Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.586/2007
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8C_586/2007

Urteil vom 21. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Batz.

C. ________, Dorfstrasse 8, 6374 Buochs,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54,            6371 Stans,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden,
Abteilung Versicherungsgericht, vom 5. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 lehnte die IV-Stelle Nidwalden ein
Leistungsbegehren des 1968 geborenen C.________ ab, weil er für eine
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei
und der Invaliditätsgrad lediglich 21 % betrage. Diese Verfügung bestätigte
die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom        24. April 2006.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht,
wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Februar 2007 ab.

C.
C.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, indem
er sein Begehren um Neubeurteilung der Sache bzw. um Zusprechung beruflicher
Massnahmen oder einer Rente der Invalidenversicherung erneuert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter
der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im
Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.
Die Vorinstanz hat in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die
Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die
diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht hat erkannt, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine angepasste leichte bis mittelschwere
Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, dass er keine Eingliederungsmassnahmen der
IV und auf Grund des lediglich 21 % betragenden Invaliditätsgrades auch keine
Rente beanspruchen könne, wobei sich auch eine nochmalige Überprüfung des
Gesundheitszustandes erübrige. Dabei hat das Gericht die Gründe, die zur
Abweisung der Beschwerde geführt haben, im angefochtenen Entscheid unter
einlässlicher Würdigung der gesamten Aktenlage dargelegt und seine
Feststellungen in medizinischer Hinsicht namentlich auf die Expertisen der
Fachärzte des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 9. Januar 2006
gestützt. Gegen diese Erwägungen bringt der Versicherte in seiner Beschwerde
nichts vor, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder
die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse (vgl.    E. 1
hievor). Auch die vom Beschwerdeführer bezüglich der Arztberichte des Dr.
med. T.________ erhobenen Einwendungen, mit denen sich bereits die Vorinstanz
zutreffend auseinandergesetzt hat, vermögen zu keiner andern
Betrachtungsweise zu führen. Was die vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme
auf die ab 2007 eingetretenen Umstände anbegehrte Überprüfung der Sache
betrifft, bleibt anzumerken, dass für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht
der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum angefochtenen
Einspracheentscheid vom 24. April 2006 entwickelt hat; die nachherigen
Verhältnisse sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen
und auch nicht zu erörtern.

Es ist daher mit Verwaltung und Vorinstanz davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer bei einer entsprechenden Tätigkeit eine      100 %-ige
Arbeitsleistung zugemutet werden kann und es ihm dabei unter Berücksichtigung
einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage möglich wäre, nach der von ihm zu
erwartenden Selbsteingliederung ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen
zu erzielen. Dies ergibt sich auch aus dem von Verwaltung und Vorinstanz
angestellten und unbestritten gebliebenen Einkommensvergleich, gemäss welchem
der Invaliditätsgrad 21 % beträgt. Es muss demnach bei den Ausführungen des
kantonalen Gerichts sein Bewenden haben. Den zutreffenden Erwägungen des
angefochtenen Entscheides, auf welche verwiesen wird, hat das Gericht nichts
beizufügen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach  Art. 109
BGG zu erledigen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als
unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse Nidwalden und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung i.V. Fleischanderl