 232). Solche oder vergleichbare Verhältnisse liegen hier nicht
vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Notwendigkeit oder Gebotenheit einer
unentgeltlichen Verbeiständung konkret geprüft hat. Ihren diesbezüglichen
zutreffenden Feststellungen und Schlussfolgerungen ist mit dem kantonalen
Justiz- und Polizeidepartement (Entscheid vom 5. Juli 2007) einzig
beizufügen, dass der Ehemann während mehrerer Jahre Leiter der Sozialen
Dienste der Politischen Gemeinde X.________ gewesen war. Unter diesen
Umständen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er seine Interessen ohne
anwaltliche Vertretung zu wahren vermag.

3.
3.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den
kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

3.2 Unter den gegebenen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, ausnahmsweise
auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

3.3 Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder