Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.563/2007
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8C_563/2007

Urteil vom 5. März 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

O. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
19. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1969 geborene O.________ ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern (mit
Jahrgang 1992 und 2002). Sie arbeitete vom 3. April 1995 bis 12. März 1997
mit Vollzeitpensum für die X.________ AG in Y.________. Wegen seit März 1997
anhaltenden Rückenbeschwerden (nach Resektion eines intraduralen Tumors mit
L3-, L4- und L5-Laminektomie beidseits am 12. Mai 1997) bezog sie mit Wirkung
ab 1. März 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem
Invaliditätsgrad von 85 % (Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 6. November
1998). Nach Kenntnisnahme von der Geburt des zweiten Kindes (am 28. Dezember
2002) ging die IV-Stelle gestützt auf die Angaben der Versicherten gemäss
Haushaltabklärungsbericht vom 4. März 2004 von einer Statusänderung (mit
einem neu auf 55 % beschränkten Erwerbstätigkeitsanteil) aus. Im Rahmen des
Revisionsverfahrens reduzierte die Verwaltung die Invalidenrente gemäss
Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 mit Wirkung ab 1. Juni 2004 auf eine
halbe Rente, weil die Versicherte durch erwerbliche Verwertung einer
zumutbaren angepassten Tätigkeit nur eine Erwebseinbusse von 58 % hinzunehmen
habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hob den Einspracheentscheid
auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung und Neuverfügung an die
IV-Stelle zurück (Entscheid vom 18. Mai 2005). Mit Verfügung vom 23. November
2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 7. Februar 2007, reduzierte die
IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente nunmehr gestützt auf
das Gutachten des Prof. Dr. med. M.________ vom 4. November 2005 bei einer
invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von 59 % mit Wirkung ab 1. Januar 2006
auf eine halbe Invalidenrente.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der O.________ wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 19. Juli 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt
O.________, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids
eine ganze Rente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art.
95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2006 eine höhere als
eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusteht. Das kantonale Gericht und
die IV-Stelle haben die zur Beurteilung dieser Streitfrage einschlägigen
Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3
BGG).

3.
Soweit die Versicherte unter Verweis auf zwei Berichte des Dr. med.
S.________ vom 11. und 12. September 2007 im letztinstanzlichen Verfahren neu
eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geltend macht, liegt diese
behauptete Tatsachenänderung ausserhalb des für die Beurteilung in zeitlicher
Hinsicht massgebenden Sachverhalts (vgl. dazu BGE 121 V 362 E. 1b S. 366;
vgl. auch BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243), weshalb dieser Umstand hier nicht zu
berücksichtigen ist. Folglich kann offen bleiben, ob es sich dabei um ein
unzulässiges, im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtliches neues
Tatsachenvorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG; Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 6 zu Art. 99 BGG) handelt.

4.
4.1 Soweit die Beschwerdeführerin pauschal auf die Begründungen und
Erläuterungen in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeschrift verweist und sich
das kantonale Gericht mit den entsprechenden Rügen auseinandergesetzt hat,
genügt die Rechtsschrift vom 13. September 2007 den Begründungsanforderungen
im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. Laurent Merz, Basler Kommentar
zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 56 zu Art. 42 BGG, mit Hinweisen). Es
liesse sich daher fragen, ob insoweit auf die Beschwerde vom 13. September
2007 überhaupt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), doch kann diese
Frage offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin offensichtlich unbegründet ist
(Urteil 9C_732/2007 vom 13. Februar 2008, E. 3.2.1 i.f. mit Hinweis).

4.2 Entgegen der Beschwerdeführerin kann ein Revisionsgrund im Sinne von Art.
17 ATSG unter Umständen - auch ohne eine wesentliche Änderung des
Gesundheitszustandes - gegeben sein, wenn eine andere Art der Bemessung der
Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 i.f. S. 350 mit Hinweisen). Nach
eigenen Angaben der Versicherten anlässlich der Haushaltsabklärung vom 19.
November 2003 wäre sie als gesunde Mutter zweier Kinder (geboren 1992 und
2002) aus wirtschaftlichen Gründen auch nach der Geburt des zweiten Kindes
zwecks Existenzsicherung mit einem Pensum von 50 bis 60 % erwerbstätig
gewesen. Bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens war sie demgegenüber
vollzeitlich erwerbstätig. Gestützt auf diese Statusänderung ermittelte die
IV-Stelle den Invaliditätsgrad (von 12 %) revisionsweise nach der gemischten
Methode, weshalb die Verwaltung die Invalidenrente per 31. Mai 2004 aufhob
(Verfügung vom 7. April 2004). Die hiegegen gerichtete Einsprache hiess die
IV-Stelle jedoch teilweise gut (Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004),
indem sie die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente nicht vollständig
aufhob, sondern mit Wirkung ab 1. Juni 2004 auf eine halbe Rente reduzierte.
Dabei berücksichtigte sie, dass der Ehegatte der Versicherten bei der
Arbeitslosenversicherung im Juli 2004 ausgesteuert wurde, weshalb er sich in
der Folge vermehrt an Kinderbetreuung und Haushaltsführung beteiligen konnte
und die Beschwerdeführerin als Gesunde zur Existenzsicherung ihr
Erwerbspensum wieder hätte erhöhen müssen. Nachdem die Verwaltung diese
erneute Statusänderung zu Gunsten der Versicherten berücksichtigt hatte, hob
die Vorinstanz den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 auf und wies die
Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen betreffend Arbeitsfähigkeit an
die IV-Stelle zurück. Der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 18. Mai 2005 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.3 Das kantonale Gericht hat mit hier angefochtenem Entscheid in
einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere des
rheumatologischen Gutachtens vom 4. November 2005, festgestellt, dass der
Beschwerdeführerin eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit in
ergonomischer Stellung ohne Heben von über fünf Kilogramm schweren Gewichten
bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar ist und diese Leistungsfähigkeit
bei regelmässigem sowie konsequentem Ausdauer- und Krafttraining innert sechs
Monaten weiter gesteigert werden kann. Diese Feststellungen sind
tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (BGE
132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; vgl. auch E. 1 hievor). Was die Versicherte
dagegen vorbringt, lässt diese Entscheidung über eine Tatfrage weder als
offensichtlich unrichtig noch sonstwie als bundesrechtswidrig erscheinen.
Gegen die Berücksichtigung des Status als Vollerwerbstätige und gegen die
korrekte Ermittlung des Invaliditätsgrades erhebt die Beschwerdeführerin zu
Recht keine Einwände.

5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

6.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli