Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.473/2007
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8C_473/2007

Urteil vom 4. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.

M.________, 1951, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat David Schweizer,
Freiestrasse 81, 4051 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 20. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 14. November 2006 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt den
Anspruch der 1951 geborenen Coiffeuse M.________ auf eine Invalidenrente, da
keine rentenbegründende Invalidität bestehe.

B.
Die hiegegen von M.________ erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. Juni 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt M.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung
der IV-Stelle vom 14. November 2006 und des kantonalen Gerichtsentscheides
eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren
Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann
die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung.
Gemäss dem anwendbaren Art. 132 Abs. 1 BGG prüft das Bundesgericht nur, ob
das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 28 IVG) und zur allgemeinen Methode des
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) ebenso zutreffend dargelegt, wie die
Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Unterlagen (BGE 125 V 351 E. 3
S. 352 ff.). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Streitig ist der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Das
kantonale Gericht ist nach Würdigung der medizinischen Aktenlage gestützt auf
das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 25. August 2006 davon ausgegangen,
dass die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig
sein könnte. Da sie bereits vor dem Auftreten gesundheitlicher Beschwerde nie
ein Einkommen in der Höhe der statistischen Durchschnittslöhne gemäss der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) erzielte, könne offen bleiben, ob
und in welcher Höhe bezüglich des Invalideneinkommens ein leidensbedingter
Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt wäre, da in keinem Fall ein
rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere.

3.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag im Rahmen der
eingeschränkten Kognition des Bundesgerichtes an dieser Würdigung nichts zu
ändern. Selbst wenn zutreffen sollte, dass Dr. med. B.________ regelmässig
Gutachten für Sozialversicherungsträger erstellt, so würde dieser Umstand
alleine an seiner Glaubwürdigkeit nichts ändern (RKUV 1999 U 332 S. 193 f.
E. 2a/bb [U 212/97]). Entgegen den Vorbringen der Versicherten ist das
Gutachten auch nicht widersprüchlich, unvollständig oder unschlüssig. Die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach die Beschwerdeführerin eine
angepasste Tätigkeit vollzeitlich und ohne Leistungseinbusse ausüben kann und
die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse nicht optimal
eingegliedert ist, erweist sich somit nicht als offensichtlich unrichtig.

3.3 Bezüglich des einzig Gegenstand der Verfügung vom 14. November 2006
bildenden Rentenanspruchs ist festzuhalten, dass es grundsätzlich der
Verwaltung obliegt, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, welche
aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen
Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen. Dabei dürfen jedoch
nicht übermässige Anforderungen an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstmöglichkeiten gestellt werden. Die
Sachverhaltsabklärung hat nur so weit zu gehen, dass im Einzelfall eine
zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (AHI 1998
S. 287 ff. E. 2b S. 290 [I 198/97]). Dies ist hier erfüllt. Wie das kantonale
Gericht zudem zu Recht hervorgehoben hat, ist zur Bestimmung des
Invalideneinkommens mittels Tabellenlöhnen von den Zahlen der
gesamtschweizerischen Lohnstrukturerhebung auszugehen (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006, E. 8).

4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer