Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.514/2007
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8C_514/2007
Urteil vom 13. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Ersatzrichter Maeschi,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

E.  und E. D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.
iur. Remo Cahenzli, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000
Chur,Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 3. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1942 geborene, in Laus/GR wohnhaft gewesene D.________ war Inhaber eines
Garagebetriebes und bezog seit dem 1. September 1996 wegen
Schulterbeschwerden eine ganze Rente der Invalidenversicherung, nebst
Zusatzrente für seine 1946 geborene Ehefrau D-W.________, auf Grund eines
Invaliditätsgrades von 75 %. Nach der Geschäftsaufgabe Ende Mai 2001 zogen
die Eheleute D.________ in ein eigenes Haus in Surava.

Am 29. September 2003 stürzte D-W.________ bei Gartenarbeiten auf den Rücken
und zog sich dabei eine Fraktur eines Lendenwirbelkörpers (LWK 1) zu. Wegen
andauernder Rückenschmerzen meldete sie sich am 9. März 2004 mit dem Begehren
um Zusprechung einer Rente zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung
an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden holte einen Bericht des behandelnden
Arztes Dr. med. H.________, vom 6. April 2004 ein, welcher chronische
lumbovertebrale Schmerzen diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% bis 30. November 2003 und von 50 % ab 1. Dezember 2004 (recte: 2003)
bescheinigte. Eine Abklärung im Haushalt vom 24. Juni 2005 ergab eine
Behinderung in der Haushalttätigkeit von 42.05 % (Bericht vom 2. August/15.
September 2005). Am 2. März 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit,
dass sie ab 1. September 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente auf Grund eines
Invaliditätsgrades von 42 % habe. Am 20. März 2006 eröffnete die kantonale
Ausgleichskasse dem Rechtsvertreter der Versicherten, wegen des
Rentenanspruchs der Ehefrau müsse der Rentenanspruch für beide Ehepartner neu
berechnet werden. Dabei zeige sich, dass der neue Rentenbetrag für beide
Ehegatten zusammen unter dem bisherigen Betrag für die Invalidenrente des
Ehemannes samt Zusatzrente für die Ehefrau liege. Die Ehefrau werde daher
angefragt, ob sie auf die Ausrichtung ihrer Invalidenrente verzichte. Am 19.
April 2006 erklärten beide Ehegatten, dass an der Ausrichtung der
Invalidenrente festgehalten werde. Am 25. April 2006 liess die Versicherte
die Invaliditätsbemessung bestreiten und eine neue Abklärung im Haushalt
beantragen, nachdem Dr. med. A.________, Facharzt für Anästhesie und
Allgemeine Medizin, am 23. Januar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %
attestiert hatte. Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Juli 2006 erliess die IV-Stelle am 16.
Februar 2007 eine Verfügung, mit welcher sie an der Zusprechung einer
Viertelsrente ab 1. September 2004 an die Ehefrau festhielt. Mit weiteren
Verfügungen gleichen Datums setzte sie die dem Ehemann zustehende ganze Rente
mit Wirkung ab 1. September 2004 neu fest und forderte für die Zeit vom 1.
September 2004 bis 28. Februar 2007 zuviel ausbezahlte Renten im Betrag von
Fr. 19'338.- zurück, wobei sie die Rückforderung im Umfang von Fr. 11'212.-
mit der Nachzahlung der Invalidenrente für die Ehefrau verrechnete.

B.
Dagegen liessen E. und E. D.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden Beschwerde erheben und beantragen, die Rentenverfügung betreffend
die Ehefrau sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. September 2004
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren
Abklärung bezüglich des Invaliditätsgrades an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die gegen den Ehemann verfügte Rentenänderung sowie die
Rückforderungsverfügung seien aufzuheben und es sei die Verwaltung zu
verpflichten, die bisherige Rente bis zum 31. März 2007 und die der Ehefrau
zustehende Rente ab 1. September 2004 verrechnungsfrei auszuzahlen.

Mit Entscheid vom 3. Juli 2007 hiess das angerufene Gericht die Beschwerde
insoweit teilweise gut, als es die Verfügungen vom 16. Februar 2007 und 27.
April 2007 aufhob, soweit sie die Rückforderung ausbezahlter Rentenleistungen
sowie die Festsetzung der Rentenbetreffnisse zum Gegenstand haben. Im Übrigen
wies es die Beschwerde ab.

C.
E. und E. D.________ lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben, soweit damit die Beschwerde abgewiesen worden sei, und es sei der
Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2004 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. Eventuell sei die Sache "zur ordnungsgemässen Festsetzung des
Invaliditätsgrades" an die Verwaltung zurückzuweisen.

Das kantonale Gericht und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 132 V 393 ff.).

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.
3.1 Streitig ist im Verfahren vor dem Bundesgericht lediglich noch der für den
Rentenanspruch der Ehefrau massgebende Invaliditätsgrad. Nicht mehr zum
Streitgegenstand gehören die Rückforderung von Rentenleistungen und die
Neufestsetzung der Rentenbetreffnisse, nachdem die Vorinstanz die
entsprechenden Verfügungen aufgehoben hat, was unangefochten geblieben ist.

3.2 Im kantonalen Entscheid werden die für die Invaliditätsbemessung im
Allgemeinen und bei nichterwerbstätigen sowie teilerwerbstätigen Personen die
im Haushalt tätig sind (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG, Art. 27
und 27bis IVV; vgl. auch Art. 8 Abs. 3 ATSG) im Besonderen, zutreffend
dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann (vgl. auch BGE 131 V 51 E. 5
S. 52 ff., 125 V 146 E. 2 S. 149 f.).

4.
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin bei der
Invaliditätsbemessung als Voll-, Teil- oder Nichterwerbstätige einzustufen
ist und ob die Invaliditätsbemessung demzufolge nach der Methode des
Einkommensvergleichs, des Betätigungsvergleichs oder nach der gemischten
Methode zu erfolgen hat. Während Verwaltung und Vorinstanz die für
Nichterwerbstätige massgebende spezifische Bemessungsmethode
(Betätigungsvergleich) als anwendbar erachten, vertritt die
Beschwerdeführerin die Auffassung, die Invalidität sei nach der für
Teilerwerbstätige geltenden gemischten Methode zu bemessen.

4.1 Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten
Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396, 125 V 146 E. 2c S.
150). Dabei handelt es sich um eine Tatfrage (Urteil I 693/06 vom 20.
Dezember 2006, E. 4.1), welche das Bundesgericht nur in den in Art. 105 Abs.
2 BGG genannten Schranken überprüft (E. 2 hievor).

4.2
4.2.1 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz näher begründet, weshalb
ihrer Meinung nach im vorliegenden Fall vom Status einer Nichterwerbstätigen
auszugehen ist. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass der Ehemann das
Geschäft, in welchem die Ehefrau mitgearbeitet hatte, bereits im Mai 2001
aufgegeben hatte und die Ehefrau bis zum Unfall vom 29. September 2003 keine
Bemühungen unternommen hat, um wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Des
Weiteren berücksichtigte sie, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des
Unfalls bereits 57 Jahre alt war.

4.2.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen nichts vor, was die
vorinstanzliche Feststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig
erscheinen liesse. Wenn sie geltend machen, das kantonale Gericht habe die
finanziellen Verhältnisse unberücksichtigt gelassen und nicht beachtet, dass
sie und ihr Ehemann in den Jahren 2001 bis 2003 dank des Liquidationserlöses
aus dem Geschäftsbetrieb finanziell ohne weiteres über die Runden gekommen
seien, weshalb für die Beschwerdeführerin in dieser Zeit keine Veranlassung
bestanden habe, entsprechende Bemühungen zu unternehmen, so ist dem
entgegenzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin ungeachtet der geltend
gemachten finanziellen Notlage auch dann nicht um eine Teilzeitstelle bemüht
hat, als sie ab 1. Dezember 2003 wieder zu 50 % arbeitsfähig war (Berichte
des Dr. med. H.________ vom 2. März und 6. April 2004). Für die Wahl der
anwendbaren Bemessungsmethode ist zudem nicht entscheidend, ob und
gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der
bestehenden finanziellen Verhältnissen als notwendig erscheint, sondern
inwieweit sie unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten ist (Urteil I 160/02 vom 19. August 2002, E. 2.2). Diesbezüglich
kann aber nicht unbeachtet bleiben, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
des Unfalls bereits 57 Jahre alt war, seit dem Jahr 1969 im erlernten Beruf
als Papeteriemitarbeiterin nicht mehr tätig gewesen ist und das
Stellenangebot im Bereich des Wohnortes als beschränkt zu gelten hat. Wenn
die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten zum Schluss gelangt ist, die
Verwaltung habe zu Recht die spezifische Bemessungsmethode zur Anwendung
gebracht, so beruht dies weder auf einer mangelhaften Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts noch verstösst es sonst wie gegen Bundesrecht.

5.
Streitig ist des Weiteren die Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich als
Hausfrau gemäss der von der IV-Stelle angeordneten Abklärung an Ort und
Stelle vom 24. Juni 2005.

5.1 Nach der Rechtsprechung stellt der nach Massgabe der Verwaltungsweisungen
des BSV (Rz 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit
[KSIH] in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) eingeholte
Abklärungsbericht eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die
Invaliditätsbemessung im Haushalt dar. Hinsichtlich seines Beweiswertes ist
wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die
Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den
medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen
hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen,
wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind.
Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen
detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (in BGE
129 V 67 nicht veröffentlichte, aber in AHI 2003 S. 218 publizierte E. 2.3.2
des Urteils I 90/02 vom 30. Dezember 2002). Erfüllt ein Abklärungsbericht
diese Anforderungen, so ist die innerhalb der Bandbreiten gemäss Rz 3095 KSIH
erfolgte Gewichtung der einzelnen Bereiche eine Ermessensfrage, die von einer
Beurteilung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und vom
Bundesgericht nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch
geprüft wird. Die Feststellung der Einschränkung in den einzelnen Bereichen
ist eine Tatfrage, welche in den genannten Schranken (E. 2 hievor) überprüft
wird (Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 6.3).
5.2 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, auf den Abklärungsbericht
vom 2. August/15. September 2005 könne nicht abgestellt werden, weil sich der
Gesundheitszustand nachträglich erheblich verschlechtert habe. Sie berufen
sich dabei auf einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. A.________
welcher am 23. Januar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab 16. November
2005 bescheinigt hat. Dazu ist festzustellen, dass Dr. med. A.________
welcher Facharzt für Anästhesie und Allgemeinmedizin ist, die
Beschwerdeführerin lediglich vom 16. November bis 5. Dezember 2005 behandelt
und eine Verschlechterung allein auf Grund der anamnestischen Angaben der
Beschwerdeführerin sowie ohne Anordnung neuer spezialärztlicher
Untersuchungen angenommen hat. Die Beurteilung lautet zudem dahin, dass die
Versicherte 80 % der Arbeiten im Haushalt nicht mehr selbstständig erledigen
könne und auf die Mithilfe des Ehemannes angewiesen sei. Dass die
Beschwerdeführerin gewisse Arbeiten nicht mehr selbstständig erledigen kann,
bedeutet indessen nicht schon, dass in diesen Bereichen eine volle
Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Angaben des Hausarztes vom 23. Januar 2006 zu
den geltend gemachten Beeinträchtigungen im Haushalt entsprechen im Übrigen
weitgehend den Feststellungen im Abklärungsbericht vom 2. August/15.
September 2005 und lassen auf keine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes schliessen. Schliesslich weist Dr. med. A.________
darauf hin, dass am bestehenden Beschwerdebild möglicherweise psychosoziale
Faktoren mitbeteiligt seien, wie bereits Dr. med. H.________ im Bericht vom
6. April 2004 angenommen hatte. Solche Faktoren sind bei der
Invaliditätsbemessung indessen nicht zu berücksichtigen (BGE 127 V 294 E. 5a
[mit Hinweisen] S. 299 f.; AHI 2000 S. 153 E. 3 mit Hinweisen). Bei dieser
Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle gestützt auf eine
Stellungnahme der - aus den in der letztinstanzlichen Vernehmlassung der
Beschwerdegegnerin vom 1. November 2007 (S. 5) einlässlich dargelegten
Gründen nicht als befangen einzustufenden - Frau Dr. med. P.________, RAD
Ostschweiz, vom 12. Juli 2006 zum Schluss gelangt ist, eine (objektive)
Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen und von einer
erneuten Abklärung könne abgesehen werden.

5.3 Den Beschwerdeführern kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie
dem Haushaltsbericht zufolge Mangelhaftigkeit der Abklärung den Beweiswert
absprechen.

5.3.1 Zwar hat sich nachträglich herausgestellt, dass einzelne der im Bericht
enthaltenen Angaben unzutreffend sind. Dabei handelt es sich jedoch um Punkte
(fehlende Einkaufsmöglichkeiten am Wohnort, Haustierhaltung,
Holzherd/Elektroherd), welche nach den zutreffenden Ausführungen der
Verwaltung für die Beurteilung nicht entscheidend sind. Im Übrigen erfüllt
der Abklärungsbericht die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert solcher
Berichte geltenden Anforderungen. Was die Beschwerdeführer in der
letztinstanzlichen Beschwerde diesbezüglich vorbringen, ist nicht geeignet,
die Beweisqualität des Abklärungsberichtes ernstlich in Frage zu stellen.

5.3.2 Unbegründet ist sodann, was die Beschwerdeführer hinsichtlich der von
Verwaltung und Vorinstanz vorausgesetzten Mitwirkung des Ehemannes geltend
machen. Auch die im Haushalt tätigen versicherten Personen unterliegen der
allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht (BGE 129
V 460 E. 4.2 S. 462 f., 123 V 230 E. 3c S. 233, 117 V 275 E. 2b S. 278 und
394 E. 4b S. 400, je mit Hinweisen) und haben die Auswirkungen des
Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit durch geeignete organisatorische
Massnahmen sowie die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu
mildern, wobei die Mithilfe der Familienangehörigen weiter geht, als die ohne
den Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (statt
vieler: Urteile I 240/01 vom 27. Mai 2002, E. 2a, I 175/01 vom 4. September
2001, E. 4b, und I 22/01 vom 21. Juni 2001, E. 3b; vgl. auch Ulrich
Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222
f. mit Hinweisen). Dem steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass der
Ehemann zufolge eines Schulterleidens eine ganze Rente der
Invalidenversicherung auf Grund eines Invaliditätsgrades von 75 % bezieht.
Abgesehen davon, dass er ungeachtet der Invalidität während Jahren zusammen
mit der Ehefrau einen Garagebetrieb geführt und am neuen Wohnhaus offenbar
erhebliche Eigenleistungen erbracht hat, geht aus dem Abklärungsbericht
hervor, dass er in der Lage ist, auch schwerere Arbeiten im Haushalt, wie das
Reinigen der Teppiche, das Aufhängen grösserer Wäschestücke, die Besorgung
des Gemüsegartens und - zusammen mit der Ehefrau - die Einkäufe zu besorgen.
Gegenüber Dr. med. A.________ gab die Beschwerdeführerin denn auch an, der
Ehemann erledige das Auswechseln der Bettwäsche, das Anfeuern des Holzherdes,
das Kochen sowie das Einfüllen und Aufhängen der Wäsche. Dass die
entsprechende Mithilfe des Ehemannes aus gesundheitlichen Gründen nicht
zumutbar wäre, ist nach Lage der Akten nicht anzunehmen und wurde von der
Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung im Haushalt auch nicht geltend
gemacht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn Verwaltung und Vorinstanz
diesbezüglich von weiteren Abklärungen abgesehen haben.

5.3.3 Nicht gefolgt werden kann den Einwendungen der Beschwerdeführer
schliesslich, soweit sie die Gewichtung einzelner Bereiche und die
Beeinträchtigung in diesen Bereichen zum Gegenstand haben. Ob auf Grund des
Abklärungsberichtes vom 2. August/15. September 2005 davon auszugehen ist,
dass nebst einem Holzkochherd ein elektrischen Kochherd vorhanden ist - was
angesichts der übrigen technischen Einrichtungen (Geschirrspülautomat,
Tiefkühlfach/Truhe, Kühlschrank, Mikrowellen-Gerät, Bügeleisen mit
Dampfstation, Waschmaschine) als wahrscheinlich erscheint - oder ob, wie die
Beschwerdeführer vorbringen, lediglich ein Holzkochherd zur Verfügung steht,
ist insofern ohne Bedeutung, als die damit verbundenen zusätzlichen Arbeiten
im Rahmen der vorauszusetzenden Mithilfe der Familienangehörigen vom Ehemann
übernommen werden. Jedenfalls hält sich die Gewichtung dieses Bereiches mit
30 % (bei einer Bandbreite von 10 - 50 %) und einer angenommenen
Beeinträchtigung von 50 % im Rahmen pflichtgemässen Ermessens und ist im
Lichte des in E. 5.1 hievor Gesagten nicht zu bemängeln. Das Gleiche gilt
hinsichtlich der Einwendungen zur Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bei
der Wohnungspflege, welche im Abklärungsbericht auf 75 % bei einem
gewichteten Anteil von 13 % geschätzt wurde. Der Einwand, dass der
Beschwerdeführerin nicht nur das Staubsaugen, sondern auch das Nass-Aufnehmen
der Böden nicht mehr möglich sei, widerspricht den Angaben im
Haushaltsbericht, wonach lediglich Küche und Bad nass aufgenommen werden
müssten, was von der Versicherten selbst besorgt werde. Angesichts dieser auf
den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin beruhenden Feststellungen bestand
für die Vorinstanz kein Anlass zur Anordnung ergänzender Abklärungen. Von
einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf das
rechtliche Gehör kann nicht gesprochen werden. Es liegt auch keine Verletzung
der Begründungspflicht (Art. 61 lit. h ATSG; Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Das
Gericht hat sich nicht ausdrücklich mit jedem tatsächlichen und rechtlichen
Einwand auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd S. 80, 124 V
180 E. 1a S. 181 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Feststellung
im angefochtenen Entscheid, wonach die von den Beschwerdeführern bezüglich
der Bereiche der "Ernährung" und der "Wohnungspflege" vorgebrachte Kritik
nicht stichhaltig ist und sich die von der Verwaltung in diesen Bereichen
vorgenommene Gewichtung sowie die Beurteilung der Beeinträchtigung
insbesondere auch unter Berücksichtigung der Mithilfemöglichkeit des
Ehemannes als angemessen erweist (E. 4c des Entscheids).

6.
Es hat somit bei der von Verwaltung und Vorinstanz gewonnenen Erkenntnis zu
bleiben, dass die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als
Nichterwerbstätige zu qualifizieren und der Invaliditätsgrad als Hausfrau auf
42 % festzusetzen ist.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern als der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl