Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.523/2007
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8C_523/2007

Urteil vom 28. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

P. ________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle
für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 23. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1956 geborene P.________ war im März 2000 im Programm zur
vorübergehenden Beschäftigung des Programms V.________ tätig und bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Am 17. März 2000 erlitt sie anlässlich eines
Autounfalles eine Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers. Die SUVA erbrachte die
gesetzlichen Leistungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 13.
September 2000, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 29. Mai 2001,
eine Integritätsentschädigung von 5 % zu, verneinte jedoch einen
Rentenanspruch. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 20. Februar 2002 ab.

Die IV-Stelle Schwyz hatte P.________ mit Verfügung vom 6. April 2001 infolge
langdauernder Krankheit aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 %
rückwirkend ab dem 1. Oktober 1999 eine halbe IV-Rente zugesprochen.

A.b Ab 1. Juli 2002 war P.________ bei der Firma G.________ AG als Reinigerin
tätig und weiterhin bei der SUVA unfallversichert. Am 28. Oktober 2004 erlitt
sie einen weiteren Autounfall. Dr. med. N.________ stellte im Arztzeugnis UVG
vom 6. Dezember 2004 bei depressiver Grundstimmung leichte Myosen im Bereich
der HWS bei sonst freier HWS-Beweglichkeit fest und diagnostizierte ein
leichtes traumatisch bedingtes cervico-vertebrales Syndrom. Nachdem die SUVA
zunächst die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, stellte sie mit
Verfügung vom 30. Mai 2006 sämtliche Versicherungsleistungen aus dem
Unfallereignis vom 28. Oktober 2004 ein, schloss auch den Unfall vom 16.
(recte: 17.) März 2000 ab und verneinte aus beiden Unfällen einen Anspruch
sowohl auf Rentenleistungen wie auch auf eine (weitere)
Integritätsentschädigung. An ihrem Standpunkt hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 30. Januar 2007 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz mit Entscheid vom 23. Juli 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt P.________
beantragen, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen sowie den Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung
zu prüfen; eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer
Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann
die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht
nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über
den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG), die
Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht erforderlichen natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen)
sowie zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen
(BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) und bei psychischen Unfallfolgen im
Besonderen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 ff.) zutreffend dargelegt.
Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum im
Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 S. 153 mit Hinweisen) sowie zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
125 V 351 E. 3 S. 352; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06, je mit
Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA über Ende Mai 2006 hinaus eine
Leistungspflicht trifft.

3.1
In sorgfältiger und einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage hat
die Vorinstanz überzeugend erwogen, dass im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung per Ende Mai 2006 keine organischen Unfallfolgen mehr
vorlagen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt oder noch einer Behandlung bedurft hätten oder aber eine
unfallbedingte Integritätsschädigung begründet hätten, dies abgesehen von den
Beschwerden aus der anlässlich des ersten Unfalls erlittenen Fraktur auf Höhe
BWK 12, für welche die SUVA die Heilungskosten noch übernimmt und eine
Integritätsentschädigung zugesprochen hat. Das kantonale Gericht stützte sich
dabei insbesondere auf das Arztzeugnis UVG des Hausarztes Dr. med.
N.________, vom 6. Dezember 2004, auf die Berichte des Neurologen Dr. med.
A.________ vom 20. September 2005 und vom 5. Dezember 2005, auf die Berichte
der Radiologen Dr. med. K.________, Spital Z.________, vom 2. November 2005,
Dr. med. M.________, Spital Z.________, vom 10. Februar 2006 und Dr. med.
B.________ vom 23. Januar 2007, sowie auf die Berichte des Kreisarztes Dr.
med. R.________ vom 25. Januar 2006, 20. März 2006, 6. Februar 2007 und 14.
März 2007 und legte dar, weshalb auf die umfassenden und im Ergebnis
übereinstimmenden radiologischen, neurologischen, orthopädischen, kreis- und
hausärztlichen Abklärungen und nicht auf den zur übrigen Aktenlage und zu den
Angaben der Beschwerdeführerin teilweise im Widerspruch stehenden Bericht des
Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden,
Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 27. Dezember 2006
abzustellen sei. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden.

3.2 Was die nicht auf ein organisches Substrat zurückzuführenden Beschwerden
anbelangt, hat das kantonale Gericht ebenfalls überzeugend aufgezeigt, dass
der für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers rechtsprechungsgemäss
(BGE 115 V 133) vorausgesetzte adäquate Kausalzusammenhang zum als
mittelschwer eingestuften Unfall zu verneinen ist. Auch diesen Erwägungen
kann vollumfänglich beigepflichtet werden.

3.3 Daran vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
Soweit sie sich auf ungenügende medizinische Abklärungen beruft, ist mit der
Vorinstanz festzustellen, dass in Anbetracht der umfassenden und schlüssigen
Aktenlage von ergänzenden Abklärungen abgesehen werden kann. Soweit sich die
Versicherte auf psychische Beschwerden beruft und einen Bericht ihres
behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.________, vom 1. November 2007 zu den
Akten gibt, verkennt sie offenkundig, dass diese mindestens teilweise
vorbestehend waren und dass bei der hier massgebenden Adäquanzprüfung nach
BGE 115 V 133 ff. eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit und anderweitige
psychische Faktoren auszuklammern sind (vgl. BGE 117 V 359 E. 6a in fine S.
367). Dies ergibt denn auch den Unterschied zur Invalidenversicherung, bei
welcher die im MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2000 festgestellten
rheumatologischen und psychischen Leiden ab 1. Oktober 1999 - somit bereits
vor dem ersten Unfallereignis vom 17. März 2000 - Anspruch auf eine halbe
Rente der Invalidenversicherung begründeten.

3.4 Zusammenfassend hat das kantonale Gericht zu Recht die Einstellung der
Leistungen durch die SUVA per Ende Mai 2006 bestätigt.

4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch