Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.663/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_663/2007

Urteil vom 4. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin, Zürcherstrasse 49, 8853 Lachen,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 19. September 2007.

Sachverhalt:

A.
B.________, geboren 1963, war seit 1. Januar 2000 bei der Q.________ AG
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 19. November 2004 löste sich durch eine Windböe ein
Fensterrahmen aus der Verankerung und fiel auf ihn. B.________ setzte in der
Folge mit der Arbeit aus. Die SUVA stellte ihre Leistungen per 5. Oktober 2005
ein. Am 29. März 2006 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Schwyz (nachfolgend: IV-Stelle)
verneinte in ihrem Vorbescheid vom 14. Dezember 2006 einen Leistungsanspruch.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 hielt sie daran fest.

B.
B.________ liess hiegegen Beschwerde erheben. Mit Entscheid vom 19. September
2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz seine Beschwerde ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, der Entscheid vom 19. September 2007 und die Verfügung vom 5.
Februar 2007 seien dahingehend abzuändern, dass ihm eine Invalidenrente
zustehe. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids und der Verwaltungsverfügung an die IV-Stelle zu ergänzenden
Abklärungen zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur
Invaliditätsbemessung auch BGE 132 V 393).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der
Invalidität (Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), insbesondere bei psychischen Leiden (BGE 127
V 294 E. 4c S. 298; vgl. auch BGE 130 V 352), die zu erfüllende Wartezeit (Art.
29 IVG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der von
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) sowie die allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 mit
Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Aufgabe des Arztes bei
der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen)
und die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht sowie deren beweisrechtliche
Würdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Der Versicherte sass am Pausentisch, als sich am 19. November 2004 ein
Fenster samt Rahmen durch eine Windböe löste und auf ihn fiel; dadurch wurde er
am Hinterkopf verletzt und erlitt eine Schnittwunde an der Schulter
(Unfallmeldung vom 22. November 2004).

3.2 Das radiologische Zentrum Z.________ hielt am 24. November 2004 eine
unauffällige Darstellung des Neurocraniums und insbesondere keine
intrakranielle Blutung fest.

3.3 Am 28. Dezember 2004 stellte der Sozialpsychiatrische Dienst (nachfolgend:
SPD) fest, gemäss Auskunft der Hausärztin, Frau Dr. med. V.________, Fachärztin
für Allgemeine Medizin, sei der Unfall ein Bagatelltrauma gewesen mit ganz
kleiner Schnittwunde, ohne Bewusstlosigkeit oder Amnesie, und diagnostizierte
ein unklares Zustandsbild mit Nervosität und Schmerzen mit beginnender
somatoformer Schmerzstörung und normalem Heilungsverlauf nach Kopf/
Halsverletzung.

3.4 Frau Dr. med. V.________ berichtete am 3. Februar 2005, der Versicherte
habe am 19. November 2004 einen eher nicht schweren Unfall erlitten, bei
welchem er sich eine Kontusion des Kopfes und der HWS sowie leichte
Hautschürfungen zugezogen habe. In der Folge habe sich eine schwere
posttraumatische Störung mit ausgeprägter vegetativer Symptomatik und
psychischer Auffälligkeit entwickelt.

3.5 Dr. med. S.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte am 10.
Februar 2005 eine contusio capitis mit multiplen Beschwerden psychovegetativer
Natur. Der Neurostatus sei unauffällig. Auf Grund der anamnestischen Angaben
(keine Bewusstseinsstörung, keine Amnesie, kein Erbrechen, kein
posttraumatischer Dämmerzustand) gebe es keine Hinweise auf eine Commotio
cerebri. Eine Contusio cerebri habe ausgeschlossen werden können. Mit Ausnahme
der Kopfschmerzen seien die geschilderten Beschwerden psychovegetativer Natur
und nicht durch ein organisches Korrelat erklärbar.

3.6 Die Rehaklinik X.________ diagnostizierte nach einem Aufenthalt vom 14.
Februar bis 23. März 2005 in ihrem Austrittsbericht vom 4. April 2005 einen
Unfall mit HWS- und Kopfkontusion, leichten Hautschürfungen und im Verlauf
posttraumatischer Störung mit ausgeprägter vegetativer Symptomatik und
psychischer Auffälligkeit sowie somatoformer Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4).
Im Rahmen des psychosomatischen Konsiliums wurde eine leichte bis mittelgradige
depressive Episode mit starker Angstsymptomatik und Somatisierungstendenz
(ICD-10: F 32.0) festgehalten. Der Unfall habe vermutlich subjektiv grosse
Angst ausgelöst. Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 % ab 2. Mai 2005 und 100 % ab
6. Juni 2005.

3.7 Am 19. April 2005 hielt das radiologische Zentrum Z.________ mögliche
degenerative Veränderungen an den Bandscheiben HW 3/4 und 6/7 sowie
unauffällige ossäre Verhältnisse und weder erkennbare Hernien noch spinale oder
foraminale Stenosen fest.

3.8 Am 7. Juni 2005 diagnostizierte der SPD eine somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10: F 45.4) und eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F 32.1). Die
depressive Komponente übersteige das Ausmass einer einfachen Begleitsymptomatik
und rechtfertige eine eigene Diagnose. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin
100 %.

3.9 Dr. med. N.________, Facharzt für Hals, Nasen und Ohren, stellte am 9. Mai
2005 die Diagnose einer grenzwertigen peripher-vestibulären Funktionsstörung
rechts, zentral kompensiert, bei Status nach Schädelkontusion im Dezember
(recte: November) 2004 und leichtgradiger beidseitiger
Hochton-Innenohrschwerhörigkeit.

3.10 Dr. med. G.________, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten,
Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und
Arbeitsmedizin, SUVA, kam am 5. August 2005 zum Schluss, die von Dr. med.
N.________ festgestellten Befunde seien überwiegend wahrscheinlich strukturelle
Läsionen und kausal zum Unfall vom 19. November 2004. Nach Einsicht in das von
Dr. med. N.________ erstellte Audiogramm beurteilte Dr. med. G.________ am 21.
September 2005 den festgestellten Hörschaden als bei weitem nicht erheblichen
Grades.

3.11 Vom 18. August bis 12. Oktober 2005 hielt sich der Versicherte in der
Klinik Y.________ für Psychiatrie und Psychotherapie (nachfolgend: Klinik
Y.________) auf. Diese diagnostizierte bei Austritt eine somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) infolge Kopf- und HWS-Kontusion am 12. Dezember
(recte: 19. November) 2004 sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10:
F 32.1). Im Vordergrund des neuropsychologischen Profils stünden mittelschwere
Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeitsleistungen. Die Ergebnisse entsprächen
insgesamt einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen
Funktionsstörung. Der Versicherte habe während der ganzen Hospitalisation keine
wesentliche Besserung seines Zustandes erfahren. Bei Austritt habe sich ein
unveränderter psychischer Zustand gezeigt.

3.12 Dr. med. A.________, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, kam in
seinem Bericht vom 23. Januar 2006 zum Schluss, anhand der anamnestischen
Angaben und der durchgeführten Abklärungen habe er keine Hinweise auf eine
Herzerkrankung gefunden.

3.13 Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und
Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers, hielt am 24. März 2006 fest, bei
Durchsicht der Akten falle auf, dass eher eine diffuse Somatisierungsstörung
gegeben sei, es aber auch Hinweise auf Aggravation gebe, da der lange
Aufenthalt in der Klinik Y.________ vom 18. August bis 12. Dezember (recte: 12.
Oktober) 2005 trotz intensiver Bemühungen zu keiner Besserung geführt habe. Der
dort durchgeführte Test habe eine nur leichte bis mittelschwere
neuropsychologische Funktionsstörung ergeben. Mangels ausgewiesener
Co-Morbidität von erheblicher Schwere sei eine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht fragwürdig. In seinem Gutachten
vom 29. Juni 2006 kam er zum Schluss, es liege keine somatoforme Schmerzstörung
mit einer psychisch ausgewiesenen Co-Morbidität von erheblicher Schwere vor,
vielmehr bestehe ausschliesslich eine undifferenzierte Somatisierungsstörung
(ICD-10: F 45.1) mit ausgeprägter Regressionsneigung. Eine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht zu verneinen. Die diversen
ambulanten und stationären Behandlungen hätten zu keiner Besserung geführt.
Gemäss dem Versicherten hätten die Klinikaufenthalte nicht nur nichts bewirkt,
sondern gar zu einer Verschlechterung geführt. Frau Dr. med. V.________ sehe
keine weiteren Beeinflussungsmöglichkeiten des Beschwerdebildes. Auch die
medikamentösen Behandlungen, u.a. mit Psychopharmaka, hätten zu keiner
Besserung geführt. Daraus sei zu folgern, dass eine Regression eingetreten sei,
welche sich durch den Lebensablauf ziehe. Dr. med. O.________ schloss auf eine
undifferenzierte Somatisierungsstörung, da diese die nicht nachvollziehbaren
Schmerzäusserungen besser zum Ausdruck bringe. Der Versicherte klage über
Beschwerden in den Beinen, obwohl er nie eine Verletzung im Bereich der unteren
Extremitäten erlitten habe. Die Somatisierungsstörung wirke ausgeprägt
aggraviert. Der Versicherte lasse in keiner Art und Weise eine Motivation
erkennen, sein Leben wieder aktiv in die Hand zu nehmen. Eine mittelgradige
depressive Episode könne nicht diagnostiziert werden. Es sei von einer
Anpassungsstörung mit einer gemischten Störung von Gefühlen und Sozialverhalten
(ICD-10: F 43.25) zu reden. Das depressive Zustandsbild dürfe nicht
überbewertet werden und stelle vielmehr eine Folge der Regression dar. Mit
gutem Willen hätte die Regression schon vor langer Zeit durchbrochen werden
können. Eine verstärkte Vulnerabilität in der Vorgeschichte sei zu vermuten,
auch wenn es dafür keine eindeutigen Hinweise gebe. Dafür spreche hingegen das
abnorme Verhalten nach dem Bagatellunfall.

3.14 Am 12. Oktober 2007 reichte H.________, juristischer und philosophischer
Mediator, beim SPD ein Gesuch um Finanzierung eines Coachings ein.

3.15 Der SPD diagnostizierte am 18. Oktober 2007 eine undifferenzierte
Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.1) sowie eine chronische mittelgradige
depressive Episode (ICD-10: F 32.1). Krankheitsbedingt bestehe keine praktisch
verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Dr. med. O.________ erwähne zwar die
neuropsychologische Untersuchung in der Klinik Y.________, gewichte die
festgestellten mittelschweren Beeinträchtigungen aber nicht. Das Gutachten
enthalte viele wertende, wenn nicht gar entwertende Formulierungen. Der SPD sei
- anders als Dr. med. O.________ - beim Hamilton Score zu einem schwer
pathologischen Ergebnis gekommen. Zudem werde nicht diskutiert, ob es sich bei
der Regression nicht um eine therapieresistente Erkrankung (Depression) handle.
Auch sei die Maximaldauer für die diagnostizierte Anpassungsstörung
überschritten.

3.16 Frau Dr. med. V.________ berichtete am 22. Oktober 2007, die Folgen des
Unfalles vom 19. November 2004 seien gravierend und tragisch. Es habe weder
eine Erklärung noch ein organischer Befund gefunden werden können. Eine erneute
neuropsychologische Abklärung wäre sinnvoll. Die Klinik Y.________ habe sich
auf telefonische Anfrage von den Ergebnissen der dort durchgeführten
neuropsychologischen Abklärung distanziert und die dabei festgestellten
Beeinträchtigungen im Austrittsbericht nicht erwähnt.

3.17 Prof. Dr. med. R.________, Facharzt für Innere Medizin, speziell
Hämatologie und Onkologie, diagnostizierte am 25. Oktober 2007 eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) mit Angst- und
Panikattacken, schweren Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit, Tinnitus
ähnlichen Hochtongeräuschen beidseits und gestörter Mittelohrbelüftung bei
geringem Stress, intermittierenden Schmerzen in Nacken und Hinterhaupt sowie
ausgeprägter vegetativer Symptomatik mit Schweissattacken. Er attestierte eine
volle Arbeitsunfähigkeit und fehlende Vermittelbarkeit. In der Folge legte er
ausführlich dar, weshalb nach seinem Dafürhalten dem Gutachten des Dr. med.
O.________ nicht gefolgt werden könne.

4.
Streitig ist, ob die Vorinstanz auf das Gutachten des Dr. med. O.________
abstellen und gestützt darauf einen Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung ablehnen durfte. Bei der Prüfung, ob ein ärztliches
Gutachten den rechtlichen Anforderungen genügt, handelt es sich um eine
Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400), die vom Gericht frei zu prüfen ist.

4.1 Das Gutachten des Dr. med. O.________ vom 29. Juni 2006 entspricht den
Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Es
berücksichtigt die geklagten Leiden, stützt sich auf die Vorakten, insbesondere
auch den Austrittsbericht der Klinik Y.________, leuchtet in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge ein und enthält eine nachvollziehbare
Begründung der Schlussfolgerungen. Entgegen der Ansicht des Versicherten spielt
dabei keine Rolle, dass es im Rahmen der Abklärung der Leistungspflicht des
Krankentaggeldversicherers erging, da für den Beweiswert eines ärztlichen
Berichts die Herkunft des Beweismittels grundsätzlich nicht ausschlaggebend ist
(BGE 125 V 351 E. 3a in fine S. 352) und auch den Berichten
versicherungsinterner Ärzte voller Beweiswert zukommt, sofern sie schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei sind sowie
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit vorliegen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353). Letzteres ist dabei nicht bereits zu bejahen, wenn der Arzt in einem
Anstellungsverhältnis zu einem Versicherungsträger steht (BGE 125 V 351 E. 3b/
ee S. 354). Zudem hatte Dr. med. O.________ dieselben Fragen zu klären, welche
auch für die IV von Interesse sind, nämlich zumutbare Arbeitsfähigkeit und ob
die allfällige Arbeitsunfähigkeit krankheitsbedingt ist oder andere Ursachen
hat.

4.2 Der Versicherte macht geltend, die letztinstanzlich erstmals aufgelegten
Berichte des Prof. Dr. med. R.________ vom 25. Oktober 2007 und des
Rechtssoziologen H.________ vom 12. Oktober 2007 sowie der Frau Dr. med.
V.________ vom 22. Oktober 2007 und des SPD vom 18. Oktober 2007 seien
zulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Diese Frage kann offen
bleiben, da diese Berichte nicht dazu führen, das Gutachten des Dr. med.
O.________ in Frage zu stellen: Prof. Dr. med. R.________ ist als Facharzt für
Innere Medizin nicht befähigt, die psychiatrische Beurteilung eines Facharztes
für Psychiatrie und Psychotherapie in Zweifel zu ziehen, zumal es nach der
Rechtsprechung einer psychiatrischen Feststellung der somatoformen
Schmerzstörung sowie der Co-Morbidität bedarf (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 S. 353).
Dasselbe gilt für die Ausführungen der Hausärztin, Frau Dr. med. V.________,
und des Rechtssoziologen H.________. Ebenso wenig vermag der Bericht des SPD
die Schlussfolgerungen des Dr. med. O.________ zu entkräften. Denn auf Grund
der unterschiedlichen Natur von Begutachtungs- und Behandlungsauftrag wird ein
Administrativgutachten nicht schon allein deshalb in Frage gestellt, weil der
Gutachter zu einem anderen Ergebnis als die behandelnden Ärzte gelangt (Urteil
I 844/06 vom 24. September 2007, E. 2.3.2 mit Hinweisen). Diesbezüglich ist zu
beachten, dass namentlich für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem
besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welcher die geklagten
Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat, die Rechtsprechung zur Beweiswürdigung
von Berichten von Hausärzten gilt (vgl. nicht publiziertes Urteil 9C_176/2008
vom 19. Juni 2008 E. 3 und Urteil I 655/05 vom 20. März 2006, E. 5.4).
Schliesslich wird auch der Einwand bezüglich der neuropsychologischen
Testresultate in der Klinik Y.________ durch die Angaben der Frau Dr. med.
V.________, wonach sich die Klinik davon distanziert habe, entkräftet.

4.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass keiner der letztinstanzlich
aufgelegten Berichte das Gutachten des Dr. med. O.________ vom 29. Juni 2006 in
Zweifel zu ziehen vermag. Dieses steht denn auch in Einklang mit den Aussagen
in den Berichten der übrigen beteiligten Ärzte. So hatte das radiologische
Zentrum Z.________ sowohl am 24. November 2004 wie auch am 19. April 2005
vornehmlich unauffällige Befunde festgestellt. Dr. med. S.________ hielt am 10.
Februar 2005 fest, die Beschwerden des Versicherten seien mit Ausnahme der
Kopfschmerzen psychovegetativer Natur, und die Rehaklinik X.________ schloss am
4. April 2005 auf eine ausgeprägte vegetative Symptomatik und psychische
Auffälligkeiten; insbesondere wird im psychosomatischen Konsilium ebenfalls
eine starke Somatisierungstendenz festgehalten. Sowohl Dr. med. N.________ als
auch Dr. med. G.________ beurteilten den Hörschaden als leicht. Dr. med.
A.________ fand keine organischen Ursachen für die geklagten Beschwerden.

5.
Somit durfte die Vorinstanz auf das Gutachten des Dr. med. O.________ vom 29.
Juni 2006 abstellen. Damit hat sie in für das Bundesgericht verbindlicher Weise
festgestellt, dass die Leistungseinschränkung des Versicherten auf seiner
Regression beruht, welche bei zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre.
Demnach ist der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 8 ATSG nach der Rechtsprechung von BGE 130 V 352 nicht
erfüllt. Da auch keine organischen Einschränkungen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sind, hat die Vorinstanz zu Recht die Ablehnung
des Leistungsbegehrens durch die IV-Stelle bestätigt.

6.
Die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung kann gewährt werden (Art.
64 BGG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E.
4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im
Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Willi Füchslin, Lachen, wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der
Ausgleichskasse EXFOUR und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 4. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung i.V. Nussbaumer