Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.667/2007
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


8C_667/2007

Urteil vom 29. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Schäuble.

D. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ufficio del sostegno sociale e dell'inserimento,
viale Officina 6, 6500 Bellinzona,
Beschwerdegegner.

Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunale delle assicurazioni del Cantone
Ticino vom 17. September 2007.

In Erwägung,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Tessin (Tribunale delle
assicurazioni del Cantone Ticino) eine von D.________ wegen
Rechtsverweigerung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. September 2007
guthiess, soweit es darauf eintrat, und die Akten zum Erlass einer
anfechtbaren Verfügung an die zuständige Fürsorgebehörde (Ufficio del
sostegno sociale e dell'inserimento) überwies,
dass sich D.________ mit Eingaben vom 6. und 29./30. Oktober 2007 beim
Bundesgericht über den kantonalen Entscheid beschwerte und zugleich um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchte,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im
Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f.
mit weiteren Hinweisen),
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf
kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von
Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur
insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Eingaben vom 6. und 29./30. Oktober 2007 den vorerwähnten
Anforderungen bezüglich einer sachbezogenen Begründung sowie einer
hinreichend substantiierten Begründung nicht genügen, weshalb auf sie nicht
einzutreten ist,
dass unter diesen Umständen die Frage, ob die zweite Eingabe des
Beschwerdeführers überhaupt innerhalb oder erst nach Ablauf der nicht
erstreckbaren 30tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG
eingereicht worden ist, nicht beantwortet zu werden braucht,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen
ist, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 64
BGG),
dass indessen ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann
(Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass das Urteil gestützt auf Art. 54 Abs. 1 BGG in deutscher Sprache ergehen
kann, da der Beschwerdeführer der italienischen offenbar nicht mächtig ist,
dass die Akten nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens unverzüglich gemäss
vorinstanzlichem Entscheid zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung an die
zuständige Tessiner Fürsorgebehörde (Ufficio del sostegno sociale e
dell'inserimento) überwiesen werden,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons
Tessin (Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino) schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Widmer Schäuble