Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.587/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

8C_587/2007 {T 0/2}

Urteil vom 9. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

G.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer, Seehofstrasse
9, 6000 Luzern 6.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
20. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1972 geborene G.________ war ab 1. Juni 2001 als kaufmännische
Sachbearbeiterin in der Firma X.________, tätig und dadurch obligatorisch gegen
Unfallfolgen versichert. Daneben arbeitete sie in einem geringen Pensum als
Fitnesstrainerin. Am 10. Oktober 2001 wurde G.________ während eines
Ferienaufenthaltes auf Ibiza von zwei Bekannten aus Spass mit dem Liegestuhl,
auf dem sie lag, auf rund einen Meter Höhe angehoben und in einen Swimmingpool
geworfen. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 11. Juli 2002 teilte sie dies der
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) als
zuständigem Unfallversicherer mit. Sie gab an, beim Ereignis vom 10. Oktober
2001 eine HWS-Distorsion erlitten zu haben und unter Kopf- und
Nackenbeschwerden zu leiden. Die Allianz stellte ihre Leistungspflicht zunächst
gänzlich in Frage. Nach verschiedenen Abklärungen (unter anderem Einholung
eines multidisziplinären medizinischen Gutachtens der Klinik X.________ vom 22.
Dezember 2004 mit Ergänzung vom 24. Februar 2005) eröffnete sie G.________
schliesslich mit Verfügung vom 28. Juli 2005, die Versicherungsleistungen
würden per 1. Mai 2002 eingestellt; darüber hinaus bestehe mangels eines
adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den anhaltenden
Gesundheitsbeschwerden kein Leistungsanspruch. Auf die von der Versicherten
erhobene Einsprache hin hielt die Allianz an der Verfügung fest
(Einspracheentscheid vom 18. November 2005).

B.
Beschwerdeweise beantragte G.________, der Einspracheentscheid sei aufzuheben
und die Allianz sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen unter
Berücksichtigung des gesetzlichen Verzugszinses auszurichten. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern gelangte zum Ergebnis, der
Unfallversicherer habe den adäquaten Kausalzusammenhang zu früh geprüft. Es
hiess mit dieser Begründung die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, insofern
gut, als es den Einspracheentscheid vom 18. November 2005 aufhob und die Sache
an die Allianz zurückwies, damit diese den adäquaten Kausalzusammenhang nach
Abschluss der Heilbehandlung neu prüfe und gestützt darauf über ihre
Leistungspflicht neu verfüge; je nach Ergebnis dieser Prüfung werde der
Unfallversicherer auch darüber zu befinden haben, ob er die Frage des
natürlichen Kausalzusammenhangs weiterhin offen lassen könne (Entscheid vom 20.
August 2007).

C.
Die Allianz führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der
Einspracheentscheid vom 18. November 2005 zu bestätigen.

G.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,
schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Eingaben vom 21. April 2008 äussern sich die Parteien im Hinblick auf das
Urteil BGE 134 V 109.

Mit Schreiben vom 24. August 2008 lässt G.________ nochmals Stellung nehmen.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid lautet im Dispositiv auf Rückweisung der Sache an
den Unfallversicherer, damit dieser über seine Leistungspflicht im Sinne der
Erwägungen neu verfüge. In den Erwägungen hat die Vorinstanz dem Versicherer
verschiedene Vorgaben gemacht. Es stellt sich zunächst die - von den Parteien
unterschiedlich beantwortete - Frage, ob der Entscheid vom Versicherer mit
Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGG 133 V 477). Dies ist zu bejahen.
Denn selbst wenn der angefochtene Entscheid nicht als End- oder Teilentscheid
gemäss Art. 90 f. BGG zu betrachten wäre, sondern als selbstständig eröffneter
Zwischenentscheid, trifft doch zu, dass die Vorinstanz durch ihre
materiellrechtlichen Anordnungen die Verwaltung gezwungen hat, eine ihres
Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Ein solcher Entscheid hat einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a BGG zur
Folge (BGE 133 V 477 Ziff. 5.2 S. 483). Damit ist die Beschwerde zulässig.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aus dem Unfall vom 10.
Oktober 2001 ab 1. Mai 2002 Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung hat. Die Allianz hat dies im Einspracheentscheid vom 18.
November 2005 mit der Begründung verneint, die noch bestehenden
gesundheitlichen Beschwerden seien nicht mit einem adäquat kausal auf den
Unfall zurückzuführenden Gesundheitsschaden zu erklären. Das kantonale Gericht
hat den Einspracheentscheid mit der Begründung, der adäquate Kausalzusammenhang
sei zu früh geprüft worden, aufgehoben.

3.
Die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung und den dafür nebst anderem erforderlichen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden, insbesondere auch bei Vorliegen eines Schleudertraumas,
einer äquivalenten Verletzung der HWS oder eines Schädel-Hirntraumas ohne
organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge, sind im Einsprache- und im
angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht jüngst die sog. Schleudertrauma-Praxis
in zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden die Anforderungen an den
Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung dieser
Praxis bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht.
Zum anderen wurden die Kriterien, welche abhängig von der Unfallschwere
gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind, teilweise
modifiziert (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121 ff.).

4.
4.1 Die Allianz geht davon aus, es liege keine organisch objektiv ausgewiesene
Folge des Unfalls vom 10. Oktober 2001 vor, welche die geklagten Beschwerden zu
erklären vermöge. Das kantonale Gericht ist offensichtlich zum gleichen
Ergebnis gelangt.

Diese Beurteilung ist nach Lage der medizinischen Akten richtig. Entgegen der
von der Versicherten vertretenen Auffassung rechtfertigt das Gutachten der
Klinik X.________ vom 22. Dezember 2004 keine andere Betrachtungsweise. Die
Aussage der Experten, wonach die subjektiven Beschwerden objektiviert werden
konnten, bestätigt lediglich, dass die geklagte Symptomatik als reell angesehen
wurde. Eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge ist damit nicht
dargetan. Sämtliche bildgebenden Untersuchungen, auch die an der Klinik
X.________ durchgeführten, haben keinen solchen Gesundheitsschaden ergeben.

4.2 Fehlt es nach dem Gesagten an einer organisch objektiv ausgewiesenen
Unfallfolge, könnte der adäquate Kausalzusammenhang, anders als bei
Gesundheitsschäden mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat in der
Regel der Fall (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen), nicht ohne
weiteres zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden. Es
bedarf vielmehr einer besonderen Adäquanzprüfung. Diese hat gemäss der insofern
übereinstimmenden Auffassung von Parteien und Vorinstanz nach der
Schleudertrauma-Praxis zu erfolgen.

4.3 Die Allianz hat diese Beurteilung im Einspracheentscheid vom 18. November
2005 vorgenommen und den adäquaten Kausalzusammenhang verneint.

Das kantonale Gericht hat erwogen, ob die geklagten Beschwerden adäquat kausale
Unfallfolgen seien, dürfe rechtsprechungsgemäss erst nach Abschluss des
normalen, unfallbedingten Heilungsprozesses geprüft werden. Im Gutachten der
Klinik X.________ vom 22. Dezember 2004 seien weitere physiotherapeutische
Massnahmen vorgeschlagen worden. Der Versicherer hätte das Ergebnis dieser
Massnahmen abwarten und in die Beurteilung einbeziehen müssen. Die
Adäquanzprüfung sei daher zu früh erfolgt.

Nach Auffassung der Beschwerde führenden Allianz trifft diese Betrachtungsweise
nicht zu.
4.4
4.4.1 In BGE 134 V 109 hat sich das Bundesgericht auch kritisch mit dem
verschiedentlich erhobenen Einwand auseinandergesetzt, mit der Prüfung des
adäquaten Kausalzusammenhanges bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden müsse bis zur Beendigung des normalen, unfallbedingten
Heilungsprozesses zugewartet werden. Es hat in Präzisierung der Rechtsprechung
erkannt, dass nicht danach zu fragen ist, in welchem Zeitpunkt die
Adäquanzprüfung vorzunehmen ist, sondern wann der Unfallversicherer den Fall
(unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf
eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen hat. Dies
hat gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG in dem Zeitpunkt zu geschehen, in welchem
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Das
Bundesgericht hat klargestellt, der Fallabschluss dürfe nicht mit der
Begründung, der adäquate Kausalzusammenhang könne noch nicht geprüft werden,
über diesen Zeitpunkt hinausgezögert werden (BGE 134 V 109 E. 3 und 4 S. 112
ff.).

Aus dem Gesagten erhellt, dass der von der Allianz auf den 1. Mai 2002
vorgenommene Fallabschluss nicht mit der Begründung der verfrühten
Adäquanzprüfung für unrechtmässig erklärt werden kann. Massgeblich ist, ob von
einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 30. April 2002 hinaus noch
eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte und ob
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
waren. Dies gilt es zu prüfen.
4.4.2 Wie aus dem Gutachten der Klinik X.________ vom 22. Dezember 2004
hervorgeht, erfolgte eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung erst im Mai
2003. Am 1. Mai 2002, dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung, konnten somit
noch keine Eingliederungsmassnahmen laufen.
4.4.3 Zu prüfen bleibt, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte. Was unter
einer namhaften Besserung zu verstehen ist, bestimmt sich namentlich nach
Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt. Dabei muss die durch
weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende
Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen).

Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Nach dem Unfall vom 10. Oktober 2001
erfolgten verschiedene medizinische Abklärungen. Auch fanden einige Therapien
insbesondere naturheilkundlicher Art statt. Die Versicherte wurde aber bis zu
der offenbar im gegenseitigen Einverständnis mit dem Arbeitgeber erfolgten
Beendigung des Anstellungsverhältnisses per 30. April 2002 von keinem Arzt
arbeitsunfähig geschrieben. Sodann bezog sie unbestrittenermassen ab 1. Mai
2002 während zweier Monate Arbeitslosenentschädigung. Eine Arbeitsunfähigkeit
(50%) wurde erstmals im Arztzeugnis des Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin
FMH, vom 25. Juli 2002 bestätigt, und zwar rückwirkend auf den 1. Mai 2002. Das
wirft gleich in zweifacher Hinsicht Fragen auf. Zum einen war die Versicherte
erst ab 11. Juli 2002 bei Dr. med. S.________ in Behandlung (Bericht des Arztes
vom 19. September 2002). Zum anderen bezog sie wie erwähnt ab 1. Mai 2002
Arbeitslosenentschädigung, was Vermittlungsfähigkeit voraussetzt. Schon
aufgrund dieser Widersprüche lässt sich aus der rückwirkenden Bestätigung einer
Arbeitsunfähigkeit nicht herleiten, am 1. Mai 2002 habe von weiterer ärztlichen
Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, soweit
unfallbedingt beeinträchtigt, erwartet werden können. Entsprechendes ergibt
sich auch nicht aus dem erst am 22. Dezember 2004 erstatteten Gutachten der
Klinik X.________ und den übrigen Akten.
4.4.4 Wenn die Allianz die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und
Taggeld) auf den 1. Mai 2002 eingestellt und den Fall abgeschlossen hat, ist
dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt, ob ab diesem
Zeitpunkt noch Unfallfolgen vorlagen, welche einen Anspruch auf weitere
Leistungen der Unfallversicherung, insbesondere eine Invalidenrente, zu
begründen vermögen. Die Allianz hat dies mit der Begründung, es fehle an der
adäquaten Unfallkausalität der noch bestehenden Beschwerden, verneint. Dies
gilt es nachfolgend zu prüfen.

4.5 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis
anzuknüpfen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f.; BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Das
Ereignis vom 10. Oktober 2001 ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufes
(höchstens) als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen
einzuordnen. Ein schwererer Unfall liegt entgegen der von der Versicherten
vertretenen Auffassung nicht vor.

Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in
Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als
massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 117 V 359
E. 6a S. 367), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise
oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117 V
359 E. 6b S. 367 f.). Daran hat sich mit BGE 134 V 109 (dortige E. 10.1 S. 126
f.) nichts geändert.
4.5.1 Die Allianz verneint sämtliche Kriterien in der bisherigen wie in der mit
BGE 134 V 109 präzisierten Fassung. Demgegenüber erachtet die Versicherte mit
Ausnahme der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert, sämtliche unveränderten und präzisierten Kriterien für erfüllt.
Dies gilt es zu prüfen.
4.5.2 Das (durch BGE 134 V 109 nicht geänderte) Kriterium der besonders
dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist
klar zu verneinen. Dem Ereignis vom 10. Oktober 2001 mag eine gewisse
Eindrücklichkeit zugebilligt werden. Als besonders ist diese aber nicht zu
betrachten und es liegen auch keine besonders dramatischen Begleitumstände vor.
Das Fallenlassen aufs Wasser und die dabei erfolgte Krafteinwirkung auf die
Halswirbelsäule rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise.

Entgegen der von der Versicherten vertretenen Auffassung reicht die Diagnose
eines Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung der HWS nicht aus, um
das (unveränderte) Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen
Verletzungen als erfüllt zu betrachten (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127).
Gleiches gilt für den Umstand, dass aus solchen Verletzungen lang anhaltende
Beschwerden resultieren können.

Das neu gefasste Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen
Behandlung (bisher: ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung) ist
ebenfalls nicht gegeben. Die ausgewiesenermassen durchgeführten
Behandlungsmassnahmen, welche nebst zeitweiser Physiotherapie und Chiropraktik
insbesondere naturheilkundlicher Art waren, genügen hiefür nicht.

Auch das (unveränderte) Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und
erheblicher Komplikationen ist zu verneinen. Die gesundheitliche Entwicklung
nach dem Unfall unterscheidet sich nicht wesentlich von dem bei derartigen
Verletzungen Üblichen. Besondere Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt
haben (vgl. SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81, U 479/05, E. 8.5; 8C_536/2007 vom 11.
Juni 2008, E. 6.3.5 mit Hinweisen), liegen nicht vor. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung der zögerlichen Verfahrenserledigung durch die Allianz.

Dass das Kriterium der erheblichen Beschwerden (bisher: Dauerbeschwerden)
gegeben ist, erscheint eher fraglich, zumal die Beschwerdegegnerin sich dadurch
nicht gehindert sah, nach dem Unfall teils mehrmonatige Ferien im Ausland zu
verbringen. Dies muss aber nicht endgültig beantwortet werden. Denn selbst wenn
- ohne abschliessende Prüfung - dieses Kriterium und das verbleibende der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (bisher: Grad
und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) bejaht würden, lägen sie jedenfalls nicht in
besonders ausgeprägter oder auffälliger Weise vor und wäre gesamthaft nicht von
einer Häufung der adäquanzrelevanten Faktoren auszugehen.

4.6 Die Allianz hat somit ihre Leistungspflicht ab 1. Mai 2002 zulässigerweise
mangels eines rechtserheblichen Zusammenhanges zwischen dem Unfall vom 10.
Oktober 2001 und den noch bestandenen Beschwerden verneint. Dies führt zur
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, womit es beim Einspracheentscheid
vom 18. November 2005 bleibt.

Sämtliche Vorbringen der Beschwerdegegnerin führen zu keinem anderen Ergebnis.
Namentlich liesse sich der streitige Leistungsanspruch nicht mit den geltend
gemachten verzögerten Sachverhaltsabklärungen des Unfallversicherers begründen.
Der rückwirkenden Einstellung der Leistungen steht auch der Vertrauensschutz
nicht entgegen. Diesem Gesichtspunkt käme allenfalls Bedeutung zu, wenn es um
die Frage der Rückerstattung von ab 1. Mai 2002 hinaus erbrachten Leistungen
durch die Beschwerdegegnerin ginge (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.8 S. 65; Urteil
8C_37/2008 vom 15. Mai 2008, E. 3.2). Solche Leistungen sind indessen nicht
erfolgt. Die Heilbehandlung wurde vom obligatorischen Krankenversicherer
übernommen und Taggeld richtete die Allianz nicht aus.

5.
Die Gerichtskosten sind von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen
(Art. 65 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. August 2007
aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung i. V. Hochuli