Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.608/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_608/2007

Urteil vom 9. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
K.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
22. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1970 geborene deutsche Staatsangehörige K.________, war ab Februar 1995 bis
22. Mai 2006 bei der Firma X.________/Fürstentum Liechtenstein, erwerbstätig.
Im Öffentlichkeitsregister Liechtensteins war er bezüglich dieser Firma als
Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer mit Kollektivzeichnungsberechtigung
zu zweien mit A.________ (Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift)
eingetragen. Weiter war K.________ Verwaltungsratsmitglied mit
Einzelunterschrift bei den Firmen B.________, und B.________,
Zweigniederlassung in T.________ (hier war auch A.________
Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift), sowie Verwaltungsratsmitglied
mit Einzelunterschrift und Geschäftsführer der Firma X.________,
Zweigniederlassung in C.________. Gemäss eigener Angabe war K.________ mit je
75 % an der Firma X.________ sowie der B.________, beteiligt, was indes
Gegenstand eines Rechsstreits zwischen K.________ und der Firma X.________
einerseits und A.________ anderseits vor dem Fürstlichen Landgericht,
Fürstentum Liechtenstein, war. Bei der Firma D.________ in E.________, war
K.________ vom 1. Januar 2002 bis 23. September 2006 angestellt und war gemäss
Handelsregisterauszug Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung, wobei er die
einzige Stammeinlage von Fr. 20'000.- in seinem Eigentum hielt;
Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift dieser Firma war F.________.

Am 12. Oktober 2006 meldete sich K.________ beim Arbeitsamt seiner Wohngemeinde
zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Umfang
eines Vollzeitpensums ab 26. September 2006 an. Die kantonale Arbeitslosenkasse
Schwyz überwies die Sache am 2. November 2006 dem kantonalen Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit (KIGA) zum Entscheid. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006
wies dieses den Anspruch des K.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab, da er
ab 26. September 2006 vermittlungsunfähig sei. Die dagegen erhobene Einsprache
wies das KIGA nach Einholung einer Rechtsauskunft des Staatssekretariats für
Wirtschaft (seco) vom 9. März 2007 ab (Entscheid vom 15. März 2007).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz mit Entscheid vom 22. August 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen
Entscheides; es sei festzustellen, dass er seit 26. September 2006
vermittlungsfähig sei und daher Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. In
formeller Hinsicht verlangt er, das Urteil sei nicht zu veröffentlichen,
hilfsweise nur vollständig anonymisiert. Er legt neu ein Schreiben des
A.________ an das Handelsregisteramt vom 16. Dezember 2005 auf.

Das kantonale Gericht und das KIGA schliessen auf Abweisung der Beschwerde,
während das seco auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ.
E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640).

2.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Am 1. Juni 2002 ist das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR
0.142.112.681) in Kraft getreten. Nach lit. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des
Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestand des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in
Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien
untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.
Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR
0.831.109.268.1), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.11), oder gleichwertige Vorschriften an. Der am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene neue Art. 121 AVIG verweist in lit. a auf das FZA und die
erwähnten Koordinierungsverordnungen (AS 2002 699 f.; ARV 2007 Nr. 7 S. 119 E.
2.1, C 203/03).

Die Verordnung Nr. 1408/71 gilt unter anderem für Rechtsvorschriften über
Zweige der sozialen Sicherheit (zu diesem Begriff: BGE 132 V 46 E. 3.2.3 S. 49,
131 V 390 E. 3.2 S. 395 mit Hinweisen), die Leistungen bei Arbeitslosigkeit
betreffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g). Sie enthält in Kapitel 6 des Titels III
besondere Vorschriften für diese Leistungsart, insbesondere in Abschnitt 1
(Art. 67 f.) dieses Kapitels gemeinsame Bestimmungen (Zusammenrechnung der
Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten; Berechnung der Leistungen), in
Abschnitt 2 (Art. 69 f.) Vorschriften über Arbeitslose, die sich zur
Beschäftigungssuche ins Ausland begeben, und in Abschnitt 3 (Art. 71)
Bestimmungen in Bezug auf Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung
in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten. Unter
Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben - darunter auch
des Diskriminierungsverbots (insbesondere Art. 2 FZA und Art. 3 Abs. 1
Verordnung Nr. 1408/71) - ist es Sache des innerstaatlichen Rechts,
festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (BGE 131 V
209 E. 5.3 S. 214; ARV 2007 Nr. 7 S. 119 E. 2.1).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Ausschluss
arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art.
31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser
Norm auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung
beanspruchen (BGE 123 V 234 ff.; ARV 2005 Nr. 23 S. 268, C 102/04, 2004 Nr. 24
S. 259, C 65/04; vgl. auch ARV 2006 Nr. 21 S. 232, C 233/05, 2004 Nr. 21 S.
196, C 113/03, 2000 Nr. 14 S. 67, C 208/99, 1996/1997 Nr. 10 S. 48; SVR 2007
AlV Nr. 21 S. 69, C 180/06, 2005 AlV Nr. 13 S. 43, C 20/05; BJM 2003 S. 131, C
376/99), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Bestimmungen und
Grundsätze über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
vorausgesetzte Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person (Art. 8 Abs. 1
lit. f, Art. 15 Abs. 1 AVIG). Darauf wird verwiesen.

3.2 Bei Arbeitnehmern, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die
Frage stellt, ob sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium
angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die
Unternehmensentscheidungen nehmen können, muss jeweils geprüft werden, welche
Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur
zukommen. Hievon ausgenommen sind einzig die mitarbeitenden Verwaltungsräte, da
diese unmittelbar von Gesetzes wegen (Art. 716 bis 716b OR) über eine
massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG
verfügen (ARV 1996/1997 Nr. 41 S. 224 E. 1b mit Hinweisen). Handelt es sich
somit um ein Mitglied des Verwaltungsrates, so greift der persönliche
Ausschlussgrund des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ohne weiteres Platz, und es
bedarf diesfalls keiner weiteren Abklärungen zu seinen konkreten
Verantwortlichkeiten in der Firma (BGE 122 V 270 E. 3 f. S. 273; ARV 2004 Nr.
21 S. 196 E. 3.2). Gleiches gilt für die Gesellschafter bzw. - falls solche
bestellt wurden - geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (Urteile 8C_515/2007 vom 8. April 2008, E. 2.2, und C 12/
07 vom 28. September 2007, E. 3.2, je mit Hinweisen).

4.
4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, weder rechtlich noch faktisch sei von einem
definitiven Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Firma X.________,
auszugehen. Er sei nach wie vor als ihr kollektivzeichnungsbevollmächtigtes
Verwaltungsratsmitglied (mit A.________) im Öffentlichkeitsregister
Liechtensteins eingetragen. Zudem sei er als Verwaltungsratsmitglied mit
Einzelunterschrift der Zweigniederlassungen der Firmen B.________ in T.________
(hier hat auch A.________ als Verwaltungsratsmitglied Einzelunterschrift) und
der Firma X.________ in C.________ im Handelsregister eingetragen. Er könne für
diese Firmen nach wie vor rechtsverbindlich zeichnen, auch wenn diese
Zeichnungsberechtigung faktisch dadurch eingeschränkt sei, dass er sie im Falle
der Firma X.________, mit A.________ ausüben müsse, womit diesem eine
Kontrollfunktion über die Geschäftsaktivitäten des Beschwerdeführers zukomme.
Für die Zweigniederlassung in T.________ sei diese Beschränkung der
Zeichnungsberechtigung insofern weniger einschneidend, weil die Bank G.________
nur von beiden gemeinsam unterzeichnete Aufträge ausführe, womit A.________
derzeit faktisch auch keine Einzelzeichnungsberechtigung zukomme. Betreffend
die Zweigniederlassung in C.________ sei keine vergleichbare Regelung bekannt
und werde auch nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der Zeichnungsberechtigung
für anderweitige Geschäftstätigkeiten bestehe keine Einschränkung des
Beschwerdeführers sowie des A.________ als Verwaltungsratsmitglieder. Durch
seinen Rechtsstreit betreffend die Frage des Eigentumsanspruchs am
(massgeblichen) Aktienanteil von je 75 % an den liechtensteinischen Firmen
X.________ und B.________ beweise der Beschwerdeführer, dass er sich keineswegs
als definitiv ausgeschieden, sondern vielmehr als rechtmässigen Eigentümer
betrachte. Als derzeitiger Besitzer des Aktienpakets habe er die Vermutung des
Eigentums auf seiner Seite. Dies zeige sich auch in der Sicherheitsleistung von
Fr. 50'000.-, die A.________ gemäss dem Amtsbefehl des Fürstlichen
Landgerichts, Fürstentum Liechtenstein, vom 21. September 2006 aufgrund der
"mangelhaften Bescheinigung des Anspruchs" zu leisten gehabt habe. Die
verschiedenen Unternehmungen in Liechtenstein und ihre Zweigniederlassungen in
der Schweiz betätigten sich auf im Wesentlichen übereinstimmenden
Geschäftsfeldern. Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften in der
Schweiz unterstünden nach Art. 160 Abs. 1 IPRG schweizerischem Recht, was
namentlich den Umfang der Vertretungsmacht betreffe (Art. 160 Abs. 2 IPRG).
Mithin führe eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Beschwerdeführers bei
den liechtensteinischen Firmen grundsätzlich nicht zu einer Beschränkung
derselben bei den Zweigniederlassungen in der Schweiz. Unbehelflich sei der
Einwand des Beschwerdeführers, die schweizerische Niederlassung der Firma
X.________ in C.________ sei allenfalls bis anhin nicht aktiv gewesen und habe
nicht über Lohnbeiträge abgerechnet. Als rechtsgültig im Handelsregister
eingetragene Unternehmung könne sie jederzeit ihre zweckkonforme Tätigkeit
aufnehmen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei er auch während über vier
Jahren bis März 2006 (recte: 23. September 2006) bei der Firma D.________, in
E.________ tätig gewesen. Bei dieser Firma halte er allein das gesamte
Stammkapital, was klarerweise eine arbeitgeberähnliche Stellung begründe.
Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht definitiv aus der
Firma X.________ (und der Firma B.________) mit Sitz in Liechtenstein
ausgeschieden sei, sondern nach wie vor befugt sei, die Firma X.________, wenn
auch mit stark beschränkter Vertretungsmacht, zu vertreten. Überdies stehe er
auch über die schweizerischen Zweigniederlassungen und die vollumfänglich ihm
gehörende Firma D.________ in einer arbeitgeberähnlichen Position, weshalb sich
die Beschwerde als unbegründet erweise.

4.2 Diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist in sachverhaltsmässiger und
rechtlicher Hinsicht beizupflichten. Die letztinstanzlichen Einwendungen des
Beschwerdeführers (E. 5 ff. hienach) sind nicht geeignet, die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erscheinen zu lassen (E. 1
hievor; Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG).

5.
Der Versicherte legt letztinstanzlich neu ein Schreiben des A.________ an das
Handelsregisteramt vom 16. Dezember 2005 auf, worin dieser die Eintragung als
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Firma B.________,
Zweigniederlassung T.________, ins Handelsregister verlangt hatte.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit
vorgebracht werden dürfen, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Demnach sind die Parteien grundsätzlich gehalten, alle
rechtsrelevanten Tatsachen und Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen zu
nennen (Urteil 8C_511/2007 vom 22. November 2007, E. 4.2.4 mit Hinweisen).
Gründe zur Abweichung von dieser Regel sind vorliegend nicht erkennbar, zumal
der Versicherte nicht darlegt, dass ihm die vorinstanzliche Beibringung des
Schreibens des A.________ vom 16. Dezember 2005 prozessual unmöglich und
objektiv unzumutbar war (vgl. auch Urteil 8C_463/2007 vom 28. April 2008, E.
6.2.4 mit Hinweis). Im Übrigen könnte er aus diesem Schreiben nichts zu seinen
Gunsten ableiten, da aus den Akten der Arbeitslosenversicherung hervorgeht,
dass A.________ seit 9. Januar 2006 neben dem Beschwerdeführer als
einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Firma B.________,
Zweigniederlassung T.________, im Handelsregister eingetragen ist.

6.
Nicht gefolgt werden kann den Einwänden des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
habe Art. 5 Abs. 2 (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns), Art. 8 Abs. 1 und 2
(Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot) und Art. 9 BV (Schutz vor Willkür
und Wahrung von Treu und Glauben) in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 lit. a und
b BV sowie Art. 96 lit. a BGG verletzt (vgl. auch E. 7 f. hienach). Gleiches
gilt hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf
faires Verfahren) sowie Art. 14 UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(Verfahrensgarantien).

7.
7.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Anspruchsberechtigung sei schon
deswegen zu bejahen, weil er nie von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung
befreit gewesen sei. Sein pauschaler Ausschluss würde seine in Art. 26 BV
garantierten Rechte aus der Eigentumsgarantie hinsichtlich seiner bezahlten
Beiträge sowie Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 in Verbindung
mit Art. 114 Abs. 2 lit. a und b BV verletzen. Dieses Argument ergebe sich auch
aus der Botschaft zu einem Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980
(nachfolgend Botschaft vom 2. Juli 1980), wo auf S. 567 f. hinsichtlich der
Behinderten ausgeführt worden sei: Tatsächlich sei es kaum zu verstehen, dass
gerade diese Personengruppe zwar Beiträge leiste, aber nicht bezugsberechtigt
sein soll; im Entwurf sei deshalb neu das Erfordernis der Vermittlungsfähigkeit
bei Behinderten stark abgeschwächt und in Beziehung zu ihrer Behinderung
gesetzt worden.

7.2 Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 Bundesgericht) hat sich mit dieser
Frage beschäftigt und erwogen, im Unterschied zu selbstständig Erwerbenden
genössen arbeitgeberähnliche Personen durchaus Versicherungsschutz in der
Arbeitslosenversicherung. Daher seien sie nicht Selbstständigen
gleichzustellen. Schieden nämlich arbeitgeberähnliche Personen aus ihrem
Betrieb in einer Weise aus, dass sie endgültig alle jene Eigenschaften
verlören, derentwegen sie bei Kurzarbeit auf Grund von Art. 31 Abs. 3 lit. c
AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wären, bestehe
durchaus Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, soweit die übrigen
Voraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt seien. Das Erfordernis, aus der
bisherigen Firma definitiv auszuscheiden, sei wegen der Missbrauchsgefahr
notwendig, verhindere jedoch nicht generell, dass arbeitgeberähnliche Personen
überhaupt jemals Arbeitslosenentschädigung beziehen könnten. Es treffe deshalb
nicht zu, dass mit der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 eine ganze Gruppe
von Personen wohl Beiträge zahlen müsse, aber in diskriminierender Weise vom
Anspruch auf die genannte Leistung ausgeschlossen werde. Eine Verletzung der
Handels- und Gewerbefreiheit oder der Eigentumsgarantie sei damit nicht
verbunden (ARV 2005 Nr. 16 S. 201 E. 4, C 160/04).

Diesbezüglich sind keine Gründe für eine Praxisänderung (zu deren allgemeinen
Voraussetzungen vgl. BGE 133 V 37 E. 5.3.3 S. 39 mit Hinweisen) ersichtlich.

8.
8.1 Weiter macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, eine (zu
weitgehende) analoge Anwendung von Ausschluss-Bestimmungen zur Kurzarbeit,
insbesondere eine zu weite Fassung des Begriffs "arbeitgeberähnliche Stellung"
würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen und vor den Bestimmungen des
Art. 8 BV (ggf. Art. 6 i.V.m. Art. 14 EMRK) eine ungerechtfertigte
Diskriminierung bzw. Rechtsverweigerung darstellen. Die analoge Anwendung der
Kurzarbeits-Bestimmungen könne nur unter sehr engen Kriterien zulässig sein und
nur dann, wenn eine Kündigung eines Versicherten ganz einfach, beliebig und
unverzüglich durch diesen selbst wieder aufgehoben werden könne und eine
Kontrolle dieses Tatbestandes ausgeschlossen wäre. Durch bedingungslose analoge
Anwendung der Kurzarbeits-Bestimmungen über verschiedene AVIG-Kapitel hinweg
würde der Gesetzgeberwille unterlaufen, was sich aus der Botschaft vom 2. Juli
1980 S. 529 Abs. 2 Satz 2, S. 591 Abs. 3 und die dazugehörende Vorschrift Art.
30 Abs. 4 auf S. 660 ergebe. Fehlende Überprüfbarkeit oder ein Risiko der
Gesetzesumgehung liege bei ihm nicht vor. Er könne sich bei den in Frage
stehenden Firmen nicht selbst anstellen. Hätten das KIGA und die Vorinstanz
seine Angaben als unzureichend erachtet, hätte ein Beweisverfahren mit
Berücksichtigung der von ihm angebotenen Beweise und Zeugen durchgeführt werden
müssen. Zudem hätte der Sachverhalt mittels Expertise abgeklärt werden müssen
(Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar
2001 S. 2285 Abs. 9 Art. 31, nachfolgend Botschaft vom 28. Februar 2001). Für
ihn bestehe keine Möglichkeit mehr, bei den Firmen X.________ oder B.________
eine gleiche Tätigkeit auszuüben. Er könne seine Entlassung trotz seiner
Aktienmehrheit von 75 % nicht selbst beheben und nicht einmal mit einer neuen
Generalversammlung etwas bewirken, weil der Liechtensteiner A.________ - trotz
ihm eigentlich entgegenstehender res iudicata - ständig weitere Amtsbefehle
erhalte. Die Vorinstanz habe selber festgestellt, dass seinem Kontrahenten
A.________ eine Kontrollfunktion hinsichtlich seiner Geschäftsaktivitäten
zukomme. Unter den gegebenen Umständen hätte im Rahmen der Art. 10 Abs. 2bis
und Art. 15 AVIG (vgl. Botschaften zu einer Teilrevision des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 23. August 1989 S. 389 Abs. 2, Art. 10
Abs. 2bis, und S. 406 Abs. 4, Art. 10 Abs. 2 bis [neu], sowie vom 28. Februar
2001 S. 2280 Abs. 1, Art. 15 Vermittlungsfähigkeit) auch seine
Vermittlungsfähigkeit bejaht werden müssen. Nicht stichhaltig sei das
vorinstanzliche Argument, er führe hinsichtlich der Firma X.________ einen
Rechtsstreit betreffend seine Aktien. Denn die Verwaltung obliege den dazu
ermächtigten Organen und nicht den Kapitalgebern. Die Firma B.________ und ihre
schweizerische Zweigniederlassung, die früher Vertriebsgesellschaften für die
Produkte der Firma X.________ gewesen seien, hätten wegen den Amtsbefehlen am
Hauptsitz und mehreren von A.________ erwirkten Banksperren (auch bei der Bank
G.________) schon zum Jahreswechsel 2005/2006, also schon vor seiner fristlosen
Entlassung, stillgelegt werden müssen; es liege ausserhalb der Macht des
Beschwerdeführers, die Zweigstelle zu aktivieren. Die schweizerische
Zweigniederlassung der Firma X.________ sei schon seit Jahren inaktiv und könne
angesichts der Amtsbefehle am Hauptsitz von ihm ebenfalls nicht aktiviert
werden. Die Vertretungsbefugnisse der schweizerischen Zweigniederlassungen
hingen einzig von den tatsächlichen Verhältnissen am Hauptsitz ab. Die
Bestimmungen für Verwaltungsräte im Fürstentum Liechtenstein seien im Detail
anders geregelt als in der Schweiz; dies gelte auch für Amtsbefehle. A.________
könne mit seiner eingetragenen Einzelunterschrift bei der Firma X.________
faktisch sämtliche Verfügungen treffen und habe betrieblich uneingeschränkt
über den Beschwerdeführer verfügen können, einschliesslich der erfolgten
Entlassung. Die formelle Vertretungsmacht bei der Firma X.________ und der
Firma B.________ könne dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, da
sie - wie auch die Vorinstanz festgestellt habe - stark beschränkt sei. Würde
er sich bei diesen Firmen wieder anstellen, wäre dies allenfalls eine
unerlaubte Handlung. Die Firma D.________ werde seit Jahren tatsächlich und
rechtlich von F.________, die hier Geschäftsführerin sei, geführt. Seine
Kapitalbeteiligung als Gesellschafter der Firma begründe keine
arbeitgeberähnliche Stellung.

8.2 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem
Vorbringen, die Vorinstanz habe ausländisches Recht nicht angewendet, wie es
das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibe (vgl. Art. 96 lit. a
BGG).
8.2.1 Dieses Argument betrifft nicht die im Handelsregister der Kantone
eingetragenen Zweigniederlassungen der Firmen B.________ in T.________ und der
Firma X.________ in C.________, in denen der Beschwerdeführer als
Verwaltungsratsmitglied (Zweigniederlassung T.________) bzw. als
Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer (Zweigniederlassung C.________), je
mit Einzelunterschrift, registriert ist. Diese unterstehen, wie die Vorinstanz
richtig erkannt hat, schweizerischem Recht (Art. 160 Abs. 1 und 2 IPRG).
Gleiches gilt betreffend die Firma D.________ mit Sitz in E.________, in
welcher der Beschwerdeführer gemäss Handelsregisterauszug Gesellschafter war,
wobei er die einzige Stammeinlage von Fr. 20'000.- in seinem Eigentum hielt. In
diesen Firmen hatte der Beschwerdeführer bis zum relevanten Zeitpunkt des
Einspracheentscheides vom 15. März 2007 (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) von
Gesetzes wegen eine massgebende Entscheidbefugnis und damit eine
arbeitgeberähnliche im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Stellung (E. 3.2
hievor).
8.2.2 Bei den liechtensteinischen Firmen X.________ und B.________, war der
Beschwerdeführer im relevanten Zeitpunkt im Öffentlichkeitsregister
Liechtensteins als Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer mit
Kollektivzeichnungsrecht zu zweien mit A.________ (Erstere) bzw. als
Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift (Letztere) eingetragen. Auch
bezüglich dieser Firmen ist der Vorinstanz im Ergebnis beizupflichten, dass der
Versicherte über eine massgebende Entscheidbefugnis und damit eine
arbeitgeberähnliche Stellung nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG verfügte (vgl.
Art. 348 f. des Liechtensteinischen Gesetzes über das Personen- und
Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Nr. 216.0).

8.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen keine Gründe für
eine Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 ff., wonach
arbeitgeberähnliche Personen keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
haben. Dies gilt insbesondere für die in E. 3.2 hievor dargelegte Praxis,
wonach bei Verwaltungsräten einer AG und Gesellschaftern einer GmbH der
Ausschlussgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ohne weitere Abklärungen zu
ihren konkreten Verantwortlichkeiten in der Firma greift. Denn die mit BGE 123
V 234 ff. begründete Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch
an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung
von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (SVR
2007 AlV Nr. 21 S. 69 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil C 12/07 vom 28. September
2007, E. 3.2).

Eine ungerechtfertigte Rechtsverweigerung oder Diskriminierung kann darin nicht
erblickt werden, auch nicht im Lichte von Art. 2 FZA und Art. 3 Abs. 1
Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. E. 2 hievor am Ende). Aus den von ihm zitierten
Passagen aus den diversen AVIG-Botschaften und angeführten Urteilen ARV 2000
Nr. 28 S. 183, C 373/00, 1998 Nr. 41 S. 234 sowie 1996/1997 Nr. 23 S. 130 und
Nr. 10 S. 48 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

8.4 Ein Missbrauchsrisiko bestand aufgrund der Stellung des Beschwerdeführers
als Verwaltungsratsmitglied in den Firmen X.________ und B.________, und ihren
Zweigniederlassungen in der Schweiz sowie als Gesellschafter und einziger
Stammeinlageninhaber der Firma D.________. In dieser Konstellation kommt es
nicht auf seine tatsächlichen Einflussmöglichkeiten in diesen Unternehmen an,
weshalb sich diesbezügliche Abklärungen erübrigen (vgl. E. 3.2 hievor). Nach
dem Gesagten ist der kantonale Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden.

9.
Soweit der Versicherte beantragt, das Urteil sei nicht bzw. hilfsweise nur
vollständig anonymisiert zu veröffentlichen, ist festzuhalten, dass die
Veröffentlichung bundesgerichtlicher Urteile im Internet immer anonymisiert
erfolgt.
10.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die Gerichtskosten sind dem
Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar