Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.562/2007
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8C_562/2007

Urteil vom 31. Oktober 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

P. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Juni 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 14. November 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom
19. Januar 2007, verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Zürich (AWA) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von P.________ wegen
fehlender Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 4. bis 15. und ab 18.
September 2006.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2007 ab.

P. ________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Bejahung seiner
Vermittlungsfähigkeit.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die in materiellrechtlicher Hinsicht für die
Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers massgebenden
gesetzlichen Grundlagen unter Beachtung der dazu ergangenen Rechtsprechung
zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Eingehend geprüft hat es des
Weiteren das Verhalten des Beschwerdeführers während seiner Arbeitslosigkeit
bis zu dem die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts zeitlich begrenzenden
Erlass des Einspracheentscheids vom 19. Januar 2007. Die Vorbringen in der
Beschwerdeschrift lassen die diesbezüglichen, für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht
als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen.
Dasselbe gilt hinsichtlich der mit der Beschwerde aufgelegten Dokumente,
welche als neue Beweismittel von vornherein nur zulässig sind, soweit erst
der kantonale Entscheid Anlass für deren Beibringung bot (E. 1 hievor), wovon
indessen kaum die Rede sein kann. Teilweise lagen die eingereichten
Unterlagen im Übrigen bereits im kantonalen Verfahren vor, teilweise
beschlagen sie die Zeit erst nach Erlass des Einspracheentscheids vom 19.
Januar 2007 und müssen deswegen unbeachtlich bleiben. Das von der Vorinstanz
aus den festgestellten Umständen tatsächlicher Art, insbesondere der
mehrfachen Vereitelung der Teilnahme an einem vom Verein X.________
angebotenen vorübergehenden Beschäftigungsprogramm und der damit
einhergehenden wiederholten Verletzung von Meldepflichten, gefolgerte Fehlen
der Vermittlungsbereitschaft und damit der Vermittlungsfähigkeit sowie
deswegen schliesslich auch der Taggeldberechtigung ist mit den
bundesrechtlich vorgesehenen Rechtsfolgen vereinbar. Von einer
Rechtsverletzung  gemäss Art. 95 lit. a BGG jedenfalls kann nicht gesprochen
werden.

3.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels,
mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen
Entscheid erledigt.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als
unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Arbeitslosenkasse des
Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich-Nord, zugestellt.

Luzern, 31. Oktober 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl