I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.689/2007
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Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_689/2007 Verfügung vom 22. Februar 2008 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Parteien S.________, Beschwerdeführerin, gegen Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Avenue du Midi 7, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit vom 9. Oktober 2007. Nach Einsicht in das Schreiben vom 11. Februar 2008, worin S.________ die Beschwerde vom 7. November 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit vom 9. Oktober 2007 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. Februar 2008 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Batz