I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.574/2007
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8C_574/2007 Verfügung vom 7. November 2007 I. sozialrechtliche Abteilung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. S. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch P.________, gegen Unia Arbeitslosenkasse, Buchserstrasse 4, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. Arbeitslosenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2007. Nach Einsicht in das Schreiben vom 2. Oktober 2007, worin die Beschwerde des S.________ vom 20. September 2007 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2007 zurückgezogen wird, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. November 2007 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Batz