Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.554/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_554/2007

Urteil vom 20. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler,
Frankenstrasse 3, 6003 Luzern.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
9. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1959 geborene S.________ war als Raumpflegerin in einem Pflegeheim der
Stadt X.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 2. Dezember 2002 in
Y.________ Opfer eines Auffahrunfalles wurde. Die SUVA anerkannte ihre
Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses. Nach medizinischen
Abklärungen stellte die SUVA ihre Leistungen mit Verfügung vom 29. Juli 2005
und Einspracheentscheid vom 21. November 2005 per 31. Juli 2005 ein, da die
über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht hinreichend
nachweisbaren gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr in einem
rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden.

B.
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom
9. Juli 2007 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 21. November
2005 aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese über die
gesetzlichen Ansprüche im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

C.
Mit Beschwerde beantragt die SUVA, es sei unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides der Einspracheentscheid vom 21. November 2005 zu
bestätigen.

Während S.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die sog.
Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden
präzisiert. Die Parteien hielten im Rahmen des ihnen zu dieser Präzisierung
gewährten rechtlichen Gehörs an ihren Rechtsbegehren fest.
Erwägungen:

1.
1.1 Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und
Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche
Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual
abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder
Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante
des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren
Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden.
Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen
eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und
Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen
und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und
materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige
Anfechtbarkeit von materiellrechtlichen Zwischenentscheiden ist gemäss Art. 93
Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich
ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).

1.2 Beschlägt ein Rechtsstreit verschiedene Aspekte, und wird - etwa aus
prozessökonomischen Gründen - über einen dieser Aspekte vorab entschieden, so
handelt es sich beim Entscheid der letzten kantonalen Instanz je nach Ausgang
des Verfahrens um einen End- oder um einen Vorentscheid: Wird etwa bei mehreren
kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen eine dieser Voraussetzungen
vorab geprüft und verneint, so wird es sich beim kantonalen Entscheid in der
Regel um einen Endentscheid handeln, der gemäss Art. 90 BGG ohne weiteres
anfechtbar ist. Wird demgegenüber von mehreren Anspruchsvoraussetzungen eine
vorab bejaht, so handelt es sich beim kantonalen Entscheid um einen
Vorentscheid (weitere Beispiele bei Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 4 zu Art. 92 BGG), welcher vor
Bundesgericht nur dann anfechtbar ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG
erfüllt sind.

1.3 Gelangt in einem Verwaltungsverfahren die Verwaltung zum Schluss, eine von
mehreren kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen sei nicht erfüllt,
so ist es zulässig, dass sie ihre Leistungspflicht verneint, ohne die anderen
Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Auch im daran sich allenfalls
anschliessenden kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren wird in der Regel
lediglich das Vorliegen dieser einen Anspruchsvoraussetzung geprüft (vgl. BGE
125 V 413 E. 1a S. 414). Könnte die Verwaltung einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid, wonach diese eine Voraussetzung erfüllt ist,
nicht vor Bundesgericht anfechten, so hätte dies zur Folge, dass sie zur
Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen schreiten müsste und - sollten
diese zu bejahen sein - gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige,
leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge
nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interessen haben
wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten,
könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu
einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Verwaltung führen (vgl. BGE
133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.).

1.4 Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 und Einspracheentscheid vom 21. November
2005 stellte die Beschwerdeführerin ihre Leistungen per 31. Juli 2005 ein, da
die darüber hinaus anhaltenden geklagten gesundheitlichen Beschwerden der
Versicherten nicht mehr in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum
Unfallereignis vom 2. Dezember 2002 stünden. Demgegenüber bejahte die
Vorinstanz den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit Entscheid vom
9. Juli 2007. Ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang ist eine
Anspruchsvoraussetzung unter anderen in Zusammenhang mit Leistungen der
Unfallversicherung (vgl. auch Urteil U 394/06 vom 19. Februar 2008, E. 3.2).
Der kantonale Entscheid ist demnach als Vorentscheid zu qualifizieren. Hätte er
Bestand, so wäre die Beschwerdeführerin unter Umständen gezwungen, eine ihres
Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, womit sie offensichtlich einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitte. Auf ihre Beschwerde ist demnach
einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG)
geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E.
3.1 und 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes
gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des
adäquaten Kausalzusammenhangs bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der
Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359).

3.2 Mit Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die
sog. Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden präzisiert. Im genannten Urteil wurde zunächst der Grundsatz
bestätigt, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im
Hinblick auf die Rentenleistungen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von
der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (zitiertes Urteil, E. 4).
Hinsichtlich der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und den geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren
Beschwerden wurde festgehalten, dass diese aufgrund einer eingehenden
medizinischen Abklärung zu erfolgen hat (zitiertes Urteil, E. 9.4 und 9.5).
Schliesslich wurden in E. 10 des zitierten Urteils die Kriterien, welche zur
Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen (vgl. dazu insbesondere
SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]) dienen, neu gefasst. Der Katalog
der adäquanzrelevanten Kriterien lautet nunmehr:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des
Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in
die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für
die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium
genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt,
welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als
Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im
gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw.
ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien
herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen
zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird.
Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur
Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6b
S. 367).

3.3 Rechtsprechungsgemäss ist eine Änderung oder Präzisierung einer
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur auf zukünftige Fälle anwendbar,
sondern auch auf jene Fälle, die im Zeitpunkt der Änderung oder der
Präzisierung der Praxis bereits beim Bundesgericht hängig waren (BGE 120 V 128
E. 3a 131 mit Hinweisen).

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin über den 31. Juli
2005 anhaltend geklagten Beschwerden noch in einem rechtsgenüglichen
Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 2. Dezember 2002 standen.

5.
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Versicherte am 2. Dezember 2002
einen Auffahrunfall mit Distorsion der Halswirbelsäule erlitten hat. Es braucht
vorliegend nicht geprüft zu werden, ob die Vorinstanz den natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den über den 31. Juli 2005
hinaus anhaltend geklagten Beschwerden zu Recht bejaht hat, da ein allfälliger
Kausalzusammenhang, wie nachstehende Prüfung ergibt, jedenfalls nicht adäquat
wäre.

6.
Bezüglich der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges ist Folgendes
festzuhalten:

6.1 Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs
mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu bestimmen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26,
E. 5.3.1 [U 2/07]). Dabei werden einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes
Fahrzeug in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten
Unfällen betrachtet (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 S. 237 [U 380/04]).
Die entsprechende Qualifikation des Unfallereignisses vom 2. Dezember 2002
durch Vorinstanz und Verwaltung ist nicht zu beanstanden. Die Adäquanz des
Kausalzusammenhanges wäre somit dann zu bejahen, wenn eines der in E. 2.2
hievor aufgezählten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt
wäre, oder wenn mehrere dieser Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise
erfüllt wären.

6.2 Die Vorinstanz bejahte die Adäquanz des Kausalzusammenhanges, da - wenn
auch nicht in besonders ausgeprägter Form - vier der Adäquanzkriterien
(Dauerbeschwerden, Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Art der erlittenen
Verletzung und schwieriger Heilungsverlauf) gemäss der Praxis von BGE 117 V 359
erfüllt seien. Gleichzeitig liess sie offen, ob als fünftes Kriterium auch
jenes der Dauer der ärztlichen Behandlung erfüllt wäre.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Adäquanz des Kausalzusammenhanges, da
weder das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufes, noch jenes der Schwere
oder der besonderen Art der Verletzung zu bejahen seien. Einzig aufgrund der
Dauerbeschwerden und des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit könne die
Adäquanz nicht als gegeben betrachtet werden.

Die Versicherte bringt demgegenüber vor, es seien - auch unter Berücksichtigung
der durch das Bundesgericht mit Urteil U 394/06 (vgl. E. 2.2 hievor)
vorgenommenen Präzisierung der Adäquanzkriterien - neben den vier durch die
Vorinstanz bejahten Kriterien auch jenes der belastenden ärztlichen Behandlung
erfüllt.

6.3 Der Unfall vom 2. Dezember 2002 ereignete sich weder unter besonders
dramatischen Begleitumständen, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. In
den Akten finden sich zudem keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte. Diese beiden Kriterien sind
somit unbestrittenermassen nicht erfüllt.

6.4 Das Bundesgericht hat im erwähnten BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 seine
Rechtsprechung bestätigt, wonach die Diagnose einer HWS-Distorsion für sich
allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der
erlittenen Verletzung genügt. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für
das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das
Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 [U 339/06], E.
5.3; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 [U 380/04] E. 5.2.3 mit Hinweisen). Diese
können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen
Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV
Nr. 26 S. 86 [U 339/06], E. 5.3; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 [U 193/01] E. 4.3
mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass beim Unfall vom 2. Dezember 2002
keine besonderen Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können,
vorlagen. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin sehen das Kriterium mit der
Begründung als erfüllt an, dass die für ein Schleudertrauma typischen
Beschwerden in besonderer Schwere vorliegen würden. Gegenüber dem Kreisarzt
klagte die Versicherte am 8. Juni 2005 insbesondere über heftige Nacken- und
Kopfschmerzen mit Ausstrahlungen in die rechte Schulter bis zum Ellbogen, dazu
käme ein Kältegefühl und ein "Einschlafen" der rechten Hand sowie verminderte
Kraft. Neu seien auch lumbale Rückenschmerzen aufgetreten. Die
Schmerzsensationen seien indessen nicht immer gleich stark vorhanden, es gäbe
auch Momente, in denen es ihr für einige Stunden recht gut gehe. Damit
schildert die Beschwerdeführerin zweifellos ein für ein Schleudertrauma
typisches Beschwerdebild, entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegt dieses aber
nicht in besonderer Schwere vor; das Kriterium ist somit nicht erfüllt.

6.5 Neu gefasst wurde im erwähnten BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128 das Kriterium
der ärztlichen Behandlung. Nunmehr ist zu seiner Bejahung erforderlich, dass
nach dem Unfall fortgesetzt eine spezifische, die versicherte Person belastende
ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss notwendig war. Von den bei der
Beschwerdeführerin durchgeführten Behandlungsmassnahmen war lediglich der knapp
einmonatige Aufenthalt in der Klinik A.________ möglicherweise etwas belastend.
Damit ist das Kriterium noch nicht erfüllt.

6.6 Das Kriterium des schwierigen Heilverlaufes und der erheblichen
Komplikationen hat durch das erwähnte Urteil BGE 134 V 109 keine Änderung
erfahren (vgl. E. 10.2.6 des Urteils). Aus der blossen Dauer der ärztlichen
Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf
hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil 8C_619
/2007 vom 29. Januar 2008, E. 3.2.3 mit Hinweis). Solche Gründe sind vorliegend
nicht ersichtlich; insbesondere kann auch aus dem Umstand, dass sich die
Beschwerden während des Aufenthaltes in der Klinik A.________ tendenziell
verschlimmerten, noch nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen
werden.

6.7 Das von der Versicherten glaubhaft geklagte Beschwerdebild ist zwar nicht
von solch besonderer Schwere, dass das Kriterium der besonderen Schwere der
erlittenen Verletzung erfüllt wäre (vgl. E. 6.4 hievor); immerhin sind die
Beschwerden jedoch als erheblich anzusehen, so dass das Kriterium der
erheblichen Beschwerden erfüllt ist.

6.8 In BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 hat das Bundesgericht präzisiert, dass
das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit nur dann erfüllt sein kann,
wenn von der versicherten Person ernsthafte Anstrengungen unternommen wurden,
diese zu überwinden. Die Ärzte der Klinik A.________ hielten in ihrem
Austrittsbericht vom 3. Mai 2004 eine wechselbelastende Arbeit grundsätzlich
für zumutbar und regten einen Arbeitsversuch an, mit dem die Versicherte
langsam wieder an ein volles Arbeitspensum herangeführt werden könnte. Ein
ernsthafter Arbeitsversuch fand indessen in der Folge nicht statt, da sich die
Beschwerdeführerin subjektiv nicht in der Lage sah, auch nur eine geringe
Arbeitsleistung zu erbringen. Somit ist das Kriterium der "erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesenen Anstrengungen" nicht erfüllt.

6.9 Von den massgeblichen Adäquanzkriterien liegt demnach lediglich eines -
jenes der erheblichen Beschwerden - vor. Da es jedoch nicht in besonders
ausgeprägtem Masse gegeben ist, führt die Würdigung des Unfalles und der
massgeblichen Kriterien zu einer Verneinung der Adäquanz. Die SUVA hat in ihrem
Einspracheentscheid vom 21. November 2005 eine Leistungspflicht zu Recht
verneint; die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 9. Juli 2007
aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer