Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.705/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_705/2007

Urteil vom 6. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein,
Stockerstrasse 39, 8002 Zürich,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 12. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1965 geborene M.________ war ab Oktober 1994 Mitglied des Verwaltungsrates,
von Februar 2000 bis November 2004 Präsident und Delegierter des
Verwaltungsrates und von Dezember 2004 bis Mai 2005 Direktor der Firma
X.________AG. Ausstehender Lohnzahlungen wegen hat er das Arbeitsverhältnis mit
Schreiben vom 14. Juni 2005 fristlos aufgelöst. Im Dezember 2005 wurde über die
Firma X.________ AG der Konkurs eröffnet; das Konkursverfahren wurde in der
Folge mangels Aktiven im Juni 2006 eingestellt.

Am 26. Januar 2005 (recte: 2006) beantragte M.________ Insolvenzentschädigung
für einen Lohnausstand in der Höhe von Fr. 80'114.40 (Monatslöhne Januar bis
Juni 2005). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich lehnte das Begehren mit
Verfügung vom 13. Februar 2006 ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 12. August 2006).

B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 12. September
2007).

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei ihm für die Zeit vom 15. Februar bis 14. Juni 2005
Insolvenzentschädigung zuzusprechen.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom
Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
Bern 2007, N. 24 zu Art. 97 BGG).

2.
Im Einspracheentscheid und im kantonalen Gerichtsentscheid werden die
Bestimmung zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf
Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 2 AVIG) sowie die dazu ergangene
Rechtsprechung (BGE 126 V 134; ARV 1996/97 Nr. 41 S. 224 E. 1a S. 226)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage mit
nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass sich die Firma X.________ AG bereits
während der Dauer des Verwaltungsratsmandates des Beschwerdeführers in
erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befunden hatte, diese Probleme nach
dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bestehen blieben und zuletzt zum Konkurs
der Gesellschaft führten. Bei dieser Entwicklung könne der Versicherte gemäss
BGE 126 V 134 keine Insolvenzentschädigung beziehen.

3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Betrachtungsweise nicht
in Zweifel zu ziehen. Die tatsächlichen Feststellungen sind nicht mangelhaft im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist
bundesrechtskonform. Der Versicherte lässt geltend machen, er sei an der
ausserordentlichen Verwaltungsratssitzung vom 6. Dezember 2004 als CEO
abgesetzt und neu als "einfacher Mitarbeiter" weiterbeschäftigt worden. Er sei
nurmehr in beratender Funktion tätig gewesen und es sei ihm keine massgebliche
Stellung in der Gesellschaft mehr zugekommen. Der Ausschlussgrund des Art. 51
Abs. 2 AVIG sei demgemäss nicht erfüllt. Ob der Beschwerdeführer als Direktor
die Tätigkeit der Gesellschaft tatsächlich nicht mehr beeinflussen konnte, ist
mit Blick darauf, dass er in dieser Funktion unter anderem die
Entscheidungsfindung der neuen Geschäftsleitung zu unterstützen hatte
(Schreiben des neuen Verwaltungsratspräsidenten vom 25. Januar 2006),
zweifelhaft. Das kantonale Gericht musste diese Frage allerdings nicht
beantworten. Wie im angefochtenen Gerichtsentscheid zu Recht ausgeführt wird,
entfällt nämlich ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung schon deshalb, weil
die Gesellschaft bereits zu einer Zeit in finanzielle Schwierigkeiten geraten
ist, als der Beschwerdeführer noch Verwaltungsratspräsident war und demgemäss
arbeitgeberähnliche Befugnisse ausgeübt hatte. Die Probleme konnten auch nach
seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat nicht gelöst werden und führten
zuletzt in den Konkurs. Es liegt demnach, wie von der Vorinstanz zutreffend
erwogen, ein Fall im Sinne von BGE 126 V 134 vor, womit dem Versicherten keine
Insolvenzentschädigung zusteht. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer
im Jahr 2005 annahm, die Gesellschaft befinde sich auf Grund von
Sanierungsmassnahmen und einer angekündigten Fusion (wieder) in gesicherten
finanziellen Verhältnissen. Nicht verlangt ist schliesslich gemäss BGE 126 V
134, dass der Versicherte für die Gründe, welche schliesslich zum Konkurs
führten, verantwortlich oder mitverantwortlich ist oder dass ihm eine
Missbrauchsabsicht vorgeworfen werden kann. Vielmehr genügt, dass die
finanziellen Schwierigkeiten, welche zuletzt zum Konkurs führten, bereits vor
dem Austritt aus dem Verwaltungsrat bestanden (BGE 126 V 134 E. 5c S. 138). Im
Lichte der weder offensichtlich unrichtigen noch unvollständigen
Tatsachenfeststellung im angefochtenen Entscheid durfte das kantonale Gericht,
ohne Bundesrecht zu verletzen, einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung
ablehnen.

4.
Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Lustenberger Berger Götz