Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.573/2007
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


8C_573/2007

Urteil vom 9. November 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

B. ________, Zeltweg 81, 8032 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 6. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 21. November 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom
15. Januar 2007, stellte die Unia Arbeitslosenkasse B.________ wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung
ein.

B.
B.________ erhob hiegegen Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich sistierte mit Verfügung vom 6. Juli 2007 das Verfahren bis zur
rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens bezüglich der von B.________
angefochtenen Kündigung.

C.
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, es seien die Verfügung vom 6. Juli 2007 aufzuheben und das
Sozialversicherungsgericht anzuweisen, auf Grund der vorhandenen Akten zu
entscheiden.

Erwägungen:

1.
1.1 Bei der Verfügung vom 6. Juli 2007, mit welcher das Verfahren bis zum
Abschluss der anstellungsrechtlichen Streitigkeit sistiert wurde, handelt es
sich nicht um einen das Verfahren abschliessenden Endentscheid, sondern um
einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Die Beschwerde ist
demnach nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gut zu
machenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde (lit. b; vgl. zum Ganzen auch BGE 133 V 477).

1.2 Dem Beschwerdeführer erwächst offensichtlich kein nicht wieder gut zu
machender Nachteil aus der Sistierung des Verfahrens, da die Vorinstanz in
ihrer Verfügung explizit festhält, der Ausgang der anstellungsrechtlichen
Streitigkeit könne zwar einen Einfluss auf die Beurteilung aus
arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht haben, präjudiziere diese aber
nicht. Ebenso offensichtlich ist der Umstand, dass bei  Gutheissung der
Beschwerde nicht gleichzeitig ein Endentscheid bezüglich der Einstellung in
der Anspruchsberechtigung erfolgen kann. Somit sind die Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich nicht gegeben und es kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.
Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 108 BGG erledigt.

3.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold