Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.677/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_677/2007

Urteil vom 4. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel,
Lutherstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
12. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1967 geborene S.________ war bei der Entsorgung + Recycling der Stadt
X.________ als kaufmännische Angestellte in einem 80 % Teilzeitpensum tätig und
dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
gegen Unfallfolgen versichert, als sie am 31. August 2000 einen Verkehrsunfall
erlitt. Zwei Fahrzeuge fuhren auf den von ihr gelenkten Personenwagen auf
(kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderungen: ca. 9 bis 14 bzw. 4 bis 7 km
/h). Neben Übelkeit klagte S.________ sogleich über Genickschmerzen links bei
eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS). Die erstbehandelnden
Ärzte des Spitals Z.________ diagnostizierten eine HWS-Distorsion ohne ossäre
Läsionen. In der Folge traten Rückenbeschwerden auf, woraus Dr. med. B.________
am 29. November 2000 auf ein Zervikalbrachialsyndrom, allenfalls
Thorakobrachialsyndrom mit Betonung der linken Seite, schloss und S.________
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld).

Seit Januar 2001 wird S.________ von Dr. med. H.________, Facharzt für
Neurologie, behandelt. Am 22. März 2002 erkannte dieser mittels MRI eine
Diskopathie L5/S1. Nachdem bereits eine Schwangerschaft die Rückenschmerzen
verstärkt hatte, nahmen diese im August 2003 weiter zu, wobei zusätzliche
Probleme im Beckenbereich (Kreuz-Darmbeingelenk [Iliosakralgelenk, kurz: ISG])
ohne Mitbeteiligung der zervikalen Situation geortet wurden. Nachdem Dr. med.
H.________ im Bericht vom 19. August 2005 medizinisch gesehen den Endzustand
bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % einer Vollzeitstelle für erreicht
erachtete, vertrat der Kreisarzt Dr. med. O.________ mit Zwischenbericht vom
21. Dezember 2005 die Ansicht, eine rheumatologische Aufarbeitung der heute
allein noch im Zentrum stehenden Lumboischialgie rechtsseitig mit
pseudoradikulärer Ausstrahlung unklarer Ätiologie sei angezeigt. Dies wurde bei
Prof. Dr. med. K.________, Leiter der rheumatologischen Abteilung der Klinik
A.________, in Auftrag gegeben. Nachdem Prof. Dr. med. K.________ am 13. April
2006 Bericht erstattet hatte, ergänzte der Kreisarzt seinen Zwischenbericht am
11. Mai 2006. Die SUVA stellte gestützt darauf mit Verfügung vom 19. Mai 2006
die Versicherungsleistungen mit Wirkung auf den 31. Juli 2006 mangels
Kausalzusammenhangs der fortbestehenden Beschwerden zum Unfall ein. Daran hielt
sie mit Einspracheentscheid vom 9. August 2006 fest.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 12. September 2007 ab. S.________ hatte neu eine
Stellungnahme von Dr. med. H.________ vom 12. Oktober 2006 ins Recht gelegt.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen
Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, über den 31. Juli 2006 hinausgehend
die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, wobei die Taggeldleistungen ab 1.
September 2007 mit 5 % zu verzinsen seien; eventuell sei die Sache zur
Einholung eines unabhängigen medizinischen Gutachtens mit anschliessender neuen
Verfügung an die SUVA zurückzuweisen.

Die SUVA beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Die Parteien ergänzen ihre Vorbringen im Hinblick auf das zwischenzeitlich
ergangene Urteil BGE 134 V 109 am 4. April bzw. 19. Mai 2008.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte aus dem Unfall vom 31. August
2000 über den 31. Juli 2006 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung hat. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob die noch
bestehenden Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang
zum Unfall stehen. Während die Beschwerdeführerin dies bejaht, verneinen
Unfallversicherer und Vorinstanz den natürlichen wie auch adäquaten
Kausalzusammenhang.

2.1 Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im
angefochtenen Entscheid richtig dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die
von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zum für einen Leistungsanspruch
vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 und
3.2 S. 181 mit Hinweisen), bei im Nachgang an ein Ereignis erkannten
Bandscheibenvorfällen (Urteile U 337/06 vom 11. April 2007, E. 3.2; U 3/06 vom
6. September 2006, E. 1.2; U 163/05 vom 3. Oktober 2005, E. 3.1, in: AJP 2006
S. 877 E. 3.1; U 441/04 vom 13. Juni 2005, E. 3.1) und bei psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) sowie bei nicht mit organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen verbundenen Schleudertraumen (BGE 117 V
359), äquivalenten Verletzungen der HWS (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) und
Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369) im Besonderen. Richtig sind auch die
Ausführungen zur Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte und
Gutachten sowie zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S.
352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2 Anzufügen ist, dass das Bundesgericht jüngst die für Schleudertraumen und
äquivalente Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen ohne organisch
objektiv ausgewiesene Unfallfolgen geltende sog. Schleudertrauma-Praxis in
zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden die Anforderungen an den
Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung dieser
Praxis bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht.
Zum anderen wurden die Kriterien, welche abhängig von der Unfallschwere
gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind, teilweise
modifiziert (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121 ff.). Die bei psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze (BGE 115 V 133) liess das
Bundesgericht hingegen unverändert bestehen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116).

2.3 Hervorzuheben ist sodann, dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache im
Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle
Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen
und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als
eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine
Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere
und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die
Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich
und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die
Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen
aufzukommen (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 E. 2a, U 138/99, mit Hinweis auf das
nicht veröffentlichte Urteil U 159/95 vom 26. August 1996, E. 1b, und
medizinische Literatur).
2.3.1 Ist indessen die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den
Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die
Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem
Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (a.a.0.). Solange der Status quo
sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer
diesfalls gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern
auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die
Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (vgl. Urteile U 351/04 vom 14.
Februar 2006, publ. in: ASS 2006 2 S. 14; U 266/99 vom 14. März 2000).
2.3.2 Nach derzeitigem medizinischen Wissensstand kann das Erreichen des Status
quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis
vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende
Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der
altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung
eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der
Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als
abgeschlossen zu betrachten (statt vieler: zuletzt Urteil 8C_326/2008 vom 25.
Juni 2008, E. 3, sowie Urteil U 354/04 vom 11. April 2005, E. 2.2, mit
Hinweisen auch auf die medizinische Literatur).

3.
Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Bericht von Prof. Dr. med. K.________ vom
13. April 2006 an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Osteochondrose L5
/S1 mit beginnender Spondylarthrose L4/5 und ausgesprochener
Haltungsinsuffizienz bei genereller Hyperlaxität wie auch einem subakuten
Zervikovertebral- und Zervikozephalsyndrom bei Status nach Akzelerationstrauma
der HWS am 31. August 2000. Prof. Dr. med. K.________ erläuterte, die
Osteochondrose L5/S1 wie auch die beginnende Spondylarthrose L4/5 könnten nicht
allein für die Beschwerden verantwortlich gemacht werden, sondern es sei
vielmehr die klinisch deutlich feststellbare, einer schweren Dysbalance auf dem
Boden einer generellen Laxität zugeschriebene Haltungsinsuffizienz, welche die
Schmerzen zur Hauptsache verursachen würde.

Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.________, welcher angesichts festgestellter
überstreckbarer Zeigfinger- und Ellenbogengelenke mit deutlichem Cubitus valgus
(= verstärktes Radialabweichen des Unterarms gegenüber dem Oberarm) selbst
bereits am 18. September 2002 eine lockere ligamentäre Führung des Skeletts
vermutete hatte, bezeichnete die von Prof. Dr. med. K.________ nunmehr
diagnostizierte Hyperlaxität mit Bericht vom 11. Mai 2006
(unwidersprochenerweise) als konstitutionelles Merkmal mit erhöhtem Risiko auf
Entwicklung eines lumbospondylogenen Syndroms und vertrat die Auffassung, weil
im Übrigen pathologisch keine anatomischen Veränderungen im engeren Sinn im
Bereich von Lendenwirbelsäule (LWS) und Becken bestünden, müsse dergestalt von
einer vom Unfall unabhängigen Problematik im LWS- und Beckenbereich ausgegangen
werden; die "weit im Hintergrund stehenden" zervikalen Verspannungen seien
ebenfalls in den durch die Hyperlaxität bedingten Limiten und damit
einhergehendem muskulären Trainingszustand begründet.

4.
Die Beschwerdeführerin erachtet diese medizinischen Einschätzungen unter
Verweis auf Ausführungen vom behandelnden Arzt, Dr. med. H.________, vom 12.
Oktober 2006 als unzureichend für die Negierung eines Kausalzusammenhangs
zwischen Unfall und aktuellen Beschwerden. Dr. med. H.________ wies in der
Stellungnahme u.a. darauf hin, dass die Einschätzung von Prof. Dr. med.
K.________, wonach die Hyperlaxität der Bänder am aktuellen Beschwerdebild
einen massgeblichen Einfluss habe, einer Präzisierung des effektiven
Ursachengrads bedürfe und darüber hinaus eine interdisziplinäre Begutachtung
angezeigt sei, bevor eine Teilursache des Unfalls ausgeschlossen werden könne.
Auch sei zu beachten - so die Beschwerdeführerin weiter -, dass sich Prof. Dr.
med. K.________ selbst zur Ätiologie der im Vordergrund stehenden
Lumbalbeschwerden und des Beckenkammes nicht abschliessend geäussert habe, Dr.
med. O.________ umgekehrt aber bei der Beantwortung der Kausalitätsfrage
massgebend auf die von Prof. Dr. med. K.________ gewonnenen Erkenntnisse
abstellte, obwohl er vorgängig noch weitere Abklärungen dazu in Aussicht
gestellt hatte. Auch sei Dr. med. O.________ von aktenwidrigen Tatsachen
ausgegangen, wenn er im Bericht vom 11. Mai 2005 ausführe, die
Lumbalbeschwerden seien erst Monate nach dem Ereignis erstmals aufgetreten.

5.
Tatsächlich mag es auf den ersten Blick seltsam erscheinen, dass der vom
Kreisarzt an Prof. Dr. med. K.________ gerichtete Fragenkatalog jene der
Ätiologie ausdrücklich ausklammerte und dabei auf fundierte spätere Abklärungen
dazu hinwies, Dr. med. O.________ umgekehrt aber direkt im Anschluss an die
Berichterstattung von Prof. Dr. med. K.________ ohne weitere Abklärungen die
Kausalitätsfrage abschlägig beantwortete. Indessen ist dies durch die
Diagnosestellung der Hyperlaxität und die damit zusammenhängenden Ausführungen
von Prof. Dr. med. K.________ erklärt, nach welchen sich Dr. med. O.________ in
die Lage versetzt sah, die Kausalitätsfrage ohne Weiterungen abschliessend zu
beantworten. Ob zu Recht, zeigen die weiteren Erwägungen.

6.
Die Vorinstanz hat in einem ersten Schritt zu Recht geprüft, ob die bildgebend
festgestellten Bandscheibenschäden in den Segmenten L5/S1 und L4/5 als klar
fassbares organisches Korrelat des Beschwerdebildes allenfalls durch den Unfall
verursacht worden sein könnten. Sie hat dies in Anwendung der in E. 2.3 Ingress
hiervor dargelegten Erfahrungswerte auf Grund des Geschehensablaufs
ausgeschlossen. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage
gestellt.

6.1 Nicht näher in Erwägung gezogen hat das kantonale Gericht dagegen die
Möglichkeit, dass der Unfall bereits vorbestandene, degenerativ bedingte
Bandscheibenprobleme ausgelöst haben könnte. Angesichts der unter E. 2.3.2
dargelegten Erfahrungstatsachen zum Erreichen des Status quo sine bei einer
traumatischen Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes
an der Wirbelsäule wäre indessen gegebenenfalls ohnehin von einem
zwischenzeitig erfolgten Wegfall einer Teilursache des Unfalls auszugehen.
Abgesehen davon spricht der Umstand, dass Dr. med. H.________ erst rund
eineinhalb Jahre nach dem Ereignis erstmals auf Auffälligkeiten im Segment L5/
S1 gestossen ist, ohnehin für die Annahme einer erst nach dem Ereignis sich
entwickelnden Diskushernie.

6.2 Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ins Zentrum gestellte
Frage, ob der Unfall für einen erst nach dem Ereignis sich entwickelnden
degenerativen Prozess eine Teilursache darstelle, ist ebenfalls zu verneinen.
Wenn selbst bei einem erheblichen, vorbestehenden degenerativen
Wirbelsäulenleiden lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung von maximal
einem Jahr die Regel ist (E. 2.2.3), ist nicht einzusehen, inwiefern eine erst
später erkannte Degeneration der Wirbelsäule ohne ausgewiesene strukturelle
Läsion noch in einem kausalen Zusammenhang zum Trauma stehen könnte. Besondere
Umstände, die vorliegend dennoch für eine solche Annahme sprechen, sind keine
auszumachen. Ob die Versicherte bereits kurze Zeit nach dem Unfall neben den
damals im Vordergrund gestandenen zervikalen tatsächlich auch an lumbalen
Beschwerden gelitten hat oder nicht, ist ohne Belang. Soweit die Versicherte
sodann das Urteil U 69/03 vom 7. April 2004 anruft, sah sich darin das Gericht
auf Grund divergierender, darüber hinaus unklarer oder auf falschen Annahmen
beruhender ärztlicher Aussagen ausser Stande, abschliessend zu beurteilen, ob
rund sechs Jahre nach einem Unfall anlässlich einer erneuten Exacerbation von
Nackenschmerzen erkannte Diskushernien auf der Höhe C4/5 und C5/6
(ausnahmsweise doch) mit dem Unfall in Verbindung zu bringen seien und wies
deshalb die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurück.
Betroffen waren dort - anders als im vorliegenden Fall - mit C4/5 und C5/6
Bereiche der Wirbelsäule, die nahe dem am Unfall primär im Mitleidenschaft
gezogenen Nacken lagen und es mangelte ebenso an einer den degenerativen
Prozess begünstigenden Konstitution. Dr. med. O.________ durfte demnach eine
Teilursächlichkeit des Unfalls für die rund sechs Jahre später vorgelegenen
Bandscheibenauffälligkeiten ohne nähere Erörterung ausschliessen.

7.
Als nächstes erkannte das kantonale Gericht zutreffend, dass sich Prof. Dr.
med. K.________ zwar nicht abschliessend zur Ätiologie der Brust- und
Lendenwirbelsäulenbeschwerden zu äussern hatte, indessen neben den
degenerativen Veränderungen lediglich noch die konstitutionell bedingte
Hyperlaxität als mögliche weitere Ursache des Beschwerdebildes nannte. Wenn der
Arzt alsdann die ausgesprochene Haltungsinsuffizienz bzw. schwere Dysbalance
auf dem Boden dieser Laxität als weit im Vordergrund stehend bezeichnete, so
ist dies lediglich als in Konkurrenz mit den degenerativen Veränderungen
stehend zu verstehen. Insoweit ist auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz
richtig, Prof. Dr. med. K.________ habe weitere (Mit-)Ursachen, so insbesondere
das Ereignis vom 31. August 2000, für die Brust- und
Lendenwirbelsäulenbeschwerden ausgeschlossen. Prof. Dr. med. K.________
verfügte bei seiner Einschätzung übrigens - wie bereits vom kantonalen Gericht
festgestellt - über die medizinischen Akten der SUVA, wie sich aus dem
Überweisungsschreiben der Anstalt vom 13. Februar 2006 unschwer entnehmen
lässt. Insoweit beruhten seine Äusserungen auch auf umfassender Aktenlage. Wenn
die Vorinstanz dergestalt Dr. med. O.________ gefolgt ist, wonach die
Hyperlaxität als eigentliche Ursache der Dysbalance und Haltungsinsuffizienz
anzusehen ist, ist dies nicht zu beanstanden, zumal ein allfälliger (Mit-)
Ursachenanteil der degenerativen Auffälligkeiten bei der Wirbelsäule für die
Beantwortung der Frage nach dem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 31. August
2000 ohnehin unerheblich ist. Entscheidend ist, dass beide Ärzte neben der
Osteochondrose L5/S1 und Spondylarthrose L4/5 lediglich noch die
konstitutionelle Hyperlaxität als Ursachenfaktor für das Schmerzsyndrom
betrachteten und dieses damit als vom Unfall vom 31. August 2000 unabhängiges
Geschehen. Deren Begründung ist nachvollziehbar und durch nichts ernsthaft in
Frage gestellt, so dass die Vorinstanz ohne Verletzung der Untersuchungsmaxime
auf die Einholung weiterer medizinischer Stellungnahmen verzichten durfte.

8.
Es bleiben die zum Einstellungszeitpunkt allerdings nicht akuten Probleme im
Nacken- und Halswirbelsäulenbereich zu prüfen.

8.1 Vorauszuschicken ist, dass bei diagnostiziertem Schleudertrauma der HWS
bereits nach bisheriger Rechtsprechung (BGE 119 V 335 E. 2b/aa S. 140 mit
Hinweisen) stets die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen
über Anamnese, objektiver Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde
Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die
Kausalitätsbeurteilung bildeten. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine
Folgen mussten und müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert
sein (BGE 134 V 109 E. 9.1 S. 126 mit Hinweisen).

8.2 Dr. med. O.________ führte im Zwischenbericht vom 21. Dezember 2005 aus,
die initialen Nacken- und HWS-Beschwerden seien weitgehend verschwunden. Dr.
med. H.________ berichtete am 4. Januar 2006 gar nicht mehr über vorhandene
Nacken- und HWS-Beschwerden. Prof. Dr. med. K.________ erkannte am 13. April
2006 dagegen bei einer gewissen Inkonsistenz der Angaben der Patientin eine
wenn auch nur wenig stark ausgeprägte, beidseits verspannte Nacken- und
Schultermuskulatur, rechts im transversalen Trapeziusanteil auch druckdolent,
wie auch eine bei segmentaler deutlicher Hypermobilität vollständig frei
bewegliche HWS, ohne sich indessen abschliessend zu deren Ursachen zu äussern.
Dr. med. O.________ schloss hingegen aus diesen neuen Erkenntnissen am 11. Mai
2006 eine (weiterbestehende) Teilursächlichkeit des Unfalls für Zervikalgien
und oberhalb der LWS auftretenden Beschwerden aus, indem er in diesen Bereichen
allenfalls phasenweise auftretende Schmerzen als Folge der Haltungsinsuffizienz
bzw. der Dysbalance bezeichnete, welche wiederum in der konstitutionellen
Hyperlaxität begründet seien.

8.3 Insgesamt erscheinen die Ausführungen von Dr. med. O.________ ungeachtet
dessen, ob im Anschluss an den Unfall überhaupt ein bei Schleudertraumen
typisches Beschwerdebild vorgelegen hat - wovon die Versicherte im Widerspruch
zur Vorinstanz unter Verweis auf verschiedene Arztberichte ausgeht -,
schlüssig. Wie von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, trat schon bald
nach dem Unfall die Lumbalproblematik in den Vordergrund, welche - wie nunmehr
feststeht - höchstens vorübergehend mit dem Ereignis in Verbindung zu bringen
war. Wann genau die Lumbalbeschwerden tatsächlich aufgetreten sind, ist in
diesem Zusammenhang ohne Belang. Zeitgleich stand vom typischen Beschwerdebild
nach einem HWS-Beschleunigungsmechanismus lediglich (noch) die Behandlung von
zervikalen Beschwerden zur Diskussion, wobei auch hier mit der Vorinstanz
angesichts der Aktenlage von immer längeren schmerzfreien Zeiträumen auszugehen
ist. Umgekehrt kann die konstitutionelle Hyperlaxität gemäss einleuchtender
Ausführung von Dr. med. O.________ bei unzureichendem muskulären Training
Beschwerden auch im Nacken- und HWS-Bereich auslösen. Prof. Dr. med. K.________
seinerseits erkannte am 13. April 2006 auf eine schweren Dysbalance auf dem
Boden der angesprochenen Laxität, so dass die letztlich hinter den Ausführungen
von Dr. med. O.________ stehende Einschätzung des mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erreichten Status quo sine überzeugt, ohne dass weitere
Abklärungen dazu angezeigt wären. Ausführungen zur Adäquanz erübrigen sich
damit.

9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel