Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.699/2007
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8C_699/2007

Urteil vom 5. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

R. ________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
9. Oktober 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. November 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2007,

in die Verfügung vom 20. November 2007, mit welcher der Beschwerdeführer zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- bis spätestens am 5. Dezember
2007 aufgefordert wurde,
in die Eingabe vom 28. November 2007 (Poststempel), worin der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2007, womit das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens
abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des
Kostenvorschusses (bis spätestens am 21. Januar 2008) gesetzt wurde
(Verfügung vom 8. Januar 2008),

in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2008, womit er sinngemäss
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneuert,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit
Verfügung vom 21. Dezember 2007 erfolgten Abweisung seines Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der Nachfrist (Verfügung vom 8.
Januar 2008) nicht geleistet hat,
dass das am 15. Januar 2008 sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege bereits mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 abgewiesen wurde,
weshalb darüber zufolge unveränderter Prozesslage nicht erneut zu befinden
ist,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der
Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz