Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.682/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_682/2007

Urteil vom 30. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion, General
Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse
24, 8008 Zürich,

gegen

P.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang,
Weinbergstrasse 20, 8001 Zürich.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Die am 18. November 1941 geborene P.________, seit 1. September 2000 bei der
Firma X.________ GmbH, angestellt und dadurch bei der Winterthur Schweizerische
Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: Winterthur) u.a. gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, erlitt am 18. Juli 2003 bei einem
Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Nachdem sie ihre
Erwerbstätigkeit in der Folge nicht mehr aufgenommen hatte, wurde das
Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2003 gekündigt. Die Winterthur erbrachte,
namentlich gestützt auf (Verlaufs-)Berichte des behandelnden Arztes Dr. med.
R.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 17. November 2004 sowie des Dr.
med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 28. Januar und 26. September
2005, Taggeldleistungen und kam für die Heilbehandlung auf. Im November 2004
erreichte die Versicherte das ordentliche AHV-Rentenalter, woraufhin der
Unfallversicherer ihren Anspruch auf Taggelder oder Rentenleistungen mit der
Begründung verneinte, es fehle zufolge der ordentlichen Pensionierung für die
Zeit ab 1. Dezember 2004 an einer Erwerbseinbusse, welche zwingende
Voraussetzung für die entsprechende Leistungsausrichtung bilde; die
Heilungskosten sowie eine allfällige Integritätsentschädigung seien davon nicht
berührt (Verfügung vom 17. Oktober 2005). Daran wurde auf Einsprache hin mit
Entscheid vom 11. Januar 2006 festgehalten.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid
aufhob und die Sache an die Winterthur zurückwies, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Versicherten ab
1. Dezember 2004 neu verfüge (Entscheid vom 27. August 2007).

C.
Die Winterthur lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragen.

P.________, anwaltlich vertreten, und das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Verfügungen vom 14. März 2008 wurde den Parteien letztinstanzlich das
rechtliche Gehör im Hinblick auf das zwischenzeitlich ergangene, u.a. die
Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Fallabschlusses (unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
sowie eine Integritätsentschädigung) präzisierende Urteil BGE 134 V 109 (insb.
E. 4 S. 113 ff.) gewährt.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren
noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. Urteil 9C_684/2007 vom
27. Dezember 2007, E. 1.1 mit Hinweisen), um einen - selbstständig eröffneten -
Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S.
481 f. mit Hinweisen). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ
- voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit.
b).
1.2
1.2.1 Rechtsprechungsgemäss bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel
keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da der
Rechtsuchende ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird
anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich allerdings
für die Verwaltung bzw. den Versicherungsträger, wenn diese durch den
Rückweisungsentscheid gezwungen werden, eine ihres Erachtens rechtswidrige
Verfügung zu treffen. Diesfalls kann bereits dieser Entscheid angefochten und
braucht nicht der Endentscheid abgewartet zu werden (BGE 133 V 477 E. 5.2,
5.2.1 - 5.2.4 S. 483 ff.).
1.2.2 Im Umstand, dass der vorinstanzliche Entscheid in casu materiell
verbindliche Anordnungen enthält, welche den Unfallversicherer verpflichten,
eine nach seiner Auffassung ungerechtfertigte Leistungszusprache zu erlassen,
und der darauf beruhende Endentscheid praktisch nicht angefochten und das
Ergebnis nicht mehr korrigiert werden könnte, ist nach dem Gesagten ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu
erblicken, was offensichtlich ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft indessen grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von
Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern
prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3.
Unter den Verfahrensbeteiligten nach Lage der Akten zu Recht unbestritten ist,
dass die Versicherte auch nach dem 30. November 2004, bis zu welchem Datum die
Beschwerdeführerin Taggeldleistungen erbracht hat, noch an gesundheitlichen
Folgen des Unfalles vom 18. Juli 2003 litt. Streitig und zu prüfen ist
demgegenüber zum einen, ab welchem Zeitpunkt von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdegegnerin mehr zu erwarten bzw. der medizinische Endzustand erreicht
war. Entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz, wiedergegeben in E. 4.3 des
Entscheides, hatte die Versicherte im kantonalen Beschwerdeverfahren, indem sie
auf den Bericht des Dr. med. H.________ vom 26. September 2005 "betreffend
medizinischen Endzustand" verwies (vgl. Beschwerde, S. 7), der Aussage im
Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2006, wonach die
Heilbehandlung im Pensionierungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, sehr
wohl opponiert, und ist dieser Punkt, der letztinstanzlich zudem erneut zur
Sprache gebracht wird (vgl. Vernehmlassung vom 15. Januar 2008, S. 4), im
vorliegenden Verfahren aufzuwerfen. Zum anderen ist zu beurteilen, ob die
Beschwerdegegnerin über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus Anspruch auf
Taggeld- bzw. Rentenleistungen des Unfallversicherers hat. Dies wird von der
Beschwerdeführerin in - analoger - Anwendung der in BGE 130 V 35 festgehaltenen
Grundsätze verneint, während das kantonale Gericht, die Versicherte und das BAG
sich dazu bejahend äussern.

4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von
einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind. Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im genannten Sinne
eingetreten ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden
Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt
beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung
ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V
109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen; Urteil U 291/06 vom 4. März 2008, E. 4.2).
4.2
4.2.1 Die Erstbehandlung fand unmittelbar nach dem Unfall (vom 18. Juli 2003)
im Spital Y.________ statt, wobei eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurde. Am
22. September 2003 begab sich die Beschwerdegegnerin zufolge anhaltender
Schmerzen im Bereich der oberen HWS, eines Druckgefühls im Kopf und in den
Augenhöhlen sowie Schlafstörungen in die Behandlung von Dr. med. R.________,
welcher Physiotherapie anordnete. Gemäss dessen Verlaufsbericht vom 14. Februar
2004 hatte sich im Januar 2004 hinsichtlich der Beschwerden eine deutliche
Besserung eingestellt. Am 15. Juni 2004 berichtete derselbe Arzt, die
physiotherapeutischen Massnahmen seien Mitte März nach Durchführung von vier
Serien zur Vornahme einer Infiltration unterbrochen worden, welche indessen nur
vorübergehend geholfen habe. Nach Wiederaufnahme der Physiotherapie habe sich
aber bereits wieder eine Beschwerdebesserung eingestellt. Weiter habe er der
Versicherten eine muskelrelaxierende medikamentöse Behandlung verschrieben und
hoffe, dass dadurch die Beschwerden nun doch nachhaltiger zu beeinflussen
seien. In seinem Bericht vom 17. November 2004 gab Dr. med. R.________ an, er
sei mit der Patientin gestützt auf die am 1. September 2004 durchgeführte
Untersuchung und die dabei erhobenen Befunde (rezidivierende Nackenschmerzen
mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf und über den Schädel bis in die Stirn) zum
Schluss gekommen, dass eine Craniosacral-Therapie begonnen werden solle. Zum
jetzigen Zeitpunkt scheine die Beurteilung des Integritätsschadens noch zu
früh, bevor nicht ca. ein halbes Jahr verstrichen und die erwähnte Therapie
versucht worden sei. Am 30. November 2004 suchte die Beschwerdegegnerin
erstmals Dr. med. H.________ auf, welcher in seinen Berichten vom 28. Januar
2005 u.a. ausführte, dass die Patientin von der Craniosacral-Therapie etwas
profitiert habe und die Behandlung weiterzuführen wünsche. Anlässlich der
Konsultation vom 28. Dezember 2004 hatte die Versicherte über Schmerzen im
Nacken und auf der linken Seite im Schulterbereich, Schlafstörungen sowie
Nervosität geklagt; sie könne keine Lasten heben und verspüre beim Kopfdrehen
nach rechts Nackenschmerzen links und beim Bücken Schwindelgefühle. Mit Bericht
vom 26. September 2005 bestätigte Dr. med. H.________, die Beschwerdegegnerin
sei bei der Erstkonsultation anfangs November 2004 vollständig arbeitsunfähig
gewesen. Der medizinische Endzustand habe deshalb bereits vorgelegen, als sie
zu ihm gekommen sei, d.h. vor dem 30. November 2004. Anhand der Berichte in der
Krankengeschichte würden die Beschwerden stets konstant gleicher Lokalisation
links cerviko-brachial und cerviko-cephal zugeordnet, sodass die auf eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung
wahrscheinlich als bereits im September 2004 abgeschlossen zu betrachten sei.
4.2.2 Aus der medizinischen Aktenlage erhellt, dass sich das Beschwerdebild der
Versicherten im Verlaufe des ersten Jahres nach dem Unfall - zunächst unter
physiotherapeutischer sowie anschliessend auch medikamentöser Behandlung -
sukzessive verbessert hat. Um diesen Vorgang zusätzlich zu beschleunigen,
empfahl Dr. med. R.________ in seinem Bericht vom 17. November 2004 die
Aufnahme einer Craniosacral-Therapie; er riet zudem - zwei Wochen vor
Pensionierung der Beschwerdegegnerin -, bevor über Leistungsformen wie eine
Integritätsentschädigung, welche eine dauerhafte Schädigung voraussetzten,
abschliessend befunden würde, ca. ein halbes Jahr zuzuwarten, um zu sehen, wie
sich die neuen therapeutischen Massnahmen auswirkten. Dr. med. H.________
bestätigte am 28. Januar 2005 denn auch, auf der Basis von am 30. November und
28. Dezember 2004 durchgeführten Untersuchungen, dass die Versicherte von der
besagten Therapie etwas profitiere und diese beibehalten wolle. Entgegen den
Ausführungen des Dr. med. H.________ vom 26. September 2005 kann vor diesem
Hintergrund, zumal der Neurologe seine Beurteilung, wonach der medizinische
Endzustand bereits im September 2004 eingetreten sei, selber als lediglich
"wahrscheinlich" einstufte (vgl. zu dem im Sozialversicherungsrecht
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: BGE 129 V 177
E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), nicht von einer stets gleichbleibenden
Befindlichkeit der Beschwerdegegnerin in Bezug auf ihre Unfallfolgen
ausgegangen werden. Vielmehr zeigen die Unterlagen eine gesundheitliche
Entwicklung im Sinne einer leichten Beschwerdebesserung mit stagnierenden
Intervallen auf, welche jedenfalls im Herbst 2004 noch nicht ihren Endzustand,
wie er rechtsprechungsgemäss für den Zeitpunkt der Prüfung von Dauerleistungen
verlangt wird (vgl. E. 4.1 hievor), erreicht hat. Dieses Ergebnis
korrespondiert im Übrigen mit der Erfahrungstatsache, dass nach einem
Schleudertrauma der HWS respektive äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem
Beschwerdebild eine Behandlungsbedürftigkeit (in Form medikamentöser Schmerz-
und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren durchaus üblich ist (RKUV 2005
Nr. U 549 S. 236, E. 5.2.4 in fine, U 380/04; Urteil U 5/06 vom 23. Mai 2006,
E. 4.2 mit diversen Hinweisen). Bestand folglich während der Zeitspanne Herbst/
Winter 2004/05 noch begründete Aussicht auf einen weiteren Genesungsprozess,
kann mit Vorinstanz und Beschwerdeführerin nicht ein bei Erreichen des
ordentlichen AHV-Rentenalters per 1. Dezember 2004 bereits eingetretener
medizinischer Endzustand angenommen werden. Die Frage eines Rentenanspruchs hat
sich somit - jedenfalls zu jenem Zeitpunkt - noch nicht gestellt.

5.
Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über den 30.
November 2004 hinaus hätte Taggeldleistungen erbringen müssen.

5.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person, die infolge des
Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld. Der
Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt
mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente
oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Als arbeitsunfähig im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 UVG gilt eine Person, die infolge des
Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt
oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben
kann. Diese Definition gilt in allen Zweigen der Sozialversicherung (BGE 130 V
35 E. 3.1 S. 36 f. mit Hinweisen).

5.2 Im von der Vorinstanz ausführlich zitierten BGE 130 V 35 hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht - in Anlehnung an BGE 114 V 281 E. 3b S.
285 - festgestellt, dass ein vorzeitig pensionierter Versicherter, der während
der Nachdeckungsfrist des Art. 3 Abs. 2 UVG einen Unfall erleidet, mangels
eines Erwerbsausfalls keinen Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung hat.
Vorliegend verneint die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das genannte
Urteil einen Taggeldanspruch der Versicherten über Ende November 2004 hinaus
mit der Begründung, ab Eintritt des AHV-Rentenalters sei keine
Verdiensteinbusse mehr gegeben, wenn, wie im hier zu beurteilenden Fall, eine
bei intakter gesundheitlicher Situation nach Erreichen des ordentlichen
Rentenalters weiterhin aufrecht erhaltene Erwerbstätigkeit nicht erstellt sei.

5.3 Der Taggeldanspruch knüpft, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1
UVG ergibt, an das während der Versicherungsunterstellung eingetretene Risiko
(Unfall, unfallähnliche Körperschädigung, Berufskrankheit; Art. 6 Abs. 1 und 2
UVG in Verbindung mit Art. 9 UVV) sowie die daraus entstehende
Arbeitsunfähigkeit an und ist, auch was die Bemessung der Höhe des Taggeldes
betrifft (vgl. E. 6.3.1 hiernach), abstrakt und vergangenheitsorientiert
(Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 321;
Gabriela Riemer-Kafka, Urteil U 51/03 vom 29. Oktober 2003, in: SZS 2004 S. 78
ff., insb. S. 80 in fine f.; Ueli Kieser, Lohneinbusse als Voraussetzung von
Taggeldern der Unfallversicherung? Art. 16 Abs. 1 UVG, in: AJP 2004 S. 190 mit
Hinweisen; vgl. auch Vernehmlassungsvorlage des Eidgenössischen Departements
des Innern [EDI] zur Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
vom November 2006 [nachfolgend: Vernehmlassungsvorlage], S. 15 f.). Ein
weiteres Leistungserfordernis besteht, wenn in der Bestimmung auch nicht
ausdrücklich erwähnt, im Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens. Mit dem
Taggeld wird die aus der Arbeitsunfähigkeit resultierende Erwerbseinbusse
kompensiert, weshalb eine versicherte Person, die auf Grund der Unfallfolgen
zwar (medizinisch-theoretisch) in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist,
jedoch keine Verdiensteinbusse erleidet, grundsätzlich nicht
anspruchsberechtigt ist (BGE 130 V 35 E. 3.3 - 3.5 S. 37 ff. mit Hinweisen;
Urteil 4A_348/2007 vom 19. Dezember 2007, E. 3.3.1).
5.3.1 Der Auffahrunfall vom 18. Juli 2003 hat sich unbestrittenermassen zu
einem Zeitpunkt ereignet, in welchem die Versicherte noch erwerbstätig war. Die
unfallbedingten Beschwerden führten zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit,
die - im Unterschied zum Sachverhalt, der BGE 130 V 35 zugrunde lag - einen
Verdienstausfall bewirkte und Versicherungsleistungen des Unfallversicherers in
Form von Taggeldern auslöste. Da, wie hievor dargelegt, das System der
obligatorischen Unfallversicherung hinsichtlich der Taggeldzahlungen auf einer
grundsätzlich abstrakten Berechnungsmethodik beruht (vgl. RKUV 1999 Nr. U 340
S. 404, E. 3b; Urteil U 139/04 vom 1. September 2004, E. 3.2), d.h. das
Taggeld, mit Ausnahme gewisser Sonderfälle (Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG in
Verbindung mit Art. 23 UVV), nach Massgabe des vor dem Unfall erzielten und
nicht auf der Grundlage des entgangenen Verdienstes bemessen wird (Art. 17 Abs.
1 UVG und Art. 22 Abs. 3 UVV), vermag entgegen der Betrachtungsweise der
Beschwerdeführerin der Umstand, dass die Versicherte während des Taggeldbezugs
anfangs Dezember 2004 ins AHV-Rentenalter eingetreten ist und damit,
vorbehältlich einer darüber hinaus ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, ab diesem
Moment keine durch das versicherte Ereignis (Unfall) bzw. die dadurch
verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervorgerufene Verdiensteinbusse
mehr vorlag, an der Anspruchsberechtigung nichts zu ändern. Dass ein einmal
entstandener Anspruch auf Taggeldleistungen mit Dahinfallen des nachgewiesenen
konkreten Verdienstausfalles (hier zufolge Pensionierung) enden soll, ist in
Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG nicht vorgesehen und käme deshalb einer
gesetzgeberisch weder auf Grund der aktuellen Rechtslage (in diesem Sinne auch:
Jean-Maurice Frésard/Margit Moser-Szeless, L'assurance-accidents obligatoire,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2.
Aufl., Basel/Genf/München 2007, Rz. 159 und Fn 306) noch de lege ferenda
beabsichtigten faktischen Befristung dieser Leistungsart gleich. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, schlägt der Bundesrat im Rahmen der Revision
der UVG-Gesetzgebung vielmehr vor, das Prinzip der abstrakten Berechnung des
Taggeldes im Gesetz zu verankern, um der Gefahr von Versicherungslücken sowie
erheblichen administrativen Problemen vorzubeugen. Der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (gemäss BGE 130 V 35) soll lediglich insofern Rechnung getragen
werden, als eine Sonderregelung für Personen vorgesehen ist, welche vor dem
Unfall in den Ruhestand getreten sind (Vernehmlassungsvorlage, S. 15 f. und 25
f.).

Der Taggeldanspruch besteht nach dem Gesagten im vorliegenden Fall so lange,
als die Beschwerdegegnerin die volle Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat
oder die Heilbehandlung nicht abgeschlossen ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG).
Eine Änderung der langjährigen diesbezüglichen Praxis der Unfallversicherer
bedingte im Übrigen, worauf das BAG in seiner letztinstanzlichen Vernehmlassung
vom 18. Januar 2008 zu Recht hinweist, vorab einer entsprechenden
Prämienanpassung, da die versicherten Personen für das Unfalltaggeld bereits
vollumfänglich im Voraus Prämien bezahlen (vgl. dazu auch Riemer-Kafka, a.a.O.,
S. 81 in fine). Eine Abkehr im von der Beschwerdeführerin befürworteten Sinne
wäre - jedenfalls vor dem Hintergrund der bestehenden Gesetzeslage - als
systemfremde Massnahme zu werten.
5.3.2 Aus den von der Beschwerdeführerin erwähnten Urteilen U 97/06 vom 24.
November 2006, E. 2.2, und U 318/05 vom 20. Januar 2006, E. 2.2.1, kann sodann
nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Während im erstgenannten Urteil
lediglich bekräftigt wurde, dass in Fällen, in welchen eine versicherte Person
bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid ist, kein Raum mehr für
eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
besteht, hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht in U 318/05 fest, einzig
wenn - wie in dem in BGE 130 V 35 veröffentlichten Fall - eine dauernde
unfallfremde Ursache (für den Erwerbsausfall) vorliege, entfalle ein
Taggeldanspruch gegenüber der Unfallversicherung gänzlich. In BGE 130 V 35
wurde ein Taggeldanspruch indessen, wie bereits ausgeführt, entgegen der hier
zu beurteilenden Fallkonstellation verneint, weil im Zeitpunkt des Eintritts
des versicherten Ereignisses infolge Pensionierung keine Erwerbstätigkeit mehr
bestand und die durch den Unfall bewirkte Arbeitsunfähigkeit keine
Verdiensteinbusse auslöste. Ferner bedurfte die Frage, wie in Anbetracht von
BGE 130 V 35 mit dem Taggeldanspruch während einer beruflichen Eingliederung zu
verfahren sei, im Urteil U 58/07 vom 22. Oktober 2007 keiner näheren Prüfung,
da es im Lichte der Akten feststand, dass die Versicherte in der Ausbildung
nicht wesentlich beeinträchtigt war (E. 2.3.1 des erwähnten Urteils; wohl eher
verneinend: Frésard/Moser-Szeless, a.a.O., Rz. 151 in fine und 159). Auch aus
dem Urteil 4A_348/2007 vom 19. Dezember 2007, namentlich dessen E. 3.3.1 -
3.3.3, lassen sich schliesslich keine Rückschlüsse im von der
Beschwerdeführerin vertretenen Sinne ziehen, hätte die versicherte Person in
jenem Fall doch ohne Krankheit nach der Pensionierung weitergearbeitet und
daher einen Erwerbsausfall erlitten. Im Übrigen wäre dem besagten Urteil die
unmittelbare Anwendbarkeit bereits infolge des Umstands abzusprechen, dass
privatversicherungsrechtliche Krankentaggelder und nicht Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung im Streite standen.

6.
Ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Heilbehandlung der
Beschwerdegegnerin noch nicht abgeschlossen war, als sie das AHV-Rentenalter
erreichte (vgl. E. 4.2.2 hievor), hat nachstehend eine Beurteilung darüber zu
erfolgen, ob zu einem späteren Zeitpunkt - die richterliche
Überprüfungsbefugnis endet in zeitlicher Hinsicht mit dem Erlass des
Einspracheentscheides der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2006 (BGE 130 V 445
E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen) - ein Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung überhaupt noch entstehen kann. Diese Frage wird von der
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BGE 130 V 35 mangels Erwerbseinbusse
ebenfalls verneint.

6.1 Die Invalidenrente nach UVG, welche die versicherte Person für den
invaliditätsbedingten Erwerbsausfall entschädigen soll (Art. 18 Abs. 1 UVG [in
Verbindung mit Art. 8 ATSG]), wird grundsätzlich lebenslänglich ausbezahlt
(Art. 19 Abs. 2 UVG). Sie kann nach dem Er- reichen des AHV-Alters nicht mehr
revidiert werden (Art. 22 Abs. 1 UVG). In der neueren Literatur wird einhellig
die Meinung vertreten, dass die nach diesem Zeitpunkt ausbezahlte
Invalidenrente u.a. die - gegenüber der ursprünglichen - geänderte Funktion
hat, einen allfälligen Rentenschaden abzudecken (BGE 126 III 41 E. 4a S. 46 mit
diversen Hinweisen [u.a. auf Peter Omlin, Die Invalidität in der
obligatorischen Unfallversicherung - Mit besonderer Berücksichtigung der
älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Diss. Freiburg 1995, 2.
unveränderte Aufl. 1999, S. 241 f., 266 und 282 f.]). Bei Zusprechung an eine
versicherte Person im vorgerückten Alter hat damit die Invalidenrente der
Unfallversicherung in wesentlichen Teilen die Funktion einer Altersversorgung
(BGE 122 V 418 E. 3a S. 421 f., 113 V 132 E. 4b S. 136 mit Hinweis). Der
Schaden besteht hier - vorbehältlich des Falles, dass die versicherte Person
über das AHV-Rentenalter hinaus erwerbstätig bleibt - nicht (mehr) in einer
Erwerbseinbusse, sondern in der Reduktion der Altersvorsorgeleistungen (vgl.
dazu im Detail Peter Omlin, a.a.O., S. 241 f.). Zwar wäre es angesichts des
erwerblichen Gehalts des Invaliditätsbegriffs möglich gewesen, die
Invalidenrente der Unfallversicherung - wie diejenige der Invalidenversicherung
- mit Erreichen des AHV-Rentenalters wegfallen und durch die Altersrente der
AHV ersetzen zu lassen. Eine solche Lösung wäre jedoch sozialpolitisch kaum
vertretbar gewesen (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die
Unfallversicherung vom 18. August 1976 [BBl 1976 III 192]). Der Gesetzgeber
traf darum mit Bezug auf die Dauer des Rentenanspruchs eine Regelung, welche an
den Rechtszustand unter der Herrschaft der Unfallversicherung nach KUVG
anknüpfte (BGE 113 V 132 S. 136 E. 4b; vgl. auch EVGE 1967 S. 146 f.).

6.2 Angesichts dieser rechtlichen Situation, welche den gesetzgeberischen
Willen wiedergibt, die Rente der Unfallversicherung auch nach Erreichen des
AHV-Rentenalters auszurichten, stösst die Beschwerdeführerin mit ihrer
Argumentation ins Leere, zumal mit Art. 28 Abs. 4 UVV (in Verbindung mit Art.
18 Abs. 2 UVG) eine Bestimmung aufgenommen wurde, die den Verhältnissen des
vorgerückten Alters im Rahmen der Invaliditätsbemessung explizit Rechnung
trägt. Danach sind, sofern die versicherte Person nach dem Unfall die
Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder sich das vorgerückte
Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt,
für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die
eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden
Gesundheitsschädigung erzielen könnte (zur Gesetzmässigkeit dieser Norm: BGE
122 V 426; vgl. auch BGE 122 V 418 und 113 V 132 sowie Urteil U 313/06 vom 14.
August 2007). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei
älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten
zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher
die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 418 E. 3a S. 421 f. mit
Hinweisen; Urteil U 313/06 vom 14. August 2007, E. 3.3 in fine). Im Übrigen
entspricht diese Lösung auch der aktuell herrschenden Rechtsauffassung, wie
insbesondere der Umstand aufzeigt, dass die Arbeitsgruppe der Schweizerischen
Gesellschaft für Versicherungsrecht zur Verbesserung der Koordination in der
Sozialversicherung in ihrem Vorschlag zum ATSG eine Begründung von
Rentenansprüchen gegenüber der Unfallversicherung nach Eintritt des
AHV-Rentenalters zwar abgelehnt hatte, diese Einschränkung des
Kumulationsprinzips für Betagte aber von der ständerätlichen Kommission in
ihrem Entwurf ATSG fallengelassen wurde, da sie im Vernehmlassungsverfahren als
zu weitgehender Eingriff in die geltende Rechtsordnung kritisiert worden war
(zum Ganzen: Peter Omlin, a.a.O., S. 242 unten f. sowie Fn 83 und 84; vgl. auch
Urteil U 32/03 vom 3. September 2003, E. 4.1.1). Ferner beabsichtigt der
Bundesrat, worauf das BAG letztinstanzlich hinweist, gemäss
Vernehmlassungsvorlage (S. 16 und 26) die Invalidenrenten der
Unfallversicherung im Alter zur Verhinderung ungerechtfertigter
Überentschädigungen künftig nur noch gekürzt ausrichten zu lassen. Eine
derartige Massnahme erübrigte sich, wenn Invalidenrenten nicht grundsätzlich
weiterhin lebenslänglich und unabhängig von einer nachgewiesenen konkreten
Erwerbseinbusse zugesprochen würden.

Es hat demnach beim vorinstanzlichen (Rückweisungs-)Entscheid sein Bewenden,
mit welchem die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, abzuklären, wann die
Heilbehandlung der Beschwerdegegnerin abgeschlossen und ob die
Beschwerdegegnerin hernach in einem rentenbegründenden Masse invalid war, sowie
gegebenenfalls die Höhe der geschuldeten Rente festzulegen. Die Frage, ob die
Versicherte ohne Unfallfolgen über das AHV-Rentenalter hinaus erwerbstätig
gewesen wäre, wie von ihrer Seite geltend gemacht, bedarf angesichts des
Ergebnisses im vorliegenden Verfahren - der Rentenanspruch kann auch ohne
weitergeführte erwerbliche Beschäftigung nach Erreichen des AHV-Rentenalters
entstehen - keiner abschliessenden Beurteilung.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Da die
Beschwerdeführerin, welche unterliegt, in ihrem Vermögensinteresse handelt
(vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG; BGE 133 V 642 E. 5 S. 642 ff.), sind ihr die
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegnerin ferner eine dem Aufwand entsprechende
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl