Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.481/2007
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8C_481/2007

Urteil vom 5. März 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Heine.

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, 4509 Solothurn,
Beschwerdeführer,

gegen

T.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dietmar Grauer-Briese,
Burgstrasse 8, 4410 Liestal.

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 30. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
T. ________ stand in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma L.________ AG
welches von der Arbeitgeberin am 28. Dezember 2005 fristlos gekündigt wurde.
In der Folge beantragte T.________ Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung
vom 7. November 2006 stellte ihn die Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn
für die Dauer von 34 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der
Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid
vom 9. Februar 2007 fest.

B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn den angefochtenen
Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen im
Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurück
(Entscheid vom 30. Juli 2007).

C.
Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
Während T.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet
das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen -
selbstständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt
somit u.a. - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

2.
Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender
Nachteil ist gegeben, wenn er auch mit einem für die Beschwerdeführerin
günstigen Endentscheid nicht behoben werden kann (Urteile 4A_85/2007 vom 11.
Juni 2007 E. 3.1 und 4A_92/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2). Die Rückweisung der
Sache an die Arbeitslosenkasse zu ergänzender oder weiterer Abklärung und
neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 sowie Urteil I 126/07 vom
6. August 2007 E. 1.2 [in BGE 133 V 504 nicht publiziert]), was von der
Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. Gegen einen
Zwischenentscheid ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ferner
zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Verfahren erspart wird, was in der Beschwerde nicht dargetan und
auch sonst nicht ersichtlich ist (Urteil vom 23. Oktober 2007 E. 2.
[8C_224/2007]). Das im vorinstanzlichen Entscheid Angeordnete wird durch
Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein, soweit es sich auf dessen
Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art.
93 Abs. 1 lit. a und b BGG sind demnach nicht gegeben.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 637). Dem
obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner steht eine dem Aufwand
entsprechende Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Heine