Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.685/2007
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8C_685/2007

Urteil vom 10. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.

S. ________, 1958, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsberater und Treuhänder
R.________,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 17. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene S.________ war als Maler der A._________ AG bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 23. Februar 2001 und am
22. März 2003 Opfer zweier Auffahrunfälle wurde. Mit Entscheid vom 26. Januar
2005 hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den gestützt auf die
Verfügung vom 23. April 2004 ergangenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004,
mit welchem die SUVA ihre Leistungen per 31. Mai 2004 eingestellt hatte, auf
und wies die Sache zu weiteren Abklärungen sowie zur Neuverfügung im Sinne
der Erwägungen an die Verwaltung zurück.
Der Versicherte wurde daraufhin durch die Medizinische Abklärungsstation
(MEDAS) begutachtet. In der Folge bestätigte die SUVA ihre
Leistungseinstellung per 31. Mai 2004 mit Verfügung vom 21. Juni 2006 und mit
Einspracheentscheid vom 13. September 2006.

B.
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Oktober 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt S.________, ihm seien unter Aufhebung des
Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides weiterhin die gesetzlichen
Leistungen auszurichten, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen
an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der
Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann
die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht
nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer
Unterlagen (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.
Zu ergänzen ist Folgendes: Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles,
eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1
UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur
insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem
adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 127 V
102). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage,
worüber die Verwaltung - bzw. im Beschwerdefall das Gericht - im Rahmen der
ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Akten gestützt
auf das Gutachten der MEDAS vom 22. März 2006 in tatsächlicher Hinsicht
festgestellt, dass beim Versicherten weder organisch hinreichend erklärbare
oder psychische Unfallfolgen vorliegen, noch die typischen Symptome nach
Schleudertrauma der Halswirbelsäule gegeben sind, weshalb die Einstellung der
Versicherungsleistungen per 31. Mai 2004 rechtens war.

3.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens
vorbringt, vermag keine Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen: Zwar
trifft es zu, dass in der Zusammenfassung des den Gutachtern vorliegenden
Dossiers ein Bericht erwähnt wurde, welcher sich auf eine andere versicherte
Person bezieht. Da jedoch weder in der Anamnese noch in der Beurteilung
weiter auf diesen Bericht eingegangen wurde, vermag dieser Umstand noch nicht
das ganze Gutachten als wertlos erscheinen zu lassen. Ob der Umfang der
Schulterbeschwerden richtig wiedergeben wurde, kann offen bleiben, da auch
der Versicherte nicht geltend macht, diese seien unfallkausal. Bezüglich der
Unfallkausalität der Kieferbeschwerden steht das Gutachten nicht im
Widerspruch zum schädel-, kiefer- und gesichtschirurgischen Teilgutachten vom
24. Januar 2006. Zwar bejahen die Kieferchirurgen einen Kausalzusammenhang
zwischen den Kiefergelenkschmerzen und den Beschwerden im Bereich der
Halswirbelsäule (HWS); wie jedoch im Hauptgutachten nachvollziehbar und
schlüssig dargelegt wurde, sind die HWS-Beschwerden degenerativer Natur und
nicht unfallkausal. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers haben die
MEDAS-Gutachter den Tinnitus nicht übersehen, sondern einen
Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen vom 23. Februar 2001 und 22. März
2003 einerseits und den vom Versicherten geklagten Hörbeschwerden
andererseits ausdrücklich verneint. Auch aus den vom Beschwerdeführer
eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass eine medizinische Fachperson
einen Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und dem Tinnitus bejaht hätte.
Gegenüber Dr. med. T.________ hat sich der Versicherte im Übrigen dahingehend
geäussert, dass er bereits vor dem ersten Unfall unregelmässig ein Pfeifen im
rechten Ohr verspürt habe. Aus diesen Gründen ist auch bezüglich der
Unfallkausalität des Tinnitus auf das MEDAS-Gutachten abzustellen.

3.3 Somit haben Vorinstanz und Verwaltung dem MEDAS-Gutachten zu Recht vollen
Beweiswert zuerkannt; die Feststellung, dass nach dem 31. Mai 2004
überwiegend wahrscheinlich keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorgelegen
haben, ist nicht zu beanstanden. Einsprache- und kantonaler Gerichtsentscheid
waren somit rechtens.

4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer