Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.480/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_480/2007

Urteil vom 20. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Wyler, Kirschgartenstrasse 7, 4010 Basel,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 5. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
S.________, geboren 1956, meldete sich am 25. August 2003 wegen seit Dezember
2001 anhaltenden psychischen Problemen sowie wegen Rückenbeschwerden, welche in
der Folge eines Reitunfalles vom 21. März 2002 auftraten, bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Gestützt auf die Ergebnisse eines
neurologischen und neuropsychologischen Gutachtens des Dr. med. M.________ vom
25. August 2003 lehnte der zuständige Unfallversicherer (Schweizerische
Mobiliar Versicherungsgesellschaft; nachfolgend: Mobiliar) - abgesehen von
einer Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 10 % -
einen weitergehenden Anspruch auf Geldleistungen nach UVG über den 30. April
2003 hinaus ab, indem er die Unfallkausalität leichter Konzentrationsdefizite
und psychischer Beschwerden verneinte (Verfügung vom 27. Mai 2004, bestätigt
durch unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 11.
Oktober 2004). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie dem Beizug
der Unfallakten liess die IV-Stelle des Kantons Aargau die Versicherte beim
Psychiatriedienst X.________ begutachten. Dr. med. O.________ erstattete das
psychiatrische Gutachten am 30. März 2006. Mit Verfügung vom 26. April 2006,
bestätigt durch Einspracheentscheid vom 30. August 2006, ging die IV-Stelle
davon aus, dass angesichts verschiedener psychosozialer Belastungsfaktoren und
der Alkoholabhängigkeit nicht von einer invalidisierenden gesundheitsbedingten
Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen sei, weshalb kein Anspruch auf
eine Invalidenrente bestehe.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der S.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Juni 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ unter
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente ab 1. Dezember 2002 beantragen; eventualiter sei die Sache zur
medizinischen und beruflichen Neuabklärung unter Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens an das kantonale Gericht beziehungsweise an die
IV-Stelle zurückzuweisen.
Während IV-Stelle und Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat. Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind.
Andernfalls kann ein von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten
abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 136 E.
1.4 S. 140; Urteil 8C_533/2007 vom 9. Januar 2008, E. 1). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in
der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil 9C_294/
2007 vom 10. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweis; vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht
frei, ob der vorinstanzliche Entscheid von einem richtigen Verständnis der
Rechtsbegriffe ausgeht und auf der korrekten Subsumtion des Sachverhalts unter
die einschlägigen Rechtsnormen beruht (Urteile 9C_552/2007 E. 2 vom 17. Januar
2008 E. 2 in fine und 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 2.2; Seiler/von Werdt/
Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 13 zu Art.
97; Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 4 zu
Art. 97 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) und die
Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 43 Abs. 1 ATSG) sowie die Aufgabe
des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zu dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zum Beweiswert
von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E.
4.2, U 571/06) sowie zur Selbsteingliederung als Teil der allgemeinen
Schadenminderungspflicht der versicherten Person (BGE 127 V 294 E. 4b/cc S. 497
f. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.
Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die
gestützt darauf gestellte Diagnose betreffen ebenso eine Tatfrage wie die
Prognose und die Pathogenese (Ätiologie). Auch die auf Grund von medizinischen
Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit ist Entscheidung
über eine Tatfrage. Analoges gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)
fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum verändert hat. Tatfrage ist weiter, in
welchem Umfang eine versicherte Person vom funktionellen Leistungsvermögen und
vom Vorhandensein bzw. von der Verfügbarkeit psychischer Ressourcen her eine
(Rest-)Arbeitsfähigkeit aufweist und ihr die Ausübung entsprechend profilierter
Tätigkeiten zumutbar ist, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden
der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich
erheblicher Weise entgegen. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von
Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um
eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Die konkrete
Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteile I 843/06 vom
12. Oktober 2007, E. 4, und I 110/07 vom 25. Juni 2007, E. 4.2.2, je mit
Hinweisen).

4.
Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf zwei Berichte der seit Sommer
2001 behandelnden Psychiaterin Dr. med. N.________ vom 15. September 2006 und
3. August 2007 sinngemäss eine erneute Verschlimmerung des Gesundheitszustandes
geltend macht, liegt diese behauptete Tatsachenänderung ausserhalb des für die
Beurteilung zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. dazu BGE 121 V 362 E. 1b
S. 366; vgl. auch BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Erst nach Erlass des in
zeitlicher Hinsicht regelmässig die Grenze der gerichtlichen Beurteilung
bildenden (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen) Einspracheentscheides
(hier: vom 30. August 2006) begab sich die Beschwerdeführerin auf Zuweisung
ihres Rechtsvertreters hin zum Neurologen Dr. med. A.________, welcher eine
radiologische Untersuchung durch Dr. med. G.________ veranlasste. Die
Feststellungen dieser beiden Spezialärzte gemäss den Berichten vom 9. und 16.
Januar 2007 beziehen sich auf einen Gesundheitszustand im Zeitpunkt nach
Abschluss des Einspracheverfahrens, weshalb diese Einschätzungen hier ebenso
wie die Berichte der Dr. med. N.________ vom 15. September 2006 und 3. August
2007 nicht zu berücksichtigen sind. Die Versicherte bringt nichts vor, was die
ständige Praxis in Frage zu stellen vermöchte.

5.
In tatsächlicher Hinsicht schloss die Vorinstanz invalidisierende körperliche
Gesundheitsschäden aus. Dabei stellte sie auf den unangefochten in Rechtskraft
erwachsenen Einspracheentscheid der Mobiliar vom 11. Oktober 2004 ab, womit der
Unfallversicherer - nebst Zusprechung einer Integritätsentschädigung auf Grund
einer Integritätseinbusse von 10 % - die Taggeldleistungen per 30. April 2003
einstellte und einen weitergehenden Anspruch auf Geldleistungen verneinte. Zwar
trifft der Einwand der - schon damals anwaltlich vertreten gewesenen -
Beschwerdeführerin zu, dass sie nicht nur an unfallbedingten Einschränkungen
der Gesundheit gelitten habe, weshalb das kantonale Gericht nicht einfach
unbesehen und ausschlaggebend auf den genannten Einspracheentscheid der
Mobiliar hätte abstellen dürfen. Dennoch ist in der vorinstanzlichen Verneinung
eines invalidisierenden körperlichen Gesundheitsschadens - entgegen der
erhobenen Rüge der Versicherten - keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
BV) zu erkennen. Dr. med. M.________ brachte sowohl in seinem Gutachten vom 25.
August 2003 als auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. April 2004 in
aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführerin unter
Berücksichtigung eines Zustandes nach unfallbedingter Wirbelsäulenverletzung
(wofür die Mobiliar eine Integritätsentschädigung ausrichtete), eines leichten
bis mässig ausgeprägten Cervicalsyndroms, einer höchstens leichtgradigen
kognitiven Störung sowie leicht ausgeprägter cervicocephaler Beschwerden ab 1.
Mai 2003 sämtliche Arbeiten auf dem freien Arbeitsmarkt - abgesehen von
schweren körperlichen Tätigkeiten - bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 %
zumutbar sind. Dementsprechend stellte die Mobiliar die Taggeldleistungen per
30. April 2003 ein, ohne dass die bereits damals durch den heutigen
Rechtsbeistand vertretene Versicherte gegen die Leistungsterminierung gemäss
Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 hätte Beschwerde erheben lassen.
Weiter sind der Beurteilung des Dr. med. M.________ keine Anhaltspunkte dafür
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung der von ihr als
leicht beschriebenen angestammten Tätigkeit als Filialleiterin einer
Video-Verleih-Unternehmung aus körperlichen Gründen eingeschränkt war. In
Übereinstimmung mit dieser Selbsteinschätzung beruhte eine allfällige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss Dr. med. M.________ jedenfalls nicht
auf somatischen Beeinträchtigungen der Gesundheit. Dass die Versicherte nicht
aus körperlichen Gründen arbeitsunfähig war, geht auch aus dem psychiatrischen
Gutachten (S. 10) hervor, wonach sie im letzten Quartal 2005 einen
gemeinnützigen Arbeitseinsatz (anstelle der Verbüssung einer Gefängnisstrafe)
ohne Leistungseinbusse zur vollen Zufriedenheit der Einsatzleiter zu
absolvieren vermochte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lassen
auch die verschiedenen Taggeldabrechnungen keine andere Schlussfolgerung zu.
Denn diesen Unterlagen sind keine Hinweise zu entnehmen, ob die vom
Krankentaggeld- und Unfallversicherer berücksichtigte und durch Entrichtung
eines Taggeldes entschädigte Arbeitsunfähigkeit auf einem psychogenen und/ oder
somatischen Gesundheitsschaden beruhte. Demzufolge ist die vorinstanzliche
Feststellung, wonach die Versicherte nicht unter einer invalidisierenden,
körperlich bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit leide, weder
offensichtlich unrichtig noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG).

6.
In Bezug auf eine allfällige psychisch bedingte Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit stellte das kantonale Gericht gestützt auf das
psychiatrische Gutachten vom 30. März 2006 fest, dass die diagnostizierten
psychogenen Störungen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht
einschränken. Demgegenüber rügt die Versicherte eine Verletzung des
Willkürverbots und des Verbots des überspitzten Formalismus in Bezug auf die
Nichtberücksichtigung der seit Erlass des Einspracheentscheides geltend
gemachten Verschlimmerung des Gesundheitszustandes (vgl. dazu E. 4 hievor)
sowie betreffend die mangelhafte Abklärung der behaupteten körperlichen
Beschwerden. Dabei beanstandet sie einzig, die psychischen Störungen hätten
zwingend in Verbindung mit den - angeblich vorhandenen - somatischen
Gesundheitsschäden (vgl. E. 5 hievor) polydisziplinär begutachtet werden müssen
und die Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens seien nicht nachvollziehbar,
weil der Beschwerdeführerin "trotz der gestellten Diagnosen" in Bezug auf eine
leidensangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei.

6.1 Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit
Krankheitswert ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber
hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 mit Hinweisen). Nicht als
Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit im vorliegenden Kontext
nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende
Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird
dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 303/06 vom 17. August 2006,
E. 5.2). Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden
verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte
Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob
anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch
nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die
Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b [I 138/98] mit
Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien,
psychische Fehlentwicklungen, Trunksucht, suchtbedingten Missbrauch von
Medikamenten, Rauschgiftsucht und Neurosen (ZAK 1992 S. 171 E. 2a [I 74/91] mit
Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 401/01 vom 4.
April 2002, E. 2b/aa).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet Alkoholismus (wie
auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) für sich allein keine
Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er
invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder
einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder
psychischer (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 750/04 vom
5. April 2006, E. 1.2 mit Hinweisen), die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender
Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem
Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; 102 V 167; 99 V 28 f. E. 2;
AHI 2002 S. 29 f. [I 454/99] E. 2; Urteil I 50/07 vom 23. Oktober 2007, E.
5.1).

6.2 Dr. med. N.________ behandelte die Beschwerdeführerin ab 5. Juni 2001 mit
Unterbrüchen wegen einer depressiven Überforderungsreaktion mit
psychosomatischen Störungen und Suchtmittelkonsum bei Ängsten und
Impulsdurchbrüchen. Vom 18. Dezember 2001 bis 12. Februar 2002 weilte sie zur
stationären Behandlung angesichts einer Alkoholabhängigkeit sowie einer
längeren depressiven Reaktion verbunden mit ehelichen und beruflichen Problemen
in der Klinik Y.________, wobei die Versicherte den "Alkoholentzug [...] ohne
Komplikationen tolerierte". Nach Kenntnisnahme vom Tod ihrer Mutter wurde der
Klinkaufenthalt um drei Wochen verlängert. Nebst einem belasteten Verhältnis zu
ihren beiden Töchtern waren während der stationären Behandlung auch
Arbeitsplatzprobleme diskutiert worden. Gemäss Bericht der Dr. med. N.________
vom 22. Dezember 2003 umfasste die Diagnose "depressive Episoden [und]
Substanzmittelmissbrauch". Bei regelmässig ambulant fortgesetzter
psychiatrischer Behandlung kam es zwischenzeitlich nach massiven Konflikten zu
einer Trennung von der Familie. Zudem verlor sie Ende Februar 2002 den
Arbeitsplatz. Am 24. November 2004 berichtete Dr. med. N.________ von einem
Behandlungsabbruch im April 2004 bei fehlender Motivation und
Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne wesentliche Befundänderung. Die
Fachärztin vermochte nicht zu beurteilen, ob die Versicherte vor dem
Alkoholmissbrauch unter Ängsten und depressiven Einbrüchen gelitten habe, oder
ob diese Problematik erst durch die Sucht verschärft worden sei. Die
Uneinsichtigkeit bezüglich der Konsequenzen des Alkoholmissbrauchs sei
jedenfalls als Folgeschaden festzustellen. Dr. med. N.________ empfahl die
Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung. Nach entsprechender
Vorankündigung durch die IV-Stelle reagierte die anwaltlich vertretene
Versicherte auf wiederholte Einladungen des EPD hin nicht. Erst im zweiten
Halbjahr 2005 konnte schliesslich die psychiatrische Exploration unter Hinweis
auf die zu beachtenden Mitwirkungspflichten durchgeführt werden. Dabei lehnte
die Beschwerdeführerin das Einholen fremdanamnestischer Angaben bei
Familienangehörigen und einem konsultierten Lebensberater wiederholt
ausdrücklich ab. Dem psychiatrischen Gutachten ist zu entnehmen, dass die
Versicherte im Sommer 2005 wegen des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges
in angetrunkenem Zustand, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln und des
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises für
schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von 60 Tagen verurteilt wurde.
Statt dessen leistete sie zwischen Oktober und Dezember 2005 240 Stunden
gemeinnützige Arbeit im Park Z.________. Der Einsatzleiter beschrieb die
Beschwerdeführerin als aufgestellt, zuverlässig und hilfsbereit. Bei einem
täglichen Arbeitseinsatz von 8 bis 8,5 Stunden habe sie nie Alkohol getrunken,
sei immer pünktlich und einsatzfreudig gewesen. Erst am letzten Arbeitstag habe
sie sich telefonisch und vermutlich unter Alkoholeinfluss abgemeldet, weil sie
zuvor angeblich ihr Freund "abgeschlagen" habe. Gemäss psychiatrischem
Gutachten (S. 11) entwickelte die Versicherte im Sommer 2001 anlässlich der
Trennung von ihrem Ehepartner "erstmals eine depressive Symptomatik und einen
erhöhten Alkoholkonsum". Seit 2001 beklage sie: "rezidivierend gedrückte
Stimmungen, Interessenverlust, Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs,
Energielosigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, vermindertes Selbstwertgefühl, innere
Unruhe, Zukunftsängste, Schuldgefühle, Schlafstörungen [sowie] verminderte
Konzentration und Aufmerksamkeit." Dies entspricht laut psychiatrischem
Gutachten leichten depressiven Episoden bei rezidivierender depressiver Störung
(F33.0 gemäss ICD-10). Trotz einer festgestellten tatsächlichen Schädigung der
physischen Gesundheit (Erhöhung des Enzyms Gamma-GT) und trotz der
diagnostizierten psychogenen Gesundheitsschädigungen ging der psychiatrische
Gutachter Dr. med. O.________ unter Mitberücksichtigung des erfolgreich
absolvierten Arbeitseinsatzes im Park Z.________ davon aus, dass "kein Anhalt
für eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen" besteht.

6.3 Praxisgemäss haben psychosoziale Belastungsfaktoren bei der Feststellung
einer anspruchsrelevanten Beeinträchtigung der Gesundheit weitgehend ausser
Acht zu bleiben. Es gilt, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren
im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen,
desto ausgeprägter eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von
Krankheitswert vorhanden sein muss, damit eine Invalidität bejaht - oder im
Falle der Rentenrevision eine wesentliche Verschlechterung der Leiden
angenommen - werden kann (SVR 2008 IV Nr. 13 S. 40 E. 6.3, I 211/06, mit
Hinweisen). Die ehelichen und beruflichen Probleme der Beschwerdeführerin (Z63
und Z56 nach ICD-10 gemäss Bericht der Klinik Y.________ vom 3. Mai 2002; zur
Bedeutung der Z-Kodierung nach ICD-10 vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 45 E. 2.2.2.2,
I 514/06) vermögen demnach in Verbindung mit der seit 2001 feststellbaren, kaum
ausgeprägten psychogenen Beeinträchtigung im Sinne leichter depressiver
Episoden bei rezidivierender depressiver Störung (F33.0 nach ICD-10 gemäss
psychiatrischem Gutachten S. 11) ebenso wenig eine Invalidität zu begründen wie
der schädliche Gebrauch von Alkohol. Nach dem Gesagten ist nicht zu
beanstanden, dass das kantonale Gericht gestützt auf das psychiatrische
Gutachten in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt hat, dass der Versicherten unter Berücksichtigung sämtlicher
Befindlichkeitsstörungen bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E.
1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht
allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 230 E.
3c S. 233, 117 V 275 E. 2b S. 278, 394 E. 4b S. 400, je mit Hinweisen; AHI 2001
S. 282 f. E. 5a/aa, I 11/00) die erwerbliche Verwertung einer vollen
Arbeitsfähigkeit in einer einfachen Tätigkeit mit geringen intellektuellen
Anforderungen ohne Einschränkungen zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin legt
nicht dar, weshalb die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, auf
welche sich der angefochtene Entscheid abstützt, hier nicht anwendbar sein
sollten.

6.4 Die Versicherte behauptet zu Recht nicht, das psychiatrische Gutachten sei
nicht lege artis erstellt worden. Angesichts der nicht zu beanstandenden
vorinstanzlichen Feststellung fehlender invalidisierender Körperschäden (E. 5
hievor) durfte das kantonale Gericht bei gegebener Aktenlage zulässigerweise in
antizipierter Beweiswürdigung (dazu BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b
S. 94; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 E. 3.4 mit Hinweisen [U 131/02]) auf weitere
Beweismassnahmen verzichten.

6.5 War der Beschwerdeführerin, welche ihre angestammte Teilzeitstelle mit 60
%-Pensum Ende Februar 2002 (mit Vertragsauflösung per Ende Oktober 2002) aus
invaliditätsfremden Gründen verlor, die erwerbliche Verwertung einer
angepassten Tätigkeit trotz psychischer Störungen ohne Einschränkungen
zumutbar, fehlt es an einer anspruchsbegründenden Invalidität. Somit bleibt es
bei der mit angefochtenem Entscheid bestätigten Ablehnung des Rentengesuchs.

7.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli