Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.484/2007
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_484/2007

Urteil vom 3. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Sabine Schmutz, Bollwerk 21,
3011 Bern,

gegen

S.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Graf,
Vadianstrasse 44, 9000 St. Gallen.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
11. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
S.________, geboren 1965, war Geschäftsführer der Firma X.________ AG und in
dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft
(nachfolgend: Mobiliar oder Beschwerdeführerin) obligatorisch gegen die Folgen
von Unfällen versichert. Am 21. Juli 2000 zog er sich als Motorradfahrer bei
einem Überholmanöver anlässlich einer Kollision mit einem linksabbiegenden
Traktor ein Polytrauma (mit unter anderem Mittelgesichtsfrakturen,
AC-Gelenksfraktur rechts, Rippenfrakturen, Leberruptur, Fraktur des Processus
transversus am Lendenwirbelkörper [LWK] 1 sowie einem schweren
Schädelhirntrauma bei einem Wert nach der Glasgow-Coma-Scale [GCS] von 4-5) zu.
Bewusstlos wurde er von der Schweizerischen Rettungsflugwacht in das Spital
Y.________ transportiert, wo er bis zum 29./30. Juli 2000 in einem künstlichen
Koma gehalten wurde. Am 14. August 2000 wurde er in die Klinik Z.________
verlegt, wo er bis zum 25. August 2000 zur stationären Rehabilitation weilte.
Bei Austritt war er selbstständig, mobil in der Ebene und auf der Treppe sowie
autofahrtauglich. Die Belastbarkeit der rechten Schulter war eingeschränkt. Bis
zum 6. September 2000 wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert.
Anlässlich von Kontrolluntersuchungen klagte er am 21. September 2000 noch über
Beschwerden im linken Kiefergelenk sowie in der rechten Schulter und am 18.
Oktober 2000 über eine Hyposensibilität am lateralen Oberschenkel rechts mit
diskreter Hautverfärbung. Der damaligen Freundin von S.________, Dr. med.
B.________, Radiologin an der Klinik Q.________, gelang es laut ihrem Bericht
vom 10. Dezember 2002 erst gut ein Jahr nach dem Unfall, den Versicherten von
der Behandlungsbedürftigkeit der seither festgestellten
Persönlichkeitsveränderungen zu überzeugen. Gemäss Bericht der Klinik
A.________ vom 12. Februar 2004 nahm S.________ im Oktober 2001 mit dem Leiter
dieser Klinik, dem Psychiater Prof. Dr. med. R.________, Kontakt auf. Dieser
behandelte ihn - trotz wiederhergestellter körperlicher Funktionsfähigkeit -
wegen deutlich zurückgebildeter Leistungsfähigkeit, Überforderung und
Insuffizienzgefühlen medikamentös. Rückfallweise übernahm die Mobiliar die
Sanierung der Pseudarthrose im rechten Schultergelenk mit zwei weiteren
operativen Eingriffen im Sommer 2002. Ab September 2003 liess sich der
Versicherte wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Depression und
Suizidalität (F43.1 nach ICD-10) ambulant und vom 20. Januar bis 6. Februar
2004 stationär in der Klinik A.________ behandeln (Bericht vom 12. Februar
2004). Am 3. März 2004 musste über die Firma des Versicherten der Konkurs
eröffnet werden. Bei einem trotz der verschiedenen operativen Eingriffen
anhaltenden, chronisch persistierenden Schmerzsyndrom in der rechten dominanten
Schulter (Bericht der Klinik D.________ vom 7. April 2004) blieb S.________ in
ambulanter psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung des Prof. Dr.
med. R.________ (Bericht vom 28. Februar 2005). Am 29. März 2005 folgte ein
erneuter operativer Eingriff am rechten Schultergelenk. Gestützt auf das
psychiatrische Gutachten des Dr. med. G.________, vom 13. Mai 2005 sowie dessen
Ergänzungsbericht vom 14. November 2005 lehnte die Mobiliar mit Verfügung vom
12. Dezember 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 9. August 2006,
"einen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der obligatorischen
Unfallversicherung UVG betreffend [...] psychischer Beschwerden" ab, weil diese
weder in einem natürlichen noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem
Unfall vom 21. Juli 2000 stünden.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. Juli 2007 gut und wies die Mobiliar
an, die Leistungen nach UVG auszurichten.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Mobiliar
die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides.

Während S.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

D.
Am 16. November 2007 lässt S.________ unaufgefordert weitere Unterlagen
einreichen.

E.
Mit Eingaben vom 7. und 24. April 2008 äussern sich die Parteien im Hinblick
auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil BGE 134 V 109.

Erwägungen:

1.
Strittig ist, ob die Mobiliar in Bezug auf die nach dem Unfall vom 21. Juli
2000 aufgetretenen psychogenen Störungen des Versicherten leistungspflichtig
ist.

2.
2.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es
kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3.
Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) mit Schreiben vom
16. November 2007 unaufgefordert eingereichte Eingabe bleibt unberücksichtigt,
da sie nicht im Rahmen eines zweiten Rechtsschriftenwechsels einging und keine
revisionsrechtlich erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a
BGG enthält (Urteil 9C_436/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 6.1.1 i.f. u.a. mit
Hinweis auf die zu Art. 137 lit. b OG ergangene, unter der Herrschaft des BGG
weiterhin gültige Rechtsprechung; BGE 127 V 353 E. 5b S. 358). Zudem beziehen
sich die am 16. November 2007 neu eingereichten medizinischen
Untersuchungsergebnisse auf einen Gesundheitszustand ausserhalb des für die
Beurteilung zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. dazu BGE 121 V 362 E. 1b
S. 366; vgl. auch BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Die erst nach Erlass des in
zeitlicher Hinsicht regelmässig die Grenze der gerichtlichen Beurteilung
bildenden (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen) Einspracheentscheides
(hier: vom 9. August 2006) erstellten Unterlagen bleiben daher grundsätzlich
unberücksichtigt.

4.
4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne
deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht
als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele. - Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und
einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist
eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen).

4.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Danach spielt im Sozialversicherungsrecht die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127 V
102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich
unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier
ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf
auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff. und 369 E. 4 S. 382 ff., 115 V 133
E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133
E. 6c/aa S. 140), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367) und
äquivalenten Verletzungen der HWS (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) sowie
Schädelhirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b S. 383) nach der sog.
Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und
psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. zum Ganzen auch BGE 127 V 102 E.
5b/bb S. 103 und SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, E. 2 ff., U 277/04, je mit
Hinweisen).

4.3 Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht jüngst die sogenannte
Schleudertrauma-Praxis in zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden
die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung,
welche die Anwendung dieser Praxis bei der Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht. Zum anderen wurden die Kriterien,
welche abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung
einzubeziehen sind, teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121
ff.). Die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze
liess das Bundesgericht hingegen unverändert bestehen (E. 6.1 des erwähnten
Urteils [S. 116]).

5.
Die Mobiliar verneinte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den
psychischen Beschwerden des Versicherten und dem Unfall vom 21. Juli 2000
gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. G.________,vom 13. Mai
2005 sowie dessen zusätzliche Stellungnahme vom 14. November 2005.

5.1 Vorweg ist klarzustellen, dass die uneingeschränkte Ablehnung einer
Leistungspflicht in Bezug auf sämtliche, nach dem Unfall vom 21. Juli 2000
aufgetretenen psychogenen Beeinträchtigungen, wie sie die Beschwerdeführerin am
12. Dezember 2005 formell verfügt und mit Einspracheentscheid vom 9. August
2006 bestätigt hat, angesichts der klaren Aktenlage unhaltbar ist.
5.1.1 Zum einen unterliess es die Mobiliar, Dr. med. G.________ vor der
psychiatrischen Begutachtung über die vorangehende, fachärztlich psychiatrische
Behandlung vollständig zu dokumentieren. So hatte der Gutachter im Mai 2005
weder Kenntnis vom Bericht der Psychologin Dr. phil. V.________, vom 4.
November 2003 noch vom anfänglichen Verlauf und der ursprünglichen Diagnose bei
Aufnahme der psychiatrischen Behandlung durch Prof. Dr. med. R.________ ab
Oktober 2001 sowie ab August/September 2003. Insoweit kommt dem Gutachten des
Dr. med. G.________ vom 13. Mai 2005 keine ausschlaggebende Beweiskraft zu. Zum
anderen schränkte die Beschwerdeführerin die Fragestellung an den
psychiatrischen Experten dahingehend ein, als dieser ausdrücklich nur zum
Kausalzusammenhang der zwischen 20. Januar 2004 und 8. Februar 2005
feststellbaren gesundheitlichen Störungen Stellung zu nehmen hatte. Demzufolge
lassen sich aus dem Gutachten des Dr. med. G.________ vom 13. Mai 2005 -
entgegen der Mobiliar - keine Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine
vollumfängliche Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhanges in Bezug auf
sämtliche, in der Folge des Unfalles vom 21. Juli 2000 aufgetretenen
psychogenen Störungen des Beschwerdegegners ziehen.
5.1.2 Als direkte, offensichtlich natürlich kausale Folgen des Unfalles vom 21.
Juli 2000 und der dabei zugezogenen Kopfverletzungen traten beim Versicherten
noch während der initialen Hospitalisierung eine Reihe von psychogenen
Beschwerden auf, welche am 4. August 2000 eine neuropsychologische
Untersuchung, am 7. August 2000 ein psychiatrisches Konsilium und am 10. August
2000 ein psychiatrisches Rekonsilium erforderten. Dr. med. H.________ von der
Psychiatrischen Klinik Y.________ ordnete eine medikamentöse Therapie an und
empfahl angesichts der grossen psychischen Spannung mit Agitationszuständen und
Schlafstörungen weiterhin eine Sitzwache am Bodenbett des Beschwerdegegners.
5.1.3 Gemäss Austrittsbericht vom 14. August 2000 des Prof. Dr. med.
T.________, Direktor des Spitals Y.________, kam es nach der Extubation ab 1.
August 2000 zu einer "posttraumatischen Verarbeitungsstörung mit Unruhe und
nächtlichen Albträumen". Laut Bericht des Dr. med. H.________ vom 7. August
2000 war der Versicherte am vierten Tag nach Austritt aus der Intensivstation
bei anhaltender Hospitalisierung in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals
Y.________ noch immer zeitlich sehr ungenau orientiert. Auf eine genauere
Exploration der Gedächtnisstörung wurde verzichtet, "da der Patient ohnehin
schon recht angespannt" wirkte. Im Gespräch kam es zu häufigen Wiederholungen,
weshalb der Verdacht auf Konfabulationen geäussert wurde. Er klagte über
Schlafstörungen, weil er sich nachts ständig Gedanken mache, wie es zum Unfall
gekommen sei. Zudem betonte er, dass er höchstens noch drei Tage bereit sei, im
Spital zu bleiben, dann werde er austreten; er sei schon jetzt in der Lage,
zwanzig Kilometer weit zu marschieren. Nach Auffassung des explorierenden
Facharztes überschätzte der Beschwerdegegner einerseits seine eigene
Leistungsfähigkeit, spürte aber andererseits seine Einschränkungen, "was bei
ihm zu einer grossen psychischen Spannung" führte. Dr. med. H.________ ging in
seiner Beurteilung von einer Anpassungsstörung mit psychischer Anspannung
(F43.23 nach ICD-10) sowie von einem Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom
nach Schädelhirntrauma (F07.2 nach ICD-10) aus. Angesichts dieses Verdachtes
auf eine hirnorganische Störung empfahl er unbedingt eine neuropsychologische
Testung. Diese ergab gemäss Bericht des Spitals Y.________ vom 9. August 2000
eine reduzierte Aufmerksamkeitsleistung im Sinne einer reduzierten
Fehlerkontrolle. Diese Einschränkungen könnten für die reduzierte Lern- und
Gedächtnisleistung sowie für einen allgemein verminderten Antrieb
mitverantwortlich sein. Das psychiatrische Rekonsil vom 10. August 2000 ergab
zwar Anhaltspunkte für eine weitere Erholung, doch bestand nach wie vor eine
grosse Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdeinschätzung der Leistungsfähigkeit
des Versicherten. Auf Defizite reagierte dieser sehr gekränkt. Er selber
erwähnte, dass er sehr narzisstisch sei und es deshalb schlecht vertrage, wenn
er in einem Test nicht optimale Leistungen erbringen könne. Dank seines starken
Leistungswillens und seiner hohen Leistungsbereitschaft war er bereits nach
zwölftägigem Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Z.________ ab 25. August
2000 wieder zu 50% und ab 6. September 2000 zu 100% arbeitsfähig.
5.1.4 Aktenkundig besteht kein Zweifel und ist unbestritten, dass der
Beschwerdegegner schon vor dem Unfall an einer bis zum Unfall nicht
behandlungsbedürftigen narzisstischen Störung litt, weshalb er unter anderem
zehn Tage nach Beginn der Rekrutenschule aus dieser infolge psychischer
Beeinträchtigungen entlassen worden war. Doch blieb er bis zum Unfall
nachweislich beruflich sehr erfolgreich. Dies bestätigte mit Schreiben vom 10.
Dezember 2002 auch die Ex-Freundin des Versicherten, Dr. med. B.________,
welche zwischen 1995 und Ende 2001, abgesehen von zwei Unterbrüchen, mit dem
Beschwerdegegner liiert war. Diese führte glaubhaft - unter ausdrücklichem
Hinweis darauf, dass sie nicht über fachärztlich psychiatrische Kenntnisse
verfüge - und im Wesentlichen übereinstimmend mit den Berichten des Prof. Dr.
med. R.________ vom 16. September und 25. August 2005 sowie vom 12. Februar
2004 aus, dass der Versicherte den Unfall - trotz erheblicher Verletzungen -
"körperlich weit überdurchschnittlich gut überstanden", jedoch den eigentlichen
inneren Zustand hinter der äusserlichen Fassade zu verdrängen versucht habe.
Die Gedächtnisleistungen seien reduziert geblieben. Zwar habe er seine
AHV-Nummer nach wie vor auswendig gewusst, doch habe er bei Einkäufen vieles zu
besorgen vergessen, obwohl er es auf einer Liste aufgeschrieben hatte. Er habe
Mühe gehabt, sich an den Anfang eines Gespräches zu erinnern. Seine Defizite
seien ihm erst allmählich bewusst geworden und er habe mit Aggressionen darauf
reagiert. Dass er - als vor dem Unfall mehrfach ausgezeichneter T.________
seiner Firma X.________ - nach dem Unfall Angestellte habe entlassen müssen und
von Geschäftspartnern unter Druck gesetzt worden sei, habe ihn arg mitgenommen.
Tagelang sei er nicht mehr aus dem Haus gegangen, habe nichts gegessen und
telefonische Anrufe nicht mehr beantwortet. Der Wechsel von Phasen mit
Agitation und Episoden völliger Apathie, seine Ich-Fixiertheit und sein
Misstrauen ihr als Freundin gegenüber hätten ihre Paar-Beziehung belastet.
"Erst gut ein Jahr später [sei] es ihr mit enormem Aufwand gelungen, ihm klar
zu machen, in welchem Zustand er sich befand [...]". Daraufhin habe er Prof.
Dr. med. R.________ aufgesucht, welcher ihn medikamentös antidepressiv
behandelt und ihm eine stationäre Aufnahme in die Klinik A.________ empfohlen
habe. Letzteres habe er aber abgelehnt. Nachdem die Medikamente einigermassen
Erfolg gezeigt hatten und sich sein Zustand zunehmend stabilisierte, löste Dr.
med. B.________ die schwierige Partnerschaft mit dem Beschwerdegegner Ende 2001
auf.
5.1.5 Obwohl die medikamentös antidepressive Therapie des Prof. Dr. med.
R.________ ab Spätsommer 2001 (gut ein Jahr nach Unfall) offenbar nicht über
einen Sozialversicherungsträger abgewickelt worden war, steht nach Aktenlage
mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) fest, dass die
entsprechenden therapeutischen Massnahmen - bereits damals, wie auch ab August/
September 2003 - bei ausgewiesener Behandlungsbedürftigkeit tatsächlich
durchgeführt wurden und in einem offensichtlichen natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 21. Juli 2000 standen. Soweit der erst
nach Abschluss seines psychiatrischen Gutachtens vom 13. Mai 2005 vollständig
medizinisch dokumentierte Dr. med. G.________ in seiner nachträglichen
Stellungnahme vom 14. November 2005 unbeirrt - und nach Angaben des
Versicherten in einem Telefongespräch zwischen ihm und dem begutachtenden
Psychiater vom 18. Mai 2005 sogar "unwirsch" - an seiner ursprünglichen
Auffassung festhielt, wonach die in der Folge des Unfalles aufgetretenen
psychischen Beschwerden höchstens "möglicherweise im Sinne einer Teilursache"
in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall stünden, steht diese im
psychiatrischen Gutachten vertretene, nicht überzeugend begründete Einschätzung
im Widerspruch zu den übrigen fachärztlichen Beurteilungen. Dr. med. G.________
zweifelte an der Aufnahme der psychiatrisch medikamentösen Behandlung ab
Oktober 2001 durch den mit dem Versicherten privat bekannt gewesenen Prof. Dr.
med. R.________ und verneinte auf Grund der langen Latenz zwischen der
angeblich erst im Herbst 2003 erfolgten Behandlungsaufnahme und dem Ereignis
vom 21. Juli 2000 die natürliche Unfallkausalität der psychogenen Störungen.
Diesbezüglich kann nicht auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden.
Vielmehr stand nach Aktenlage bereits die im zweiten Halbjahr 2001
durchgeführte medikamentös antidepressive Behandlung in einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 21. Juli 2000. Die überwiegende
Wahrscheinlichkeit der natürlichen Unfall-Teilkausalität kann gestützt auf die
vorhandenen Akten weder mit Blick auf die anterograde Gedächtnisstörung als
Auswirkung einer posttraumatischen Belastungsstörung (Bericht der Psychologin
Dr. phil. V.________ vom 4. November 2003) noch hinsichtlich der stationären
psychiatrischen Behandlung vom 20. Januar bis 6. Februar 2004 wegen akuter
Suizidalität bei depressivem Zustandsbild und situationsgebundenen Flashbacks
mit Panikattacken verneint werden.
5.1.6 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es sind keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass die Angaben der Dr. med. B.________ vom 10. Dezember
2002 (vgl. E. 5.1.4), der Psychologin Dr. phil. V.________ vom 4. November 2003
und des Prof. Dr. med. R.________ zu den seit dem Unfall aufgetretenen und ab
Oktober 2001 wiederholt fachärztlich behandelten psychogenen Störungen
tatsachenwidrig wären oder sonstwie begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit
dieser Aussagen bestünden. Daran ändert nichts, dass offensichtlich schon vor
dem Unfall gewisse auffallende Persönlichkeitseigenschaften (vgl. Bericht der
Dr. phil. V.________ vom 4. November 2003 S. 4 und psychiatrisches Gutachten
des Dr. med. G.________ vom 13. Mai 2005 S. 5) feststellbar waren, welche
jedoch vor dem Unfall weder behandlungsbedürftig waren noch zu
Arbeitsunfähigkeit führten.
5.1.7 Nach dem Gesagten steht - entgegen der Mobiliar - fest, dass die in der
Folge des Ereignisses vom 21. Juli 2000 aufgetretenen psychogenen
Beeinträchtigungen des Versicherten grundsätzlich zumindest teilweise mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen.

5.2 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Leistungspflicht der Mobiliar ab
2004 ohnehin nicht nur im Zusammenhang mit psychogenen Störungen stand, sondern
offensichtlich auch somatische Einschränkungen betraf, deren natürliche
Unfallkausalität von der Beschwerdeführerin zu Recht nie in Frage gestellt
wurde. So litt der Versicherte seit dem Unfall unter "Beschwerden im Bereich
der rechten Schulter bzw. des rechten Armes". Nach Ausräumung von ausgedehnten
heterotopen Ossifikationen im rechten Schultergelenk und einer Resektion des
AC-Gelenks sowie einer AC-Transfixation mit Drahtschlinge und PDS-Kordel am 18.
Juli 2002, klagte der Beschwerdegegner wenige Tage nach dieser Operation erneut
über zunehmende Schmerzen im rechten Schultergelenk, wobei sich radiologisch
ausgerissenes Osteosynthese-Material zeigte, weshalb am 13. August 2002 eine
Refixation des coraco-acromialen Ligaments an die Clavicula durchgeführt werden
musste. Prof. Dr. med. R.________ diagnostizierte gemäss Bericht vom 12.
Februar 2004 nicht nur eine posttraumatische Belastungsstörung mit Suizidalität
(F43.1 nach ICD-10), sondern unter anderem auch chronisch persistierende
Schulterschmerzen rechts, weshalb er den Versicherten in der Klinik D.________
zur Abklärung anmeldete. Die spezialmedizinischen Untersuchungen führten nach
Entwicklung einer Coracoidpseudarthrose schliesslich zur rechtsseitigen
Schulterrevision vom 29. März 2005. Obwohl diese Operation eine deutliche
Verbesserung der Lebensqualität zur Folge hatte und der Beschwerdegegner ab 4.
Juli 2005 wieder voll arbeitsfähig war, blieben hypertrophe Narben an Flanke/
Thorax seitlich gemäss Bericht des Dr. med. C.________, vom 12. Juli 2005
zunächst behandlungsbedürftig.

5.3 Stehen zusammenfassend nicht nur die anhaltenden und/oder rezidivierenden
somatischen Beschwerden, sondern auch die psychogenen Beeinträchtigungen,
welche in der Folge des Unfalles auftraten und seither wiederholt fachärztlich
behandelt werden mussten, mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang
mit dem Ereignis vom 21. Juli 2000, bleibt nachfolgend einzig zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den
fraglichen psychischen Beschwerden und dem Unfall bejaht hat.

6.
6.1 Der Beschwerdegegner erlitt am 21. Juli 2000 neben multiplen Verletzungen
ein schweres Schädelhirntrauma mit einem GCS-Wert von 4 bis 5 (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 276/04 vom 13. Juli 2005, E. 2.2.2).
Obwohl das Schädel-CT unauffällig war und nur eine Commotio, nicht aber eine
Contusio cerebri diagnostiziert wurde, besteht angesichts der erlittenen
typischen funktionellen Defizite kein Zweifel, dass die Adäquanzprüfung hier
praxisgemäss (BGE 134 V 109 E. 6.2.2 S. 117 und E. 9 S. 121 ff.; vgl. auch
Urteil U 75/07 vom 23. Oktober 2007, E. 4.2.1 i.f.) analog der für
Schleudertraumen der HWS ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden
entwickelten Rechtsprechung (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367) zu erfolgen hat,
welche auch bei entsprechenden Beschwerden nach Schädelhirntraumen (BGE 117 V
369 E. 4b S. 383) anwendbar ist.

6.2 Gemäss BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. ist auch weiterhin zu prüfen, ob,
ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf, ein leichter, mittlerer oder
schwerer Unfall vorliegt. Für die Beurteilung der Unfallschwere ist der
augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften
massgebend (Urteil U 2/07 vom 19. November 2007, E. 5.3.1; vgl. auch vgl. RKUV
1998 Nr. U 335 S. 207 E. bb). Das Ereignis vom 21. Juli 2000 ist mit der
Vorinstanz praxisgemäss (RKUV 2005 Nr. U 555 S. 324 E. 3.4 [U 458/04], 2005 Nr.
U 548 S. 230 E. 3.2.2 [U 306/04], 1999 Nr. U 330 S. 122 ff. E. 4b/aa, je mit
Hinweisen) den schweren Unfällen im mittleren Bereich zuzuordnen. Den
polizeilichen Akten sind keine Angaben zur Kollisionsgeschwindigkeit des
Motorrades beim Zusammenprall mit dem Traktor zu entnehmen. Eingangs des Dorfes
O.________ - bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - in
einer unübersichtlichen Rechtskurve, in welcher der Beschwerdegegner mit seinem
Motorrad eine abbremsende Personenwagenkolonne zu überholen versuchte, stand
gemäss Unfallbeschreibung dem Motorradfahrer plötzlich der aus der Kolonne
heraus nach links abbiegende Traktor mit Heuwagen-Anhänger quer im Weg, weil
ein entgegenkommendes Auto diesem Gefährt den Vortritt gewährte. Die Polizei
konnte trotz trockener Fahrbahn keine Bremsspuren sicherstellen. Es ist
folglich von einer ungebremsten Kollision zwischen dem schweren Motorrad
(Ducati 900 SS Desmo) und dem Traktor auszugehen. Am Motorrad wurden die Gabel,
der Lenker, die Verschalung und der Tank beschädigt. Die Polizei schätzte den
Schaden am Motorrad auf etwa Fr. 10'000.-. Am linken Vorderrad des Traktors
hafteten Farbspuren und Benzin aus dem zerborstenen Benzintank des Motorrades.
Obwohl der Traktorfahrer vor dem Linksabbiegemanöver noch einen Blick zurück
tätigte und dabei noch kein überholendes Fahrzeug wahrnehmen konnte, wurde er
sodann unvermittelt nach dem langsamen Anfahren von der seitlichen
Frontalkollision mit dem Motorrad überrascht, was auf eine erhebliche
Geschwindigkeit des herannahenden Motorrades schliessen lässt. Nur so lässt
sich erklären, weshalb es dem Versicherten nicht mehr möglich war, rechtzeitig
eine Vollbremsung oder ein Ausweichmanöver einzuleiten. Seine multiplen und
gravierenden Verletzungen sowie der Sachschaden am Motorrad lassen auf die
Einwirkung erheblicher Kollisionskräfte auf den Körper des Beschwerdegegners
schliessen. Hier ist nach dem Gesagten von einem schweren Unfall im mittleren
Bereich auszugehen.

6.3 Im Falle eines schwereren Ereignisses im mittleren Bereich bzw. eines
solchen im Grenzbereich zu den schweren Unfällen genügt es
rechtsprechungsgemäss (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126, 117 V 359 E. 6b S. 367;
RKUV 2005 Nr. U 555 S. 326 E. 3.5.1, U 458/04) zur Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs, dass nur ein einziges der adäquanzrechtlich massgebenden
Kriterien im Sinne von BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130 (besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende
ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche
die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen) gegeben ist, ohne dass dieses eine Kriterium notwendigerweise in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt zu sein braucht (Urteil U 2/07 vom 19.
November 2007, E. 5.3 mit Hinweis).
6.3.1 Hinsichtlich des schweren Schädelhirntraumas mit einem GCS-Wert von 4-5
(vgl. E. 6.1 hievor) sowie angesichts der zahlreichen weiteren erheblichen
Verletzungen (mehrere Mittelgesichtsfrakturen, eine AC-Gelenksluxation Tossy
III rechts, ein schweres stumpfes Thoraxtrauma mit Spannungspneumo-/
Hämatothorax beidseits, Lungenkontusionen beidseits und Rippenfrakturen rechts
[5-7], einer Leberruptur mit intrahepatischem Hämatom [Segmente 7 und 8], einer
Fraktur des Processus transversus LWK 1 links sowie einer Rissquetschwunde
suprapatellar am linken Knie mit Eröffnung des Kniegelenkes) ist das Kriterium
der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung (SVR 2007 UV Nr. 26
S. 86 E. 5.3, U 339/06; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.3 mit Hinweisen, U
380/04) eindeutig zu bejahen. Diese kann sich in erheblichen Verletzungen
zeigen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der
äquivalenten HWS-Verletzung oder dem Schädelhirntrauma beim Unfall zugezogen
hat (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 mit Hinweisen). Die entsprechenden
Voraussetzungen sind mit Blick auf die hier eingangs beschriebenen Unfallfolgen
in Verbindung mit dem schweren Schädelhirntrauma erfüllt.
6.3.2 Auch das präzisierte Kriterium der erheblichen Beschwerden ist - wenn
auch nicht in ausgeprägter Weise - als erfüllt zu betrachten. Es beurteilt sich
nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die
verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109
E. 10.2.4 S. 128). Nach anfänglicher Hospitalisierung im Spital Y.________ vom
Unfalltag (21. Juli 2000) bis 14. August 2000 folgte ein stationärer
Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Z.________ bis zum 25. August 2000.
Zwar konnte die Nachbehandlung im Spital Y.________ im November 2000 trotz
anhaltender Beschwerden in der rechten Schulter bei gewissen
Überkopf-Bewegungen einstweilen abgeschlossen werden. Neben den seit Oktober
2001 geklagten psychogenen Beeinträchtigungen erforderten die zunehmenden
Schulterbeschwerden im Sommer 2002 erneut zwei operative Eingriffe mit je gut
einwöchigen stationären Spitalaufenthalten. Die Refixation des
coraco-acromialen Ligaments mit Drahtschlinge an Clavicula vom 13. August 2002
zeigte anlässlich der Röntgenkontrolle vom 15. Oktober 2002, dass die
Drahtschlinge gebrochen war, ohne dass es zu einem erheblichen Hochstand der
rechten Schulter kam. Der Beschwerdegegner wünschte in jenem Zeitpunkt keinen
weiteren operativen Eingriff. Bei einer seit September 2003 intensivierten
ambulanten Behandlung der psychogenen Beeinträchtigungen und einem chronisch
persistierenden Schmerzsyndrom in der rechten Schulter kam es zwischen 20.
Januar und 6. Februar 2004 unter anderem wegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung mit akuter Suizidalität bei einem depressiven Zustandsbild
sowie situationsgebundenen Flashbacks und Panikattacken zu einer stationären
Behandlung in der Klinik P.________. Am 29. März 2005 erfolgte angesichts der
wahrscheinlich sekundären Entwicklung einer Coracoidpseudarthrose seit Sommer
2002 eine weitere operative Schulterrevision rechts. Zudem litt der Versicherte
unter hypertrophen Narben an der Flanke/Thorax seitlich. Obwohl er schon vier
Tage nach Entlassung aus der Hospitalisierung auf der Intensivstation
anlässlich des psychiatrischen Konsiliums vom 7. August 2000 die - aus
medizinischer Sicht offensichtlich unhaltbare - Auffassung vertrat, er sei
jetzt schon in der Lage, zwanzig Kilometer weit zu marschieren, und
verschiedene weitere Anhaltspunkte aktenkundig auf eine Selbstüberschätzung
seiner Leistungsfähigkeit hinweisen, steht nach den medizinischen Unterlagen
fest, dass der Beschwerdegegner seit dem Unfall anhaltend zumindest an
unterschiedlich starken, mehrfach operativ behandlungsbedürftigen
rechtsseitigen Schulterschmerzen litt.

6.4 Nach dem Gesagten ist nicht nur eines, sondern sind sogar mindestens zwei
Adäquanzkriterien erfüllt, was angesichts des schweren Unfalles im mittleren
Bereich zur Bejahung der Adäquanz des Kausalzusammenhanges (vgl. E. 6.3 hievor)
zwischen den in der Folge des Unfalles vom 21. Juli 2000 aufgetretenen,
natürlich kausalen (vgl. E. 5.3 hievor) psychogenen Beschwerden und dem
genannten Ereignis führt. Die Mobiliar hat diesbezüglich folglich -
insbesondere auch hinsichtlich der stationären Behandlungsbedürftigkeit
zwischen 20. Januar und 6. Februar 2004 sowie der damit zusammenhängenden
Arbeitsunfähigkeit - nach Massgabe des angefochtenen Entscheids die
gesetzlichen Leistungen im Sinne des UVG zu erbringen. Die Vorinstanz hat somit
die Adäquanz des Kausalzusammenhanges im Ergebnis zu Recht bejaht.

7.
7.1 Da die Mobiliar nicht unter die Kostenbefreiung von Art. 66 Abs. 4 BGG
fällt (BGE 133 V 642), hat sie dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat dem Versicherten eine
Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli