Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.495/2007
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8C_495/2007

Urteil vom 31. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer,
nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

J. ________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Christian Scherrer, Neustadtgasse 1a, 8400 Winterthur,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 9. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1950 geborene J.________ war bei der Firma S.________ AG als
Staplerfahrer sowie bei der Firma T.________ AG als Zeitungsverträger tätig
und gestützt auf diese Arbeitsverhältnisse bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 1. Februar 1985 wurde er auf seinem
Fahrrad von einem PW von hinten angefahren und erlitt eine Abscherfraktur der
rechten Patellarückfläche mit geringgradigem Gelenkerguss, eine Kniekontusion
links bei Verdacht auf alte Ruptur des medialen Seitenbandes und des vorderen
Kreuzbandes links sowie eine Kontusion des rechten Unterschenkels und des
Malleolus medialis rechts. Am 3. Februar 1985 wurde in der Chirurgischen
Klinik des Spitals W.________ eine Arthrotomie mit Retinaculumnaht rechts
durchgeführt. In der Folge stellte sich ein schleppender Heilungsverlauf ein
und J.________ war erst ab 7. Oktober 1985 wieder zu 50 % arbeitsfähig. Auf
den 31. Januar 1986 löste die Firma S.________ AG das Arbeitsverhältnis auf.
Am 29. Juli 1986 wurde in der Orthopädischen Klinik B.________ eine erste
Revisionsoperation im rechten Knie mit Rekonstruktion der dorsomedialen
Gelenkkapsel, Hinterhornnaht des medialen Meniskus und Spaltung des lateralen
Retinaculums durchgeführt. Vom 24. November bis 19. Dezember 1986 war der
Versicherte in der Klinik N.________ hospitalisiert, blieb aber weiterhin nur
zu 50 % arbeitsfähig. Am 30. Oktober 1987 wurde in der Orthopädischen Klinik
B.________ eine weitere Revisionsarthrotomie mit Hinterhornnaht des medialen
Meniskus am rechten Knie durchgeführt. Die SUVA richtete J.________ bis 31.
August 1988 Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom
1. bis 30. September 1988 für eine solche von 50 % aus. Mit Verfügung vom 4.
November 1988 sprach sie ihm ab 1. Oktober 1988 eine Invalidenrente von 15 %
zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die SUVA mit Einspracheentscheid
vom 17. April 1989 teilweise gut und erhöhte die Invalidenrente mit Wirkung
ab 1. Oktober 1988 auf 33 1/3 %. Beschwerdeweise liess J.________ die
Zusprechung einer Invalidenrente von 100 % und einer Integritätsentschädigung
von 25 % beantragen. Das Versicherungsgericht des Kantons Zürich wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 24. Oktober 1989 und das Eidgenössische
Versicherungsgericht die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
Urteil vom 18. Juni 1990 ab.

A.b Am 18. Oktober 1993 leitete die SUVA ein Rentenrevisionsverfahren ein.
Nach Einholung eines Berichtes des behandelnden Arztes Dr. med. D.________
vom 8. November 1993, eines Formularberichtes der neuen Arbeitgeberfirma
R.________ AG vom 3. Dezember 1993, bei welcher der Versicherte seit 1.
Dezember 1991 teilzeitlich als Packer und Magaziner tätig war, sowie eines
kreisärztlichen Untersuchungsberichts vom 8. Dezember 1993 lehnte sie eine
revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente mit Verfügung vom 4. Mai 1994 ab.
Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 19.
Mai 1995 ab. Beschwerdeweise liess J.________ die Zusprechung einer
Invalidenrente von 50 % beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Oktober 1997 ab. Die
dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit Urteil vom 12. März 1998 in dem Sinne gut, dass es
den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
28. Oktober 1997 und den Einspracheentscheid der SUVA vom 19. Mai 1995 aufhob
und die Sache an letztere zurückwies, damit diese nach ergänzender Abklärung
im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

A.c Nachdem am 22. Juni 1994 in der Orthopädischen Klinik B.________ eine
dritte Revisionsoperation im rechten Knie des Versicherten (mit
diagnostischer Arthroskopie und medialer Teilmeniskektomie im
Hinterhornbereich) sowie am 10. Dezember 1995 eine vierte Revisionsoperation
(mit erneuter Teilmeniskektomie medial Knie rechts) durchgeführt worden war,
meldete die Arbeitgeberfirma am 1. April 1996 einen Rückfall. Die SUVA zog
Berichte der Orthopädischen Klinik B.________ vom 27. Dezember 1995 und
25. Januar 1996, des Spitals W.________ vom 5. Januar und 3. Mai 1996 bei und
liess den Versicherten am 15. Mai 1996 durch ihren Kreisarzt Dr. med.
A.________ untersuchen. Vom 7. August bis 25. September 1996 war J.________
erneut in der Klinik N.________ hospitalisiert. Nach einer nochmaligen
kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Januar 1997 lehnte die SUVA mit
Verfügung vom 24. Februar 1997 eine Rentenrevision mangels erheblicher
Veränderung des Gesundheitszustandes ab. Der Versicherte liess dagegen
Einsprache erheben. Gestützt auf das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 12. März 1998 widerrief die SUVA ihre Verfügung vom
24. Februar 1997 und erklärte das Einspracheverfahren als formlos erledigt
(Schreiben vom 6. Mai 1998 an den Rechtsvertreter des Versicherten). Nach
Beizug eines Formularberichtes des den Versicherten nunmehr behandelnden
Rheumatologen Dr. med. C.________ vom 15. Mai 1998, beauftragte die SUVA
vorerst die Orthopädische Klinik B.________ (Schreiben vom 10. September
1998) und danach die Medizinische Abklärungsstelle der Invalidenversicherung
am Spital G.________ (im Folgenden: MEDAS) mit der Begutachtung des
Versicherten (Schreiben vom 28. Juni 2001). Dr. med. M.________, Chefarzt der
MEDAS, und Dr. med. E.________, Spezialärztin für Innere Medizin, erstatteten
das Gutachten am 5. Juli 2002. Gestützt darauf sprach die SUVA J.________ mit
Verfügung vom 12. November 2002 eine Integritätsentschädigung von 10 % zu und
lehnte mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums eine revisionsweise
Erhöhung der Invalidenrente ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit
Einspracheentscheid vom 8. April 2004 ab.

B.
J.________ liess Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine
Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eine
Integritätsentschädigung von 25 % zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte einen doppelten
Schriftenwechsel durch und zog die Akten der IV-Stelle des Kantons Zürich
bei. Mit Entscheid vom 9. Juli 2007 wies es die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde lässt J.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren
erneuern.

Die SUVA beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
(BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Da der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006 1205 und 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen
Recht (132 Abs. 1 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Streitgegenstand bilden einerseits der Anspruch auf revisionsweise
Anpassung der Invalidenrente an die nachträgliche Änderung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und anderseits der Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung von mehr als 10 %.

2.2 Intertemporalrechtlich ist Art. 82 Abs. 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft
getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 zu beachten, wonach die
materiellen Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten
laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar sind. Bei
der dem Beschwerdeführer mit Verfügung/Einspracheentscheid vom 4. November
1988/17. April 1989 zugesprochenen Invalidenrente von 33 1/3 % handelt es
sich um eine "laufende", das heisst rechtskräftig verfügte (vgl. BGE 130 V
329 E. 2.2 S. 333) Leistung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 ATSG. Ihre Revision
richtet sich daher nicht nach der Revisionsbestimmung von Art. 17 ATSG,
sondern nach der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen und per 1. Januar
2003 aufgehobenen Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG. Da indessen der
Gesetzgeber in Art. 17 Abs. 1 ATSG die altrechtliche Regelung der
Rentenrevision in Art. 41 aIVG und Art. 22 Abs. 1 Satz 1 aUVG weitergeführt
hat (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350), kommt der intertemporalrechtlichen
Anwendung der Revisionsbestimmung von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG (in der bis
31. Dezember 2002 gültigen Fassung) allerdings keine materiell-rechtliche
Bedeutung zu.

2.3 Mit Bezug auf die streitige Integritätsentschädigung könnte sich
intertemporalrechtlich die Frage nach der Anwendbarkeit der
Verzugszinsbestimmung von Art. 26 Abs. 2 ATSG stellen. Der Anspruch auf
Verzugszins ist aber weder Bestandteil des Anfechtungs- und
Streitgegenstandes noch darf das Bundesgericht über das - einen
Verzugszinsanspruch nicht umfassende - Beschwerdebegehren des
Beschwerdeführers hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).

3.
3.1 Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültigen
Fassung) wird die Invalidenrente für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des
Rentenbezügers erheblich ändert. Nach den von der Rechtsprechung zu Art. 41
aIVG entwickelten Grundsätzen, die auch für die Revision einer von der SUVA
zugesprochenen Invalidenrente massgebend sind (RKUV 1989 Nr. U 65 S. 71 E. 1c
mit Hinweis), gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zu einer Rentenrevision; dabei kann es
sich nicht nur um eine Verbesserung oder Verschlimmerung des
Gesundheitszustandes, sondern auch um eine erhebliche Veränderung der
erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen
Gesundheitsschadens handeln (BGE 113 V 273 E. 1a S. 275, 112 V 371 E. 2b S.
372 je mit Hinweisen). Die Frage der wesentlichen Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige
Revisionsverfügung gilt - im Hinblick auf eine weitere Revision - ihrerseits
als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht
(BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).

3.2 Das kantonale Gericht hat zutreffend festgehalten, dass die
Leistungspflicht des Unfallversicherers für jede von ihm geschuldete
Leistungsart (vgl. BGE 127 V 102 E. 5d S. 104) einen natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Gesundheitsschaden voraussetzt. Es hat ferner den Begriff des
natürlichen Kausalzusammenhanges (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 180 und 402 E.
4.3.1 S. 406 je mit Hinweisen) sowie die von der Rechtsprechung für die
Adäquanz psychischer Unfallfolgen entwickelte Einteilung der Unfälle nach
ihrer objektiven Schwere in leichte oder banale, mittelschwere und schwere
Unfälle und die bei Unfällen im mittleren Bereich massgebenden
unfallbezogenen, objektiven Adäquanzkriterien (besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles, Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmern, schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit) richtig dargelegt. Darauf und auf BGE 115 V 133 E. 6 S.
138 ff. kann verwiesen werden.

4.
4.1 Was zunächst die für die Rentenrevision massgebenden Vergleichszeitpunkte
betrifft, ist davon auszugehen, dass die SUVA dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 4. November 1988 eine (im Einspracheverfahren auf 33 1/3 %
erhöhte) Invalidenrente zugesprochen hat. Diese Verfügung erwuchs in
Rechtskraft, nachdem die dagegen erhobenen verwaltungsgerichtlichen
Beschwerden abgewiesen worden waren. Im Rahmen des im Oktober 1993
eingeleiteten Revisionsverfahrens hat die SUVA den Rentenanspruch materiell
überprüft und mit Verfügung vom 4. Mai 1994 dessen revisionsweise Erhöhung
abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs aber nicht in Rechtskraft, weil das
Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 12. März 1998 den sie
bestätigenden Einspracheentscheid vom 19. Mai 1995 aufhob und die Sache zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Erlass einer neuen Verfügung an die
SUVA zurückwies. Gestützt auf dieses Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts widerrief die SUVA auch ihre zweite Revisionsverfügung
vom 24. Februar 1997, welche das durch eine Rückfallmeldung der
Arbeitgeberfirma vom 1. April 1996 eingeleitete Revisionsverfahren abschloss
(Schreiben vom 6. Mai 1998 an den Rechtsvertreter des Versicherten).
Weisungsgemäss führte hierauf die SUVA die Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes weiter, holte namentlich das Gutachten der MEDAS vom 5. Juli
2002 ein und erliess dann die beiden streitigen Verfügungen vom 12. November
2002. In der Zeit zwischen der erstmaligen rentenzusprechenden Verfügung vom
4. November 1988 und der Revisionsverfügung vom 12. November 2002 ist somit
keine Revisionsverfügung mit materieller Anspruchsprüfung in Rechtskraft
erwachsen. Demgemäss bilden jene beiden Daten die revisionsrechtlich
massgebenden Vergleichszeitpunkte.

4.2 Im letztinstanzlichen Verfahren ist nicht mehr streitig, dass sich -
entsprechend den überzeugenden Feststellungen der orthopädischen
Fachgutachterin der MEDAS - der organische Gesundheitsschaden im rechten Knie
des Beschwerdeführers in der relevanten Zeitspanne von November 1988 bis
November 2002 nicht erheblich verschlimmert hat. Ferner steht im Verfahren
vor Bundesgericht ausser Streit, dass der vom psychiatrischen Fachgutachter
der MEDAS diagnostizierte psychische Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers
mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Juni 1990 nicht
materiell rechtskräftig beurteilt worden ist. Ebenfalls unstreitig ist, dass
ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen diesem psychischen
Gesundheitsschaden und dem Unfall vom 1. Februar 1985 besteht. Streitig und
zu prüfen ist vom Bundesgericht einzig die Frage des adäquaten
Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 1. Februar 1985 und der
beim Beschwerdeführer eingetretenen psychischen Gesundheitsstörung.

4.3 Das kantonale Gericht hat den Unfall vom 1. Februar 1985 als eher
leichteren Unfall im Bereich der mittelschweren Unfälle eingestuft. Aus den
Akten geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 1985 um
22.45 Uhr auf seinem Fahrrad in der Stadt Winterthur von einem PW von hinten
angefahren und kurz nach Mitternacht in die Chirurgische Klinik des Spitals
W.________ eingeliefert wurde. Daraus kann geschlossen werden, dass es sich
jedenfalls nicht um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den
schweren Unfällen gehandelt hat. Die Bejahung der Adäquanz des beim
Beschwerdeführer eingetretenen psychischen Gesundheitsschadens setzt
demgemäss voraus, dass eines der hiefür massgebenden unfallbezogenen
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise oder mehrere der zu
berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt
sind (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).
4.4
4.4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe sich "über Jahre
hinweg" ärztlichen und physiotherapeutischen Behandlungen sowie "mehreren
operativen Eingriffen" unterziehen müssen. Das Adäquanzkriterium der
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sei daher gegeben, wenn
auch nicht in besonders ausgeprägter Weise.

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis Mai 1998
(Formularbericht des Dr. med. C.________ vom 15. Mai 1998), wenn auch mit
Unterbrüchen, immer wieder in haus- und spezialärztlicher Behandlung stand.
Am 3. Februar 1985, 29. Juli 1986, 30. Oktober 1987, 22. Juni 1994 und 10.
Dezember 1995, das heisst innerhalb von rund zehn Jahren, wurde er fünf Mal
im rechten Knie operiert. Bis September 1996 war er insgesamt sieben Mal
teils für wenige Tage, teils für mehrere Wochen in der Orthopädischen Klinik
B.________ sowie in der Klinik N.________ zwecks stationärer Behandlung
seiner Beschwerden im rechten Knie hospitalisiert. Der Beschwerdeführer ist
somit während rund 13 Jahren immer wieder, sei es ambulant oder stationär,
ärztlich behandelt worden. Bei einer so langen Behandlungsdauer kann man sich
fragen, ob entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts das Kriterium der
ungewöhnlich lang dauernden ärztlichen Behandlung nicht in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist. Indessen kann diese Frage offen bleiben, weil
- wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - der adäquate Kausalzusammenhang
im vorliegenden Fall auch wegen des gehäuften Vorliegens der massgebenden,
unfallbezogenen Adäquanzkriterien zu bejahen ist.

4.4.2 Der Beschwerdeführer war seit dem Unfall vom 1. Februar 1985 nie mehr
frei von Schmerzen im rechten Kniegelenk. Das Kriterium der körperlichen
Dauerschmerzen, welches auch vom kantonalen Gericht bejaht worden ist, ist
daher fraglos gegeben.

4.4.3 Aus der Überversicherungsrechnung der SUVA vom 20. Juli 2001 geht
hervor, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 4. Februar 1985 bis 30.
September 1988 1'082 Taggelder ausgerichtet wurden, wovon 739 Taggelder für
vollständige Arbeitsunfähigkeit, 331 Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 % und 12 Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Im Rahmen des
im Oktober 1993 eingeleiteten Revisionsverfahrens richtete die SUVA dem
Beschwerdeführer in der Zeit vom 21. Juni 1994 bis 28. Februar 1997 nochmals
für 239 Tage das volle Taggeld und für 245 Tage ein Teiltaggeld für
Arbeitsunfähigkeiten zwischen 50 % und 80 % aus. Insgesamt hat die SUVA
unfallbedingte Arbeitsunfähigkeiten während 1'566 Tagen, das heisst während 4
1/4 Jahren anerkannt und entschädigt. Davon richtete sie während 978 Tagen
oder einer Zeitspanne von rund zwei Jahren und acht Monaten das volle Taggeld
für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Bei einer solchen mehrjährigen
Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, wobei während rund 2 2/3 Jahre
eine volle Arbeitsunfähigkeit vorlag, ist nach der Rechtsprechung (vgl. RKUV
2001 Nr. U 442 S. 544 f. E. d/aa, U 56/00) das Kriterium des Grades und der
Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt.

4.4.4 Wie vorne im Zusammenhang mit der Dauer der ärztlichen Behandlung
dargelegt, wurde der beim Unfall vom 1. Februar 1985 erlittene körperliche
Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers in den Jahren 1985 bis 1987 drei Mal
und dann erneut am 22. Juni 1994 sowie am 10. Dezember 1995 operativ
behandelt. Letztlich blieben alle im rechten Knie durchgeführten
chirurgischen Interventionen erfolglos, weil weder eine Teilinvalidität
verhindert noch eine Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erreicht
wurde. Der Beschwerdeführer wurde zwischen Juli 1985 und Dezember 1995 vier
Mal in der Orthopädischen Klinik B.________ stationär behandelt, nämlich vom
29. Juli bis 15. August 1986, vom 28. Oktober bis 4. Dezember 1987, vom
21. bis 29. Juni 1994 sowie vom 10. bis 12. Dezember 1995. Hinzu kamen die
Rehabilitationsaufenthalte in der Klinik N.________ vom 24. November bis 19.
Dezember 1986 und vom 7. August bis 25. September 1996. Alles in allem war
der Beschwerdeführer in den zehn Jahren zwischen 1986 und 1996 während 141
Tagen oder rund vier Monaten hospitalisiert. Mit all diesen aufwändigen,
jahrelangen Therapien und chirurgischen Interventionen konnte nach der
Berentung per 1. Oktober 1988 weder eine Verbesserung des unfallbedingten
Gesundheitsschadens im rechten Knie des Beschwerdeführers noch eine Linderung
des daraus resultierenden chronischen Schmerzzustandes erreicht werden. Bei
einem solch ausserordentlich langwierigen und letztlich erfolglosen
Krankheits- und Behandlungsverlauf ist das Kriterium eines schwierigen
Heilungsverlaufes zu bejahen.

4.4.5 Im Gutachten der MEDAS vom 5. Juli 2002 wird festgehalten, "die rein
orthopädische Behandlung bei zweifellos vorhandener, vielfach
vordiagnostizierter erheblicher psychischer Komponente im Schmerzgeschehen
und die jahrelange konsequente Nichtbehandlung der psychischen Faktoren"
stelle "angesichts des heute anerkannten Konzepts der biopsychosozial
bedingten Schmerzchronifizierung eine erhebliche ärztliche Fehlbehandlung
dar".

Diese Schlussfolgerung hat der psychiatrische Gutachter der MEDAS im
Teilgutachten vom 28. Mai 2002 im Wesentlichen dahingehend begründet, dass
der beim Beschwerdeführer vorliegende psychische Gesundheitsschaden als
algogenes Psychosyndrom, das heisst eine durch körperlichen Schmerz bedingte
psychische Störung, zu betrachten sei. Diese habe ihre volle negative
klinische Bedeutung erst durch den Teufelskreis zwischen körperlich bedingtem
chronischem Schmerz und speziellem, aber im Rahmen des Normalpsychologischen
liegenden Schmerzbewältigungsmusters einer
depressiv-aggressionsgehemmt-strukturierten Persönlichkeit erhalten. Da
Schmerz ein unangenehmes Gefühl sei, seien Abklärungen und Therapien, welche
die psychische Dimension nicht berücksichtigen, grundsätzlich unzulänglich.
Beim Beschwerdeführer sei die psychische Störung über volle 17 Jahre - von
der gelegentlichen Verordnung von Antidepressiva abgesehen - unbehandelt
geblieben, weshalb die Behandlungsaussichten heute, nach zahlreichen
psychosozialen Komplikationen de facto als nicht mehr therapierbar
einzustufen sei. Insgesamt sei der Verlauf der Unfallfolgen beim
Beschwerdeführer wahrscheinlich vermeidbar, jedenfalls der Versuch einer
fachpsychiatrischen Behandlung angezeigt gewesen, weshalb aus aaaaaaa
psychiatrischer Sicht von einer Fehlbehandlung gesprochen werden müsse.
Anderseits sei die Behandlung offensichtlich vorschriftsgemäss korrekt
verlaufen.

Diese Begründung der Diagnose eines algogenen (schmerzbedingten)
Psychosyndroms sowie der dieser psychischen Gesundheitsstörung zugrunde
liegenden ursächlichen Faktoren beruhen auf einer umfassenden
Berücksichtigung der umfangreichen medizinischen Unfallakten sowie einer
eingehenden psychiatrischen Exploration des Beschwerdeführers. Sie sind gut
nachvollziehbar, widerspruchsfrei und schlüssig. Das psychiatrische
Teilgutachten der MEDAS vom 28. Mai 2002 und die darin enthaltene
Sachverhaltsfeststellung, dass die jahrelange ausschliesslich orthopädische
Behandlung der Kniebeschwerden des Beschwerdeführers unter konsequenter
Nichtbehandlung der mehrfach diagnostizierten, erheblichen psychischen
Faktoren aus psychiatrischer Sicht eine ärztliche Fehlbehandlung darstellt,
erfüllt sämtliche nach der Rechtsprechung an die Beweiskraft von
medizinischen Gutachten und Berichten zu stellenden Anforderungen (vgl. BGE
125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Demgemäss ist im
vorliegenden Fall auch das Adäquanzkriterium der ärztlichen Fehlbehandlung
zumindest teilweise zu bejahen.

4.4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass von den zu berücksichtigenden,
unfallbezogenen Adäquanzkriterien diejenigen der ungewöhnlich langen Dauer
der ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauerschmerzen, des Grades und
der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, des schwierigen
Heilungsverlaufes und - zumindest teilweise - der ärztlichen Fehlbehandlung
gegeben sind. Es liegt daher eine Häufung der massgebenden Kriterien vor,
sodass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1.
Februar 1985 und dem beim Beschwerdeführer eingetretenen psychischen
Gesundheitsschaden zu bejahen ist. Der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers hat sich demgemäss in der revisionsrechtlich relevanten
Zeitspanne zwischen November 1988 und November 2002 durch die Entwicklung und
Verfestigung eines unfallkausalen, nicht mehr therapierbaren algogenen
(schmerzbedingten) Psychosyndroms erheblich verschlechtert.

5.
5.1 Die Streitsache ist an die SUVA zurückzuweisen, damit sie die Invalidität
des Beschwerdeführers unter Einschluss seiner psychisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit revisionsweise neu bemisst. Hierfür wird sie ergänzend
abzuklären haben, ab welchem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer von einer
irreversiblen psychisch bedingten Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes
und damit seiner Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Das Gutachten der MEDAS
vom 5. Juli 2002 enthält dazu keine Angaben.

5.2 Mit Verfügung vom 12. November 2002 hat die SUVA dem Beschwerdeführer für
die körperlichen Unfallfolgen eine Integritätsentschädigung von 10 %
zugesprochen. Einen Entschädigungsanspruch für die Beeinträchtigung der
psychischen Integrität haben SUVA und Vorinstanz mangels Vorliegens eines
unfallkausalen psychischen Gesundheitsschadens abgelehnt. Da sich diese
Beurteilung als bundesrechtswidrig erweist, ist die Streitsache auch zur
Neubeurteilung des Anspruchs auf eine Entschädigung für eine dauernde
Beeinträchtigung der psychischen Integrität an die SUVA zurückzuweisen (vgl.
hiezu BGE 124 V 29 ff., insbesondere E. 5c/bb S. 44 f.).

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten sind der
Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutzuheissen, dass der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2007 und der
Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom
8. April 2004 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
Invalidenrenten- und Integritätsentschädigungsanspruch des Beschwerdeführers
neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter