Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.671/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_671/2007

Urteil vom 13. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Pro Infirmis Aargau,
Bahnhofstrasse 18, 5000 Aarau.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 25. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1958 geborene A.________, verheiratet und Mutter von vier 1976, 1979, 1983
und 1991 geborenen Kindern, meldete sich am 24. Februar 2004 unter Hinweis auf
seit Mai 2002 bestehende psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung
zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte u.a. Berichte der
Frau Dr. med. W.________, FMH Allgemeinmedizin, vom 26. März 2004 sowie des Dr.
med. H.________, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24.
September 2004 ein und veranlasste eine Erhebung der Verhältnisse im Haushalt
(Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 10. März 2005 [samt Ergänzung
vom 13. April 2005]). Gestützt darauf stufte sie die Leistungsansprecherin als
im Gesundheitsfall vollzeitig im Haushalt Tätige ein und ermittelte in
Anwendung der spezifischen Bemessungsmethode einen - nicht rentenbegründenden -
Invaliditätsgrad von 29 % (Verfügung vom 21. April 2005). Daran wurde auf
Einsprache hin, nach Beizug eines weiteren Berichts des Dr. med. H.________ vom
18. Mai 2005, mit Entscheid vom 15. September 2005 festgehalten.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ u.a. einen Bericht des
Dr. med. H.________ vom 21. November 2006 auflegen liess, hiess das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. September 2007
teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und sprach der
Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine halbe Invalidenrente zu
(Dispositiv-Ziffer 1); ferner verpflichtete es die IV-Stelle, A.________ eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 300.- (pauschal) zu bezahlen
(Dispositiv-Ziffer 3).

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, eventualiter sei die
Sache zur weiteren medizinischen Abklärung der Behinderung im gewohnten
Aufgabenbereich an die Verwaltung zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 2. November
2007 stellt sie ferner das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Während das kantonale Gericht und die Versicherte auf Abweisung der Beschwerde
schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Vernehmlassung. A.________ lässt einen weiteren Bericht des Dr. med. H.________
vom 17. Dezember 2007 beibringen und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersuchen.

D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Januar 2008 wurde der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in
der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu
beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über
die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung
der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE
126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig
gewesenen Fassung]).
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der
Festsetzung der Vergleichseinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den
(letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz
weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE
132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig
gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden.

2.
Unter den Verfahrensbeteiligten letztinstanzlich nunmehr unbestritten ist, dass
die Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne
gesundheitliche Einschränkungen im massgeblichen Beurteilungszeitraum keiner
ausserhäuslichen Beschäftigung nachgegangen wäre. Die diesbezüglichen - nur
eingeschränkt überprüfbaren (vgl. E. 1.1, 1.2.1 und 1.2.2 hievor; Urteile I 693
/06 vom 20. Dezember 2006, E. 4.1, und I 708/06 vom 23. November 2006, E. 3.1
und 3.2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) -
Feststellungen des kantonalen Gerichts bieten denn auch zu keinen
Beanstandungen Anlass. Die Invalidität ist daher nach der sog. spezifischen
Methode zu ermitteln, wonach bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von
Art. 8 Abs. 3 ATSG - so namentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten - für
die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt wird, in welchem Masse sie
behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs.
2bis IVG und Art. 26bis IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1 S. 99, 104 V 135 E. 2a S.
136; AHI 1997 S. 286, E. 4a).

3.
3.1 Die Vorinstanz geht gestützt auf die Angaben der Hausärztin Frau Dr. med.
W.________ (vom 26. März 2004) und des behandelnden Psychiaters Dr. med.
H.________ (vom 24. September 2004 und 18. Mai 2005), wonach die Versicherte
zur Hauptsache an einer schweren chronischen, therapieresistenten depressiven
Störung leidet, welche die Leistungsfähigkeit als Hausfrau dauerhaft um 50 %
einschränke, von einer den Anspruch auf eine halbe Rente begründenden
Invalidität von 50 % aus. Die Beschwerde führende IV-Stelle bringt dagegen vor,
der Abklärungsbericht Haushalt vom 10. März 2005 (samt Ergänzung vom 13. April
2005), der in Kenntnis aller Beschwerden und medizinischen Diagnosen vor Ort in
Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten erstellt worden sei, weise eine
leidensbedingte Beeinträchtigung in den häuslichen Verrichtungen von lediglich
29 % aus. In Anbetracht der Differenz zwischen den Beurteilungen hätte das
kantonale Gericht - so die Beschwerdeführerin im Weiteren - entweder auf den
Abklärungsbericht Haushalt, da die Verhältnisse im Haushalt unmittelbar
wiedergebend, abstellen oder aber die Sache an sie zurückweisen müssen, damit
die behandelnden Ärzte präzise zu den Einschränkungen in den konkret
anfallenden Haushältstätigkeiten hätten befragt werden können.

3.2 Im angefochtenen Entscheid wurde in zutreffender Würdigung der
medizinischen Aktenlage dargelegt, dass eine Verminderung der
Leistungsfähigkeit der Versicherten einzig auf Grund der seit längerer Zeit
bestehenden schweren chronischen depressiven Störung resultiert.
3.2.1 Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person im
Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist, bedarf
es im Regelfall einer - für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der
Behinderung im Haushalt darstellende - Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2
IVV; Urteile I 103/06 vom 6. November 2006, E. 4.1, und I 568/04 vom 16.
Februar 2005, E. 4.2.1, je mit Hinweisen). Der Abklärungsbericht ist seiner
Natur nach jedoch in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch
bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten. Seine grundsätzliche
Massgeblichkeit erfährt daher praxisgemäss Einschränkungen, wenn die
versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (AHI 2001 S. 155, E. 3d
mit Hinweis, I 99/00; Urteile I 103/06 vom 6. November 2006, E. 4.1, und I 568/
04 vom 16. Februar 2005, E. 4.2.1). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht
im - in AHI 2004 S. 137 publizierten - Urteil I 311/03 vom 22. Dezember 2003
präzisierend festgehalten hat (E. 5, insbesondere E. 5.3), stellt der
Abklärungsbericht Haushalt grundsätzlich aber auch dann eine beweistaugliche
Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität
geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Im
Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den
fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre
gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der
Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung.
Diese prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es für die
Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des
psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen
(Urteil I 733/03 vom 6. April 2004, E. 5.1.2 und 5.1.3, je mit Hinweisen).
3.2.2 In Nachachtung dieser Rechtsprechung hat das kantonale Gericht zunächst
richtig erkannt, dass ein Widerspruch der genannten Art im vorliegenden Fall
insofern besteht, als die IV-Abklärungsperson die Einschränkung im Haushalt
gestützt auf die am 10. März 2005 vor Ort durchgeführten Erhebungen auf
gesamthaft 29 % beziffert (bestätigt durch Stellungnahme vom 13. April 2005),
während die beteiligten Ärzte diese übereinstimmend auf 50 % schätzen. Entgegen
der vorinstanzlichen Betrachtungsweise kann in Anbetracht dieser Sachlage
indessen nicht unbesehen auf die Beurteilung durch die Dres. med. W.________
und H.________ abgestellt werden. Ob eine entsprechende Diskrepanz tatsächlich
besteht, lässt sich vielmehr erst abschliessend feststellen, wenn beide
Beurteilungen unter gleichen Vorzeichen erfolgt sind. Dies bedeutet, dass die -
pauschal gehaltenen - ärztlichen Einschätzungen insofern zu verdeutlichen sind,
als sie ebenfalls bezogen auf die einzelnen häuslichen Verrichtungen sowie
unter Berücksichtigung der im Lichte der konkreten Umstände gebotenen und
zumutbaren, in casu durch die 1983 und 1991 geborenen, noch bei den Eltern
wohnhaften Töchter sowie den Ehemann der Beschwerdegegnerin zu gewährleistende
Mithilfe der Familienangehörigen (in BGE 130 V 396 nicht publizierte E. 8 [mit
weiteren Hinweisen] des Urteils I 457/02 vom 18. Mai 2004; Urteil 8C.514/2007
vom 13. Dezember 2007, E. 5.3.2 mit Hinweisen) vorgenommen werden müssen.
Ebenfalls Beachtung zu schenken ist in diesem Zusammenhang ferner dem Umstand,
dass in diesem Aufgabenbereich ein grösserer Spielraum hinsichtlich der
Einteilung der Arbeit sowie der Art und Weise, wie sie ausgeführt wird, besteht
(SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 6.2, I 156/04). Sollten die beteiligten Ärzte im
Anschluss daran immer noch zu einem divergierenden Ergebnis gelangen, hätten
sie sich des Weitern mit dem Abklärungsbericht Haushalt auseinanderzusetzen und
zu erläutern, weshalb sie zu einem anderen Resultat gelangt sind. Fällt diese
Begründung nachvollziehbar und schlüssig aus, wäre rechtsprechungsgemäss auf
die Angaben namentlich der psychiatrischen Fachperson abzustellen, da ihnen -
gerade im Falle einer wechselhaft verlaufenden depressiven Gesundheitsstörung -
die Vermutung der Richtigkeit innewohnt, wohingegen die Abklärung vor Ort
lediglich eine dem Krankheitsbild immanente Momentaufnahme dargestellt hätte
(vgl. zum Ganzen auch: Urteil I 498/05 vom 16. Dezember 2005, E. 6.2.2). Als im
vorliegenden Kontext nicht erforderlich und den Rahmen des Zumutbaren - wie
auch der praktischen Umsetzung - sprengend ist die vom kantonalen Gericht
zuhanden des Bundesgerichts erwähnte eigentliche Durchführung einer
Haushaltsabklärung vor Ort durch die beteiligten Ärzte selber zu werten. Eine
solche wäre nur dann notwendig, wenn die ärztlichen Fachpersonen sich
ausserstande sähen, zu den erwähnten Punkten allein auf Grund der ihnen
vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund erweisen sich die - nur in den genannten Schranken zu
überprüfenden (E. 1.1, 1.2.1 und 1.2.2; Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006,
E. 6.3) - Feststellungen der Vorinstanz zur verbliebenen Leistungsfähigkeit der
Beschwerdegegnerin im Aufgabenbereich Haushalt als rechtsfehlerhaft im Sinne
des Art. 97 Abs. 1 BGG und es kann nicht daran festgehalten werden. Die Sache
ist mithin, dem Eventualantrag entsprechend, an die Verwaltung zurückzuweisen,
damit diese nach entsprechenden Abklärungen erneut über den Rentenanspruch der
Beschwerdegegnerin befinde (Art. 105 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 2 BGG). Zu prüfen
sein wird dabei auch eine allfällige Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustandes der Versicherten, wie sie in den Berichten des Dr. med.
H.________ vom 21. November 2006 und 17. Dezember 2007 sowie in der
Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2007 angedeutet wird.

4.
4.1 Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung (mit noch
offenem Ausgang) gilt praxisgemäss (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen;
Urteil U 199/02 vom 10. Februar 2004, E. 6) für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als volles Obsiegen im Sinne
von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie
überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im
Eventualantrag gestellt wird.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten daher der
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welcher keine
Parteientschädigung zusteht. Der Beschwerdeführerin wird sodann kein
Parteikostenersatz zugesprochen, weil sie als eine mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben betraute Organisation in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art.
68 Abs. 3 BGG). Dem Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung kann jedoch stattgegeben werden, da die hierfür
erforderliche Bedingung der Bedürftigkeit (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371
E. 5b S. 372, je mit Hinweisen) zu bejahen ist. Es wird aber ausdrücklich auf
Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage
ist.

4.2 Für das vorinstanzliche Verfahren hat das kantonale Gericht der heutigen
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3
des Entscheids). Dies ist trotz des letztinstanzlichen Prozessausgangs zu
bestätigen, denn unter dem Gesichtspunkt des bundesrechtlichen Anspruchs auf
eine Parteientschädigung gilt es im Streit um Sozialversicherungsleistungen
praxisgemäss wiederum als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre
Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des
Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer
ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu
ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S.
235 f. mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. September 2007, vorbehältlich
Dispositiv-Ziffer 3, sowie der Einspracheentscheid vom 15. September 2005
werden aufgehoben und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Aargau
zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,
über das Rentenersuchen der Beschwerdegegnerin neu befinde. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2.
Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl