Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.498/2007
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8C_498/2007

Urteil vom 28. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger,
nebenamtlicher Bundesrichter Maeschi,
Gerichtsschreiber Holzer.

L. ________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat
Dr. Marco Biaggi, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
30. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
L. ________, geboren 1960, war seit Oktober 1999 als Mitarbeiterin der
Versandabteilung bei der Firma S.________ AG angestellt und bei der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch für die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am
26. Juni 2001 meldete die Arbeitgeberin eine Verletzung des Meniskus und der
Bänder am rechten Knie, welche die Versicherte sich am 21. März 2001 beim
Aussteigen aus dem Auto zugezogen habe. Mit Verfügung vom 6. September 2005
und unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 9. November 2005 lehnte
die Zürich eine Leistungspflicht unter dem Titel einer unfallähnlichen
Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV) ab.

Am 11. März 2002 stiess L.________ mit ihrem Personenwagen innerorts mit
einem entgegenkommenden, nicht genügend rechts fahrenden Automobil zusammen.
Wegen Nackenschmerzen suchte sie zwei Tage nach dem Unfall Dr. med.
R.________, Innere Medizin FMH, auf, welcher eine leichte bis mittelgradige
Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte und eine Behandlung mit
Massage und Analgetika anordnete. In der Folge kam es zu einem protrahierten
Verlauf mit Zervikalgien, Kopfschmerzen und psychischen Beeinträchtigungen.
Die Zürich traf nähere Abklärungen und holte beim Zentrum für Medizinische
Begutachtung (ZMB) ein Gutachten ein, welches am 16. November 2004 erstattet
wurde. Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 stellte sie die Leistungen
(Heilbehandlung, Taggeld) per Ende März 2006 mit der Begründung ein, dass
offen bleiben könne, inwieweit zwischen den bestehenden Beschwerden und dem
Unfall vom 11. März 2002 noch ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe,
weil jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen sei. Daran
hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2006 fest.

B.
Die von L.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 30.
Mai 2007 ab.

C.
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht einreichen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sei die Zürich zu verpflichten, über den 31. März
2006 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen; eventuell
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Zürich zurückzuweisen.

Die Zürich lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art.
132 Abs. 1 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht
nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1
UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(BGE 129 V 177 E. 3.1 u. 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen und
schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.; RKUV 2000
Nr. U 395 S. 317 E. 3 [U 160/98]; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 [U 183/93]),
zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen
Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung und zum Beweiswert
ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E.
1c S. 160). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass auch der Wegfall eines ursächlichen Zusammenhangs
zwischen dem Unfallereignis und den bestehenden Beschwerden mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss. Weil
es sich dabei um eine leistungsaufhebende Tatsache handelt, liegt die
Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten
Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 [U 355/98],
1994 Nr. U 206 S. 328 [U 180/93]). Dieser hat jedoch nicht den Beweis für
unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten
Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben
(Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 154/03 vom 15. Oktober 2003, U
247/02 vom 12. Dezember 2002 und U 285/00 vom 31. August 2001).

3.
3.1 Streitig ist, ob die von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der verfügten
Leistungseinstellung per 31. März 2006 geklagten Beschwerden noch in einem
rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfall vom 11. März
2002 standen.

3.2 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Kniebeschwerden,
bezüglich welcher eine Leistungspflicht mit Einspracheentscheid vom 9.
November 2005 rechtskräftig abgelehnt wurde. Unbestrittenermassen nicht
unfallkausal ist sodann das Lungenleiden (Asthma bronchiale). Streitig und zu
prüfen ist, wie es sich hinsichtlich der Unfallkausalität der Kopf-, Nacken-
und Schulterbeschwerden (zervikozephales und zervikobrachiales
Schmerzsyndrom) sowie der psychischen Beeinträchtigungen (Dysthymie,
Somatisierungsstörung, depressive Symptomatik) verhält.

4.
4.1 Beim Unfall vom 11. März 2002 handelte es sich um eine frontal-seitliche
Kollision mit einem entgegenkommenden auf die Gegenfahrbahn geratenen
Personenwagen. Dabei hat die Beschwerdeführerin kein eigentliches
Schleudertrauma (Peitschenhiebverletzung, Whiplash-injury), jedoch eine
Distorsion der HWS aufgrund eines Inklinations-Mechanismus (Bericht Prof. Dr.
med. M.________ vom 14. Mai 2002) erlitten. Innerhalb der für die
Unfallkausalität geltenden Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden (RKUV
2000 Nr. U 359 S. 29 [U 264/97], 2000 Nr. U 391 S. 307 [U 328/99]) sind
Nacken- und Kopfschmerzen aufgetreten, später auch Schwindel und
Schlafstörungen sowie eine depressive Entwicklung (Berichte Prof. Dr. med.
M.________ vom 17. Januar 2003 und Dr. med. R.________ vom 11. Februar 2003).
Es lag damit zumindest teilweise das Beschwerdebild vor, wie es für
Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS typisch ist
(vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360). Die Beschwerdeführerin hat allerdings
schon vor dem Unfall an rezidivierenden Zervikalgien gelitten und war im Jahr
1999 auch psychotherapeutisch behandelt worden. Die behandelnden und
untersuchenden Ärzte haben eine teilweise Unfallkausalität der geklagten
Beschwerden indessen bejaht (Berichte Prof. Dr. med. M.________ vom 14. Mai
2002 und 17. Januar 2003 und Dr. med. I.________ vom 31. März 2003). Einen
Unfallzusammenhang haben auch die Ärzte des ZMB angenommen, welche im
Gutachten vom 16. November 2004 zum Schluss gelangten, dass die geklagten
Beschwerden noch zu einem Anteil von 25 % auf den Unfall zurückzuführen
seien. Dem von der Invalidenversicherung eingeholten Gutachten des ABI vom
24. Mai 2006 lassen sich keine näheren Angaben zur Unfallkausalität der
geklagten Beschwerden entnehmen. Es geht daraus jedoch hervor, dass
hinsichtlich der zervikozephalen Beschwerden und der psychischen
Beeinträchtigungen nur noch geringe Befunde erhoben werden konnten, was zu
einer reduzierten Schätzung der Arbeitsunfähigkeit Anlass gab. Ob und
gegebenenfalls inwieweit unter diesen Umständen im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung noch Beschwerden vorhanden waren, welche in einem
natürlichen Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfall standen, ist
fraglich, kann indessen offen bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

4.2 Für die geltend gemachten Beschwerden liessen sich keine nachweisbaren
organischen Unfallfolgen feststellen. Die bildgebenden Untersuchungen
(Röntgen; MRT) zeigten weitgehend unauffällige Befunde ohne Hinweise auf
posttraumatische Veränderungen. Weitgehend unauffällig war auch der
neurologische Befund. Die Beweglichkeit der HWS war praktisch
uneingeschränkt. Das diagnostizierte zervikozephale und zervikobrachiale
Schmerzsyndrom stellt für sich allein keine objektiv nachweisbare organische
Unfallfolge dar. Eine solche kann auch in der von Prof. Dr. med. S.________
im Bericht vom 11. November 2004 erwähnten traumatischen Schädigung des
Labyrinthes und des festgestellten postkontusionellen Nystagmus nicht
erblickt werden. Die Diagnosen beruhen auf der Annahme eines beim Unfall
erlittenen Kopfanpralls. Ein solcher hat nach den Angaben der Versicherten
gegenüber Prof. Dr. med. M.________ (Bericht vom 14. Mai 2002) und den Ärzten
des ZMB (Gutachten vom 16. November 2004) jedoch nicht stattgefunden. Prof.
Dr. med. M.________ erklärte sich in einem Bericht vom 8. Dezember 2004 denn
auch erstaunt über die erhobenen Diagnosen, nachdem die Versicherte nie eine
Contusio cerebri erlitten habe. Zur Annahme einer entsprechenden organischen
Unfallfolge besteht umso weniger Anlass, als anlässlich der Begutachtung im
ZMB kein pathologischer Nystagmus festgestellt werden konnte und laut
Gutachten des ABI die Dysthymie mit somatoformen Begleiterscheinungen
verbunden ist, wozu auch die geklagten Schwindelgefühle und der neu
aufgetretene linksseitige Tinnitus gerechnet werden können. Da keine
organischen Unfallfolgen nachgewiesen sind, hat eine spezifische
Adäquanzprüfung zu erfolgen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin
war die mehr als vier Jahre nach dem Unfall durchgeführte Adäquanzprüfung
nicht verfrüht, weil der normale, unfallbedingte Heilungsprozess im Mai 2005
längst abgeschlossen war (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 246/03 vom
11. Februar 2004, zusammengefasst in: HAVE 2004 S. 119).

4.3 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die somatischen
Beschwerden nicht von besonderer Schwere waren und sich zunächst deutlich
gebessert haben (Bericht Prof. Dr. med. M.________ vom 14. Mai 2002). Die
anfangs Oktober eingetretene Verschlechterung (Bericht Dr. med. R.________
vom 11. November 2002) konnte nicht objektiviert werden und führten Prof. Dr.
med. M.________ anlässlich einer Kontrolluntersuchung vom 17. Januar 2003 zur
Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen depressiven Entwicklung im Rahmen
einer Verarbeitungsproblematik. Ab dem 28. Februar 2003 wurde die
Beschwerdeführerin von Dr. med. I.________ psychotherapeutisch behandelt,
welcher eine Anpassungsstörung diagnostizierte. Die Gutachter des ZMB
stellten eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) mit Schmerzfehlverarbeitung und
kognitiver Beeinträchtigung fest. Sie führt zu immer wieder auftretenden
Verstimmungszuständen mit rascher Ermüdung, Erschöpfungszuständen, leichter
Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und leicht verminderter
Kraftentwicklung. Nach Meinung der Gutachter kann die Dysthymie "nur eher
unwahrscheinlich" auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Die Gutachter
des ABI bestätigen die Diagnose einer Dysthymie und schliessen auf eine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Seitens des Zervikalsyndroms
wird bei einer angepassten leichten Tätigkeit eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit angenommen. Bei dieser Aktenlage ist fraglich, ob im
Zeitpunkt der Leistungseinstellung überhaupt noch relevante unfallkausale
Beeinträchtigungen bestanden haben und ob gegebenenfalls die zum typischen
Beschwerdebild eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen
Verletzung der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben
waren, gegenüber der psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund
getreten sind, sodass die Adäquanzprüfung nach den für psychische
Unfallfolgen geltenden Regeln (BGE 115 V 133 ff.) zu erfolgen hätte (BGE 127
V 102 E. 5b/bb S. 103, 123 V 98 E. 2a S. 99). Auch diese Frage kann indessen
offen bleiben, weil die Adäquanz selbst dann zu verneinen ist, wenn sie nach
den für Schleudertraumen oder schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS
(BGE 117 V 359 ff.) geltenden Regeln beurteilt wird, wie nachstehend
darzulegen ist.

5.
5.1 Aufgrund des Unfallgeschehens, wie es im unfallanalytischen Bericht vom
16. Oktober 2003 dargestellt wird (frontal-seitlicher Zusammenstoss mit
zumindest teilweisem Abgleiteffekt, delta-v unter 11 km/h), der im
Technischen Gutachten vom 25. März 2002 beschriebenen Fahrzeugschäden
(Reparaturkosten von rund Fr. 5'000.--) und der erlittenen Verletzungen
(leichte bis mittelgradige HWS-Distorsion ohne Begleitverletzungen) ist das
Unfallereignis vom 11. März 2002 mit der Vorinstanz als mittelschwer im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren (vgl. zu den
Auffahrunfällen: RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 E. 5.1.2 [U 380/04] mit
Hinweisen). Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müsste daher ein
einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt sein oder es müssten die zu berücksichtigenden
Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117 V 359
E. 6b S. 367).

5.2 Der Unfall hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen
ereignet noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 E.
3b/cc [U 287/97]; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 [U 248/98]) - von
besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine schweren Verletzungen oder
Verletzungen besonderer Art zur Folge. Es bedarf hiezu einer besonderen
Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer
Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteile des Eidg.
Versicherungsgerichts U 386/04 vom 28. April 2005, U 371/02 vom 4. September
2003, U 61/00 vom 6. Februar 2002 und U 21/01 vom 16. August 2001). Diese
können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen
Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003
Nr. U 489 S. 361 E. 4.3 [U 193/01] mit Hinweisen). Solche Umstände sind hier
nicht gegeben. Es liegt auch keine besondere Schwere der für das
Schleudertrauma typischen Beschwerden vor. Nicht erfüllt ist sodann das
Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Im
Anschluss an den Unfall wurden eine medikamentöse Behandlung mit Analgetika,
Massagen sowie physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt. Nach einem
Unterbruch wurde ab Mitte Oktober 2002 erneut eine physiotherapeutische
Behandlung vorgenommen, bereits anfangs 2003 jedoch wieder eingestellt. Ab
28. Februar 2003 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer
psychotherapeutischen Behandlung. Daneben besuchte sie ein Fitness-Center und
absolvierte ein leichtes Ausdauertraining. Später wurde erneut zweimal
wöchentlich Physiotherapie durchgeführt, was jedoch zu keiner Besserung
führte (Bericht Dr. med. N.________ vom 15. November 2005). Soweit noch eine
somatische Behandlung stattfand, hatte sie vorwiegend symptomatischen
Charakter und ging auch in zeitlicher Hinsicht nicht über das hinaus, was bei
Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS noch als
üblich zu gelten hat (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.4 S. 238 f.
[U 380/04] mit Hinweisen). Auch unter Berücksichtigung der psychiatrischen
Behandlung, welche zudem nur teilweise Unfallfolgen zum Gegenstand hatte,
handelt es sich insgesamt nicht um eine kontinuierliche, mit einer gewissen
Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete
ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer (Urteile des Eidg.
Versicherungsgerichts U 420/05 vom 31. August 2006, U 82/04 vom 14. März
2005, U 361/02 vom 24. September 2003 und U 357/01 vom 8. April 2002). Von
einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden, wie von einem
schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Was sodann das
Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit betrifft (vgl. hiezu RKUV
2001 Nr. U 442 S. 544 ff. [U 56/00]), ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin wegen des nicht versicherten Knieleidens schon vor dem
Unfall in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Die Auswirkungen der
Kniebeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit bildeten denn auch den Grund für die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende März 2002. Im Gutachten des ZMB
wurde die unfallbedingte Beeinträchtigung in der bisherigen Tätigkeit auf 70
% geschätzt und die Frage nach der Beeinträchtigung in einer angepassten
leichteren Tätigkeit offen gelassen. In einer ergänzenden Stellungnahme
zuhanden der IV-Stelle vom 14. April 2005 wird die Arbeitsfähigkeit unter
Einschluss des Knieleidens auf vier Stunden im Tag in einer vorwiegend
sitzend zu verrichtenden Tätigkeit geschätzt. Im Gutachten des ABI werden
eine volle Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf sowie eine Arbeitsfähigkeit
von 70 % in einer körperlich angepassten Tätigkeit bei ganztägiger Präsenz
und einer aus psychiatrischen Gründen um 30 % reduzierten Leistung
angenommen. Wird auch im Rahmen dieser Beurteilungen berücksichtigt, dass ein
wesentlicher Teil der Beeinträchtigung auf das nicht versicherte Knieleiden
zurückzuführen ist, kann das Kriterium von Grad und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit nicht als erfüllt gelten. Schliesslich ist das Kriterium
der Dauerbeschwerden jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise
gegeben. Da somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch die zu
berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben
sind, ist die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden zu verneinen.
Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass die verfügte Einstellung der
Leistungen zu Recht besteht.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer