Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.557/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_557/2007,
8C_581/2007

Urteil vom 4. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien
8C_557/2007
SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger,
Aeschenvorstadt 77, 4051 Basel,

und
8C_581/2007
B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger,
Aeschenvorstadt 77, 4051 Basel,

gegen

SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Parteien
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
18. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
B.________, geboren 1953, die im Restaurant X.________ erwerbstätig und dadurch
obligatorisch bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) gegen
Unfälle versichert war, erlitt am 11. April 1998 bei einer tätlichen
Auseinandersetzung eine HWS-Kontusion und eine Ski-Daumenverletzung links. Nach
diversen medizinischen Abklärungen und Behandlungen, insbesondere im Spital
Y.________ und in der Klinik S.________ sowie dem Beizug eines
UVG-Abklärungsberichts des Schadensinspektorats Zürich AG (vom 28. April 2000),
hatte die SWICA am 30. Mai 2001 beim Institut Z.________ ein polydisziplinäres
Gutachten in Auftrag gegeben, welches am 13. September 2001 erstattet wurde.
Die Gutachter des Instituts Z.________ befanden, dass bei B.________ in der
angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe im familieneigenen Betrieb seit dem 11.
April 1998 eine 50%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei.
Körperlich leichte und angepasste Tätigkeiten seien ihr vollzeitig zumutbar.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 stellte die Versicherung daraufhin ihre
Taggeldleistungen per 31. Oktober 2001 ein und schloss den Schadensfall ab.
Dagegen wurde von der Versicherten am 19. November 2001 Einsprache erhoben. Die
IV-Stelle Basel hatte zuvor am 16. Oktober 2001 B.________ ab 1. April 1999
eine ganze und ab 1. Januar 2001 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.

Zwischenzeitlich wurde B.________ am 1. September 2001 Opfer eines
Verkehrsunfalles in der Türkei. Sie hatte sich beim Unfall eine untere und
obere Schambeinastfraktur links sowie vor allem eine Läsion der
Streckaponeurose Dig. IV und V rechts und eine traumatisierte Rhizarthrose
rechts zugezogen. Vom 8. bis 29. Mai 2002 hielt sie sich in der
Rehabilitationsklinik R.________ auf, wo überdies eine Anpassungsstörung mit
anhaltender depressiver Reaktion und ausgeprägter Angst, sowie ausgeprägte
Tendenz zur Schmerzgeneralisierung diagnostiziert wurde. Die SWICA erbrachte
erneut die gesetzlichen Leistungen und sistierte das Einspracheverfahren
betreffend den Unfall vom 1. April 1998. Am 19. November 2002 veranlasste sie
eine weitere Begutachtung durch das Institut Z.________. Diese Expertise wurde
am 19. Januar 2004 erstattet. Mit Eingabe vom 14. Mai 2004 hielt die
Versicherte an ihrer Einsprache vom 19. November 2001 fest. Gestützt auf das
Gutachten des Instituts Z.________ stellte die SWICA mit Verfügung vom 23.
November 2004 betreffend den Schadensfall vom 1. September 2001 ihre Taggeld-
und Heilbehandlungsleistungen per 30. April 2004 ein und verneinte den Anspruch
auf eine Invalidenrente. Sie sprach der Versicherten eine
Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 % zu.
Dagegen wurde am 23. Dezember 2004/12. Mai 2005 Einsprache erhoben. Die SWICA
veranlasste im März 2005 bei der Firma W.________ eine Beobachtung der
Ehegatten B.________ (Ermittlungsbericht vom 29. November 2005). Gestützt
darauf zog sie den am 20. Juli 2005 erteilten Auftrag für eine polydisziplinäre
Expertise durch die MEDAS wieder zurück. Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai
2006 wurden die Einsprachen vom 19. November 2001 und vom 23. Dezember 2004/12.
Mai 2005 abgewiesen. Es wurde keine Parteientschädigung ausgerichtet.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. Juni 2007 teilweise gut, hob den
Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006 auf und verpflichtete die SWICA, der
Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2004 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 15 %
eine Invalidenrente auszurichten. Überdies wurde festgelegt, dass die SWICA
B.________ die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren zu gewähren
und die Höhe der Entschädigung festzusetzen habe.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________
(Beschwerdeführerin 2; Verfahren 8C_581/2007) beantragen, in Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheides sei die SWICA zu verurteilen, ihr auch nach dem
31. Oktober 2001 bzw. nach dem 30. April 2004 die gesetzlichen Leistungen zu
entrichten. Zudem sei sie zu verpflichten, ihr spätestens ab 1. Mai 2004 eine
IV-Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zu
entrichten und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer
Integritätseinbusse von mindestens 20 % zu bezahlen. Ferner lässt sie für das
Einspracheverfahren die unentgeltlichen Verbeiständung beantragen. Schliesslich
wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch im letztinstanzlichen
Verfahren ersucht.

Die SWICA (Beschwerdeführerin 1; Verfahren 8C_557/2007) führt ebenfalls
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren,
der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid
vom 15. Mai 2006 zu bestätigen.
Während das Bundesamt für Gesundheit in beiden Verfahren auf eine
Vernehmlassung verzichtet, beantragen die beiden Beschwerdeführerinnen jeweils
die Abweisung der Beschwerden der Gegenpartei. Die Vorinstanz ersucht um
Abweisung beider Beschwerden.

Erwägungen:

1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die
gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen
vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden
Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V
124 E.1 S. 126; vgl. auch BGE 128 V 192 E.1 S. 194 sowie die unveröffentlichte
E.2 von BGE 133 V 249; Urteil C 36/ C 39/2006 vom 16. April 2007).

2.
2.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es
kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerde in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Insoweit sich das
kantonale Gericht mit den erstinstanzlichen Vorbringen befasst hat, die
oberinstanzliche Beschwerde indessen keine Auseinandersetzung mit dem
vorinstanzlichen Entscheid enthält, ist auf sie nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerin 1 verlangt die vollständige Aufhebung des Entscheides
der Vorinstanz. Darin wurde in Absatz 2 des Dispositivs festgelegt, dass die
Beschwerdeführerin 1 der Beschwerdeführerin 2 im Einspracheverfahren die
unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und die Höhe der Entschädigung des
Rechtsvertreters festzusetzen habe. In der Beschwerde selbst wird jedoch auf
diesen Teil des Dispositivs des kantonalen Gerichtsentscheides mit keinem Wort
eingegangen. Auf die beschwerdeweise Anfechtung von Absatz 2 des Dispositivs
des vorinstanzlichen Urteils durch die Beschwerdeführerin 1 ist daher nicht
einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.3). Dementsprechend wird auch der
Antrag der Beschwerdeführerin 2, ihr die unentgeltliche Vertretung für das
Einspracheverfahren zu gewähren, gegenstandslos.

4.
Streitig und zu prüfen sind zum einen die Leistungspflicht des
Unfallversicherers aus den Unfallereignissen vom 11. April 1998 und 1.
September 2001 über den 30. April 2004 hinaus, zum anderen die Höhe der
Integritätsentschädigung.

5.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf
eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 UVG), die allgemeine
Methode der Bemessung des Invaliditätsgrades nach dem Einkommensvergleich (Art.
16 ATSG), insbesondere bei Verwendung von Tabellenlöhnen (BGE 126 V 75; siehe
auch BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) und die Integritätsentschädigung (Art. 24
f. UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV) zutreffend dargelegt. Richtig
wiedergegeben wird auch die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nebst dem natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E.
3.1 S. 181 mit Hinweisen) vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden wie Krankheit, Invalidität,
Tod (BGE 125 V 456 E. 5a S. 461 mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133), sowie zum im Sozialversicherungsrecht geltenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181
mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Aufgabe des Arztes und der
Ärztin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261)
und des Beweiswertes ärztlicher Stellungnahmen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352
ff.). Darauf wird verwiesen.

6.
Hinsichtlich des Ermittlungsberichts vom 29. November 2005 hat die Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass ihr die auftragsrechtliche
Verbindung der Firma W.________ zur Beschwerdeführerin 1, die möglicherweise
selektive Weitergabe der Observierungsresultate sowie zumindest die Aufnahmen
im Restaurant X.________ problematisch erscheinen würden. Diesbezüglich ist auf
BGE 132 V 241 zu verweisen, der die Verwertung von Beobachtungen einer Person
grundsätzlich als zulässig bezeichnet. Dass die Firma W.________ in einem
auftragsrechtlichen Verhältnis zu der Beschwerdeführerin 1 steht, kann der
Aussagekraft ihres Berichtes keinen Abbruch tun. Es bestehen denn auch keine
konkreten Hinweise für eine Tatsachenwidrigkeit des Berichts. Von Seiten der
Beschwerdeführerin 2 wurde ebenso wenig eingewendet, die Erhebungen seien
rechtswidrig erfolgt. Vielmehr brachte sie in ihrer Beschwerde beim kantonalen
Gericht lediglich vor, dass das Ausmass der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit
nur durch ärztliche Berichte beziehungsweise Gutachten ermittelt werden könne.
Der Bericht des Privatdetektivbüros könne allenfalls bei der Gesamtbeurteilung
berücksichtigt werden. Auch in der Replik der Beschwerdeführerin 2 bei der
Vorinstanz wurden keine Einwendungen gegen die Art der Observierung erhoben. Es
erfolgte lediglich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beobachtungen
der Firma W.________. Die Feststellungen und Beobachtungen im
Ermittlungsbericht können mithin im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung
finden.

7.
Nach sorgfältiger und überzeugender Würdigung der medizinischen Aktenlage hat
die Vorinstanz in allen Teilen überzeugend dargelegt, dass die Gutachter des
Instituts Z.________ entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 in der
von ihnen erstellten polydisziplinären Expertise vom 19. Januar 2004 eine
taugliche Grundlage für die Beurteilung abgeben, welche unfallbedingten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin 2 vorhanden sind
und wie deren Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist. Mit der Vorinstanz erfüllt
dieses Gutachten alle von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an
eine beweistaugliche und beweiskräftige Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352),
weshalb sie zu Recht darauf abgestellt hat. Auch vermag der Umstand, dass die
Erkenntnisse der Klinik I.________ vom 20. August 2004 im Gutachten des
Instituts Z.________ vom 19. Januar 2004 keine Berücksichtigung fanden (was auf
Grund der zeitlichen Abfolge gar nicht möglich war), keinen Einfluss auf dessen
Aussagekraft zu haben. In dem von Dr. med. E.________ und Dr. med. A.________
der Klinik I.________ erstellten Bericht wird nämlich dargelegt, dass sämtliche
Befunde ihrer Meinung nach degenerativer Natur seien. Gestützt auf das
Gutachten des Instituts Z.________ vom 19. Januar 2004 hat die Vorinstanz
zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin 2 unter Schonung der linken
Hand bei körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, adaptierten,
wechselbelastenden Tätigkeiten aus somatischer Sicht eine vollständige
Arbeitsfähigkeit erreichen kann. Der von der Beschwerdeführerin 2 erhobene
Einwand, dass sie in der angestammten Tätigkeit bereits allein aufgrund der
unfallbedingten somatischen Beschwerden zu 30 % eingeschränkt sei, lässt sich
aus dem Gutachten des Instituts Z.________ vom 19. Januar 2004 nicht ableiten,
handelt es sich bei dieser Prozentangabe doch lediglich um die Einschränkung
der linken Hand aufgrund der Kraftverminderung. Was überdies die in der
Expertise erwähnte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der linken Hand
um 25 % betrifft, bezieht sich diese auf bimanuelle Tätigkeiten und steht
mithin bei einer adaptierten Tätigkeit mit Schonung der linken Hand einer
vollständigen Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. Zudem gilt darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin 2 Rechtshänderin ist.

Letztlich werden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz bezüglich die
Arbeitsfähigkeit der Versicherten auch durch die Beobachtungen der Firma
W.________ - welche im vorliegenden Fall, wie dargelegt (vgl. E. 4 hievor),
verwertbar sind - gestützt. Im Ermittlungsbericht vom 29. November 2005 wird
u.a. festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 2 im Service gearbeitet habe,
hinter dem Buffet des Restaurants X.________ tätig gewesen sei, Tische
abgeräumt und auch Einkäufe gemacht habe. Der Einsatz im Restaurant habe
unterschiedlich lange gedauert. Beim Einkauf habe sie die gefüllte Tragtasche
auf dem Nachhauseweg meist mit der linken Hand getragen. Bei dieser
Ausgangslage bedarf es keiner zusätzlichen Abklärungen, weshalb auf die von
Seiten der Beschwerdeführerin 2 beantragte erneute medizinische Begutachtung
verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S.
94).

8.
Was die im Gutachten des Instituts Z.________ vom 19. Januar 2004 attestierte
psychisch bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit betrifft, ist die
Vorinstanz unter Verweis auf die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa
S. 140 zum Schluss gelangt, dass diese nicht als unfallkausal zu werten ist.
Auf die überzeugenden Ausführungen des kantonalen Gerichts, wonach die
erforderlichen Kriterien für die Bejahung der Adäquanz der psychosomatischen
Beschwerden nicht gegeben sind, kann verwiesen werden. Zudem gilt
festzustellen, dass es entsprechend dem Gutachten Instituts Z.________ bereits
am natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallgeschehen mangelt. Mithin hat die
Vorinstanz richtig erkannt, dass die Beschwerdeführerin 1 der
Beschwerdeführerin 2 für die psychischen Beschwerden keine Leistungen aus
obligatorischer Unfallversicherung zu erbringen hat. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin 2 vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere wird der
Einwand, es habe sich am 1. September 2001 nicht um einen mittelschweren,
sondern um einen schweren Unfall gehandelt, lediglich durch ihre eigenen
Aussagen belegt und findet in den Akten keine Stütze.

9.
Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin 2 in Anwendung
der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 126 V 76 f.) zu Recht aufgrund der
Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt. Da die Versicherte keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachging, bzw. ein tatsächlich erzieltes Einkommen, das
den Anforderungen von BGE 117 V 18 E. 2c/aa entspricht, nicht ausgewiesen ist,
lässt sich dies entgegen der Beschwerdeführerin 1 nicht beanstanden. Da bei der
bisherigen Tätigkeit ein unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielt
wurde, hat die Vorinstanz die Vergleichseinkommen auf dem Niveau der
LSE-Tabellenlöhne parallelisiert, was zu Recht nicht gerügt wird. Wenn von zwei
gleichen Bezugsgrössen ausgegangen wird, erübrigt sich letztlich die konkrete
Ermittlung des Validen- respektive Invalideneinkommens in entsprechenden
Beträgen (vgl. auch Urteil I 1/03 vom 15. April 2003, E.5.2). Bestritten wird
von der Beschwerdeführerin 1 zudem der im angefochtenen Entscheid vorgenommene
Abzug von 15 %. Sie beanstandet, das kantonale Gericht habe diesbezüglich
offensichtlich sein Ermessen überschritten, so finde sich kein triftiger Grund,
von der Einschätzung des Versicherers abzuweichen, ein solcher sei im
angefochtenen Entscheid denn auch nicht genannt worden. Dazu gilt
festzustellen, dass die Vorinstanz den gewährten Abzug (von 15 %) mit der
funktionellen Einschränkung (nur noch daumenschonende, körperlich leichte bis
intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten) begründete, was
aufgrund der Akten als vertretbar zu erachten ist. Die Frage nach der Höhe
eines grundsätzlich angezeigten Abzuges vom Tabellenlohn ist eine
Ermessensfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Da nach dem anwendbaren
Prozessrecht das Bundesgericht die Angemessenheit des vorinstanzlichen
Entscheides nicht überprüft (Urteil 8C_366/2007 vom 14. Januar 2008, E. 5.2.2)
und vorliegend weder ein Ermessensmissbrauch, noch eine Ermessensüber- oder
-unterschreitung ersichtlich ist, muss es beim 15%-igen Abzug sein Bewenden
haben. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 15 % ist mithin nicht zu
beanstanden.
10.
Die Beschwerdeführerin 2 hat die im vorinstanzlichen Entscheid bestätigte
Festlegung der Integritätsentschädigung auf 5 % angefochten. Eine Begründung,
warum die Integritätsentschädigung statt dessen mindestens 20 % betragen soll,
wird - wie im Uebrigen bereits im kantonalen Verfahren - nicht vorgetragen,
sodass auf die Beschwerde in diesem Punkt unter Verweis auf Art. 42 Abs. 2 BGG
gar nicht eingetreten werden kann (vgl. E 2.3 hievor). Zudem ergeben sich auch
aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, von diesem Wert, der im Rahmen der
polydisziplinären Begutachtung durch das Institut Z.________ ermittelt wurde,
abzuweichen. Selbst bei einem diesbezüglichen Eintreten auf die Beschwerde wäre
mithin auf deren Abweisung zu schliessen.
11.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sowohl die von der SWICA wie auch die
von B.________ erhobene Beschwerde abzuweisen sind, soweit auf sie überhaupt
eingetreten werden kann.
12.
Die Beschwerdeführerin 1 hat auf Grund ihres Unterliegens im Verfahren 8C_557/
2007 die Beschwerdeführerin 2 mit Fr. 1'500.- zu entschädigen, währenddem ihr
als obsiegender Unfallversicherer im Verfahren 8C_581/2007 keine
Parteientschädigung zusteht. Das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren
8C_581/2007 um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Die Prozessbegehren
der Beschwerdeführerin 2 sind als aussichtslos anzusehen, da die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger
Überlegung von einem Prozess abgesehen hätte (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S.
135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 8C_557/2007 und 8C_581/2007 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde der SWICA wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerde von B.________ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die SWICA und B.________ haben Gerichtskosten von je Fr. 500.- zu bezahlen.

5.
Die SWICA hat B.________ für das bundesgerichtliche Verfahren 8C_557/2007 mit
Fr. 1'500.- zu entschädigen.

6.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ im Verfahren 8C_581/
2007 wird abgewiesen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter