Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.457/2007
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_457/2007

Urteil vom 9. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5,
8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1961 geborene B.________ arbeitete seit 13. März 1991 bis 31. März 2001
als Gipser/Handlanger bei der Firma Y.________ und war damit bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
unfallversichert. Am 19. Dezember 1998 erlitt er bei einem Autounfall eine
Commotio cerebri, Schnittwunden sowie Kontusionen des Thorax beidseits und der
linken Hand. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und
Taggeld). Am 8. Dezember 2000 und 31. März 2001 erlitt der Versicherte mit
seinem Auto Auffahrkollisionen. Seit 3. April 2001 war er zu 100 % als Gipser
bei der Firma X.________ angestellt und wiederum bei der SUVA obligatorisch
unfallversichert. Am 1. November 2001 stürzte er von einer Leiter, wobei er
sich Kontusionen der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie des rechten Knies mit
Bursitis präpatellaris rechts zuzog. Im Kreisspital F.________ wurde am 10.
Dezember 2001 eine Bursektomie präpatellaris am rechten Knie und am 15.
Dezember 2001 eine Hämatomausräumung im Bursektomie-Bereich am rechten Knie
vorgenommen. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und
Taggeld). Vom 26. Juni bis 7. August 2002 war der Versicherte in der Rehaklinik
A.________ hospitalisiert. Die SUVA holte diverse Arztberichte ein. Mit
Verfügung vom 10. September 2004 sprach sie dem Versicherten für die Folgen des
Unfalls vom 19. Dezember 1998 ab 1. August 2004 eine Invalidenrente bei einer
Erwerbsunfähigkeit von 53 % und eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 45 % zu. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit
Entscheid vom 21. Februar 2005 ab.
A.b Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem Versicherten mit Verfügung vom
16. Juni 2005 ab 1. November 2002 eine halbe Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 53 % zu. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit
Entscheid vom 21. November 2005 ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Mai
2007 ab. Diese Sache ist Gegenstand des beim Bundesgericht hängigen Verfahrens
8C_456/2007.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 21. Februar 2005 eingereichte
Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Beizug
der IV-Akten mit Entscheid vom 30. Mai 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei ihm eine ganze Unfallrente entsprechend einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 80 % zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung inkl. psychiatrischer Beurteilung zurückzuweisen und
ein Obergutachten einzuholen. Ferner verlangt er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht darf nicht über die
Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1
UVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und auf eine
Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG, vgl. auch Art. 25 UVG sowie Art. 36 UVV;
BGE 133 V 224 E. 2.1 f. S. 226 f., 124 V 29 E. 1 S. 31 f., 115 V 147, 113 V 218
E. 4b S. 221; RKUV 2004 UV Nr. 514 S. 415 E. 5.1, U 134/03, 1998 Nr. U 296 S.
235, 1997 Nr. U 278 S. 207 E. 2a, 1989 Nr. U 78 S. 357 E. 2), die Invalidität
(Art. 8 Abs. 1 ATSG) und die Invaliditätsbemessung nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt
zu den Begriffen des Rückfalls und der Spätfolge (Art. 11 UVV; BGE 127 V 456 E.
4b S. 457, 118 V 293 E. 2c S. 296; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 42 E. 4, U 86/02; RKUV
1994 Nr. U 206 S. 326 E. 2). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die
Rechtsprechung zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 273 E.
4b S. 276; ZAK 1991 S. 318 E. 3b, 1989 S. 319 E. 4a; Urteile U 425/00 vom 29.
Januar 2003, E. 4.4, und I 680/00 vom 21. Dezember 2001, E. 4), zur Ermittlung
des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E.
4.3.1 S. 224 mit Hinweis), zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom
Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten
Tabellenlöhnen und der von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S.
475 und E. 4.2.3 S. 481) sowie zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U
571/06). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass die im ATSG enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), der Invalidität
(Art. 8) sowie der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16) den bisherigen von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung
entsprechen. Keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der
redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (BGE 130 V 343 ff.;
RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572, U 192/03, und Nr. U 530 S. 576, U 123/04). Gleiches
gilt bezüglich des unfallversicherungsrechtlichen Begriffs des natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhanges sowie dessen Bedeutung als Voraussetzung für die
Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung (BGE 134 V 109 E. 2.2
S. 112; Urteil U 459/05 vom 16. Oktober 2006, E. 1.3). Die am 1. Januar 2004 in
Kraft getretene Neuerung - die ausdrückliche Anerkennung psychischer
Integritätsschäden in Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 und 3 UVV sowie in
Anhang 3 zur UVV - entspricht bisheriger Rechtslage (BGE 124 V 29 ff.; RKUV
2000 Nr. U 381 S. 251, U 172/99; Urteil 8C_319/2007 vom 6. Mai 2008, E. 2.2).

Das Bundesgericht hat jüngst die so genannte Schleudertrauma-Praxis
hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen
Verletzung und der Kriterien, welche abhängig von der Unfallschwere
gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind, teilweise
modifiziert (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121 ff.). Die bei psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze liess das Bundesgericht
hingegen unverändert bestehen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116; vgl. auch Urteil
8C_33/2008 vom 20. August 2008, E. 2).

3.
Umstritten und zu prüfen ist die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der
Integrität des Versicherten in Folge der Unfälle vom 19. Dezember 1998 und 1.
November 2001.

3.1 Vom 26. Juni bis 7. August 2002 weilte der Versicherte in der Rehaklinik
A.________, wo er neurologisch, neuropsychologisch, logopädisch,
neurootologisch und orthopädisch abgeklärt wurde. Im Austrittsbericht vom 28.
August 2002 wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom mit bewegungs- und belastungsabhängigen lumbosakralen
Beschwerden seit 1998 bestehend, seit dem Unfall vom 1. November 2001
zunehmend, mässiggradig schmerzhaft eingeschränkter LWS-Beweglichkeit,
vorwiegend Aufrichtschmerz, ohne Anhaltspunkte für radikuläre Reiz- oder
Ausfallsymptomatik bei Status nach Leitersturz am 1. November 2001 mit unter
anderem LWS-Kontusion, 2. Mittelschwere Störung mit kognitiven Defiziten und
Verdacht auf eine Persönlichkeitsveränderung nach traumatischer Hirnverletzung,
3. Verdacht auf peripher-vestibuläre Funktionsstörung rechts, 4. Vorbestehende,
laut Angaben des Versicherten seit dem Unfall vom 19. Dezember 1998 verstärkte
Stotterstörung und 5. Belastungs- und bewegungsabhängige Restschmerzsymptomatik
peripatellär sowie leichtgradig schmerzhaft eingeschränkte Knieflexion rechts
bei Status nach Kniekontusion rechts mit Bursitis präpatellaris am 1. November
2001, Bursektomie sowie Hämatomausräumung im Bursektomiebereich im Dezember
2001. Die Tätigkeit als Gipser sei dem Versicherten in Folge des Unfalls vom
19. Dezember 1998 in Anbetracht der aktuell noch bestehenden Behinderungen und
Fähigkeitsstörungen nicht mehr in vollem Ausmass zumutbar. Von Seiten des
Unfalls vom 1. November 2001 sei keine richtunggebende Verschlimmerung des
Vorzustandes im LWS-Bereich eingetreten. Medizinisch-theoretisch seien dem
Versicherten auch in Zukunft nur noch leichte bis höchstens mittelschwere
wechselbelastende Tätigkeiten ohne erhöhte Absturzgefährdung und ohne erhöhte
konzentrative Anforderungen zeitlich zweimal drei Stunden täglich zumutbar.

3.2 Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten,
Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und
Arbeitsmedizin, SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, führte im Bericht vom 19. Mai
2003 aufgrund der Untersuchung des Versicherten vom 13. Mai 2003 aus, es
bestehe eine leichte objektivierbare zentral-vestibuläre Funktionsstörung, die
gestützt auf Tabelle 14 einem Integritätsschaden von 10 % entspreche; diese
Störung sei wahrscheinlich durch den Unfall vom 19. Dezember 1998 verursacht
worden. Durch eine weitere medizinische Behandlung sei keine erhebliche
Besserung dieser Funktionsstörung zu erwarten. Im Gegensatz zur Voruntersuchung
vom 30. Juli 2002 hätten sich die neurootologischen Untersuchungsresultate
anlässlich der aktuellen Untersuchung weitgehend normalisiert. Das tendenzielle
Richtungsüberwiegen nach rechts bei den Reaktionsantworten sowohl bei der
kategorischen Spülung als auch im Drehpendelstuhl sei mit Wahrscheinlichkeit
vereinbar mit Status nach traumatischer Hirnverletzung am 19. Dezember 1998.
Aufgrund der anamnestischen Angaben dürften die gegenwärtigen
Schwindelbeschwerden am ehesten in kausalem Zusammenhang mit einer
otostatischen Blutdruckregulationsstörung stehen. Die unfallbedingten
Schwindelbeschwerden seien gegenwärtig von untergeordneter Bedeutung und
bedürften keiner weiteren therapeutischen Massnahmen. Der Verdacht auf eine
peripher-vestibuläre Funktionsstörung rechts habe aufgrund der heutigen
neurootologischen Kontrolluntersuchung nicht bestätigt werden können. Was die
Arbeitsfähigkeit betreffe, sei der Versicherte rein aus ORL-ärztlicher Sicht
ganztags voll arbeitsfähig, ausser für Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr bzw.
auf ungesicherten Gerüsten oder an schnell rotierenden Maschinen.

3.3 Dr. med. P.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin,
verwies im Akten-Bericht vom 22. Mai 2003 bezüglich Befunde, Diagnosen und
Zumutbarkeit auf den Bericht der Rehaklinik A.________ vom 28. August 2002. Dem
habe er nichts hinzuzufügen. Invalidisierend seien einzig die Folgen des
Unfalls vom 19. Dezember 1998. Von weiteren Behandlungen könne keine
wesentliche Besserung mehr erwartet werden. Am Bewegungsapparat sei kein
dauernder und erheblicher Integritätsschaden objektivierbar. Zur
neuropsychologischen Problematik könne er sich mangels Fachkompetenz nicht
äussern.

3.4 Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Neurologie, SUVA
Versicherungsmedizin, legte im Akten-Bericht vom 18. Juli 2003 dar, inwieweit
die massgebenden Sprachkenntnisse sowie das niedrige Schulbildungsniveau des
Versicherten sich auf die festgestellten unspezifischen neuropsychologischen
Defizite auswirkten, lasse sich nicht abschätzen. Ob es in der Zwischenzeit zu
einer Besserung der festgestellten neuropsychologischen Defizite gekommen sei,
sei ebenfalls nicht bekannt. Deswegen schlage er die Durchführung einer
SUVA-unabhängigen neuropsychologischen Verlaufskontrolle vor. Nach Vorliegen
dieser Evaluation seien ihm die Akten vorzulegen.

3.5 Der Neuropsychologe Dr. phil. O.________, der den Versicherten im Auftrag
der SUVA am 2. März 2004 untersucht hatte, diagnostizierte im Bericht vom 8.
März 2004 eine wahrscheinlich leichte bis mittelschwere neuropsychologische
Funktionsstörung mit Belastbarkeitsminderung bei Status nach Schädelhirntrauma
am 19. Dezember 1998. Im Vergleich zum Vorbefund (Juli 2002) zeige sich heute
ein verbessertes Leistungsvermögen, insbesondere im Bereich der Aufmerksamkeit
und der Gedächtnisfunktionen sowie der kognitiven Belastbarkeit (heute seien
mehr Aufgaben durchführbar). Unverändert seien die Einschränkungen bezüglich
intellektueller Umstellfähigkeit, des konzeptuellen Denkens und des Stotterns.
In der verkehrspsychologischen Abklärung vom August 2003 sei die Fahreignung
des Versicherten aufgrund kognitiver Defizite verneint worden. Es bestünden
Hinweise auf eine leichte Persönlichkeitsveränderung. In prognostischer
Hinsicht ergäben sich betreffend die neuropsychologische Seite wahrscheinlich
keine wesentlichen Veränderungen mehr (ausser allenfalls leichte Stabilisierung
des Konzentrationsvermögens bei verbesserter Schmerzsymptomatik). Eine
neuropsychologische Therapie sei nicht indiziert bzw. würde bei gegebenen
Voraussetzungen kaum eine wesentliche Veränderung bewirken können. Aus
therapeutischer Sicht wäre eine regelmässige Tagesstruktur mit einer leichten
beruflichen Beschäftigung sinnvoll und nützlich (Abklärung/Tätigkeit in einer
geschützten Werkstätte, vorerst mit stunden- oder halbtageweiser Belastung;
Möglichkeiten wären durch die IV [Invalidenversicherung] abzuklären).

3.6 In der Akten-Stellungnahme vom 10. Mai 2004 legte Dr. med. W.________,
Facharzt FMH für Neurochirurgie, Executive MBA HSG, SUVA Versicherungsmedizin,
dar, gemäss dem Bericht des Dr. phil. O.________ vom 8. März 2004 liege eine
leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung mit
Belastbarkeitsminderung vor. Nach Tabelle 8 Abs. 4 betrage der
Integritätsschaden der psychischen Folgen durch Hirnverletzungen bei leichten
bis mittelschweren Störungen 35 %. Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Arbeiten
habe er den Berichten der Rehaklinik A.________ vom 28. August 2002 und des Dr.
phil. O.________ vom 8. März 2004 nichts mehr hinzuzufügen. Die
Fahrtauglichkeit sei dem Versicherten vorläufig abgesprochen worden.

3.7 Der Hausarzt Dr. med. J.________ diagnostizierte im Bericht vom 24. August
2004 eine Commotio cerebri/Contusio cerebri nach Autounfall am 19. Dezember
1998; eine wahrscheinlich leichte bis mittelschwere neuropsychologische
Funktionsstörung mit Belastbarkeitsminderung bei Status nach Schädelhirntrauma.
Die Behandlung werde weiter medikamentös fortgeführt. Die Arbeit sei vom
Versicherten vorerst nicht aufgenommen worden. Im Zeugnis vom 16. Februar 2005
gab Dr. med. J.________ an, der Versicherte sei seit 24. Januar 2005 bis auf
Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.

3.8 Der Neurologe Dr. med. R.________, der den Versicherten am 23. Juni 2005
untersucht hatte, diagnostizierte im Bericht vom 29. Juni 2005 ein
posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel,
leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Defiziten und
Wesensveränderung, bei Status nach Schädelhirntrauma am 19. Dezember 1998 mit
Contusio cerebri und Status nach Sturz von der Leiter am 1. November 2001 mit
Prellungen an LWS und beiden Knien. Das am 19. Dezember 1998 erlittene
Schädelhirntrauma mit Contusio cerebri hinterlasse im heutigen Beschwerdebild
den grössten Schaden, bestehend aus leichten bis mittelschweren
neuropsychologischen Defiziten, einer Wesenveränderung und einem chronischen
cervico-cephalen Schmerzsyndrom. Der Sturz vom 1. November 2001 habe zu einer
weiteren und bis heute bestehenden Verschlechterung dieses Beschwerdebildes mit
seither zusätzlichen LWS-Beschwerden geführt. Der Sturz in der Badewanne im
Jahre 1999, die Auffahrkollision vom 8. Dezember 2000 und die Kollision mit dem
Tram vom 31. März 2001 schienen bezüglich des heutigen Beschwerdebildes und
somit im Hinblick auf die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit und den
Integritätsschaden keine Bedeutung zu haben. Relevante Befunde in der
neurologischen Untersuchung seien das auffällige Stottern und die erwähnten
neuropsychologischen Defizite. Im EEG fänden sich auffällige herdförmige
Funktionsstörungen, die mit einer durchgemachten Schädigung des Hirns im Sinne
einer Contusio cerebri gut vereinbar seien. Dafür spreche auch die
Latenzverzögerung bei monokularer Stimulation rechts bei den visuell evozierten
Potentialen. Unter Würdigung aller dieser Befunde sei eine Arbeitsfähigkeit des
Versicherten nicht mehr gegeben, d.h. es sei von 100%iger Arbeitsunfähigkeit
auszugehen. Der Integritätsschaden betrage gemäss seiner Berechnung 75 %, 10 %
betrage der neurootologische Schaden mit klinischem Bild von ständigem
Schwindel. Der neuropsychologische Schaden betrage 50 %, wobei dieser zu
unterteilen sei in 35 % leichte bis mittelschwere neuropsychologische Defizite
und 15 % Wesensveränderung. Dann bestünden Schäden an der Halswirbelsäule (HWS)
und LWS in Form eines chronischen cervico-cephalen bzw. lumbo-vertebralen
Schmerzsyndroms, da der Versicherte beim Unfall vom Dezember 1998 auch eine
Überdehnung an der HWS und beim Sturz von der Leiter am 1. November 2001 eine
LWS-Prellung erlitten habe. Diese Schäden ergäben 15 %, entsprechend ++ =
geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe. Dies ergebe
einen Gesamtschaden von 75 %.

4.
4.1 Die Vorinstanz führte aus, im Wesentlichen unbestritten seien die
unfallkausalen Restbefunde, die vom Unfall vom 19. Dezember 1998 und von
demjenigen vom 1. November 2001 stammten und die sich aus den übereinstimmenden
medizinischen Beurteilungen ergäben. Die Folgen des Unfalls vom 1. November
2001, aus dem eine Bursektomie am rechten Knie und eine Lendenwirbelkontusion
resultiert hätten, seien nach fachärztlicher orthopädischer Ansicht ohne
weitere objektivierbare Folgen und ohne weitere Behandlungsbedürftigkeit
abgeheilt. Im Besonderen habe keine richtunggebende Verschlechterung an der
Lendenwirbelsäule festgestellt werden können. Gestützt auf den Bericht der
Rehaklinik A.________ vom 28. August 2002 könne seitens des Unfalls vom 19.
Dezember 1998 und des damals durchgemachten Schädelhirntraumas von den
unfallkausalen Restbefunden einer verminderten Gesamtbelastbarkeit,
Schwindelbeschwerden mit erhöhter Absturzgefährdung, einer leichten bis
mittelschweren neuropsychologischen Störung mit kognitiven Defiziten und einer
zwar vorbestehenden, sich inzwischen verstärkten Stotterstörung ausgegangen
werden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten stellte die
Vorinstanz ebenfalls auf den Bericht der Rehaklinik A.________ vom 28. August
2002 ab, wonach ihm leichte bis höchstens mittelschwere wechselbelastende
Tätigkeiten ohne erhöhte Absturzgefährdung und ohne erhöhte konzentrative
Anforderungen zeitlich zweimal drei Stunden täglich zumutbar seien (E. 3.1
hievor). Diese Arbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwertbar. Der Umstand, dass die versicherte Person zur Verwertung ihrer
Restarbeitsfähigkeit auf einen Nischenplatz angewiesen sei, führe
rechtsprechungsgemäss nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender
Arbeitsgelegenheiten.
4.2
4.2.1 Dr. phil. O.________ ging im Bericht vom 8. März 2004 davon aus, aus
therapeutischer Sicht wäre eine regelmässige Tagesstruktur mit einer leichten
beruflichen Beschäftigung sinnvoll und nützlich. Erforderlich sei eine
Abklärung/Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte, vorerst mit stunden- oder
halbtageweiser Belastung; die Möglichkeiten wären durch die IV abzuklären (E.
3.5 hievor). Aufgrund dieses Berichts kann mithin nicht angenommen werden, der
Versicherte sei in den von der Rehaklinik A.________ am 28. August 2002
umschriebenen Tätigkeiten während zweimal drei Stunden täglich arbeitsfähig.
Aufgrund der Akten haben zudem weder die IV noch die SUVA die von Dr. phil.
O.________ verlangte Abklärung in einer geschützten Werkstätte vorgenommen.

Soweit die Vorinstanz ausführte, Dr. phil. O.________ sei kein Arzt, ist dies
nicht stichhaltig, da der SUVA-Arzt Dr. med. P.________ am 22. Mai 2003 angab,
zur neuropsychologischen Problematik könne er sich mangels Fachkompetenz nicht
äussern, und der SUVA-Arzt Dr. med. C.________ am 18. Juli 2003 eine
neuropsychologische Abklärung des Versicherten verlangte (E. 3.3 f. hievor).
4.2.2 Weiter ist zu beachten, dass der Neurologe Dr. med. R.________ im Bericht
vom 29. Juni 2005 festhielt, unter Würdigung aller Befunde sei eine
Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht mehr gegeben, d.h. es sei von 100%iger
Arbeitsunfähigkeit auszugehen (E. 3.8 hievor). Der Vorinstanz ist zwar
beizupflichten, dass aus diesem Bericht nicht eindeutig hervorgeht, ob die
postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit die bisherige oder eine
leidensangepasste Tätigkeit betraf. Indessen spricht der Bericht des Dr. med.
R.________ vom 29. Juni 2005 und seine Formulierung betreffend die
Arbeitsunfähigkeit insgesamt eher dafür, dass er von vollständiger
Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ausging. Diese Frage ist mithin zu klären.
Auch wenn der Bericht des Dr. med. R.________ vom 29. Juni 2005 datiert, ist er
geeignet, die Beurteilung bezogen auf den Zeitraum vor Erlass des
Einspracheentscheides vom 21. Februar 2005 zu beeinflussen (BGE 129 V 167 E. 1
S. 169, 121 V 362 S. 366), zumal der Hausarzt Dr. med. J.________ im Bericht
vom 24. August 2004 festhielt, der Versicherte stehe weiter in Behandlung und
habe die Arbeit vorerst nicht wieder aufgenommen, und im Zeugnis vom 16.
Februar 2005 von dessen 100%iger Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres ausging
(E. 3.7 hievor). Auf diese Berichte der Dres. med. R.________ und J.________
kann indessen unter den gegeben Umständen für sich allein nicht abgestellt
werden. Hinsichtlich der Angaben des Letzteren ist insbesondere zu beachten,
dass Hausärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353).
4.2.3 Zudem ist festzuhalten, dass sich die Entscheide der Vorinstanz
widersprechen. Während sie im unfallversicherungsrechtlichen Entscheid davon
ausging, die Folgen des Unfalls vom 1. November 2001 seien ohne weitere
objektivierbare Folgen und ohne weitere Behandlungsbedürftigkeit abgeheilt (E.
4.1 hievor), führte sie im invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid -
entsprechend der Auffassung des Dr. med. R.________ (E. 3.8 und 4.2.2 hievor) -
aus, der Versicherte leide noch an Folgen der beiden Unfälle vom 19. Dezember
1998 und 1. November 2001 (vgl. das heute ergangene Urteil im Verfahren 8C_456/
2007, E. 5.1 und 5.2.5). Diese Frage bedarf ebenfalls der Klärung. Denn die
Rehaklinik A.________ gab im Bericht vom 28. August 2002 zwar an, bezüglich der
LWS-Beschwerden sei seitens des Unfalls vom 1. November 2001 keine
richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes eingetreten. Gleichzeitig
führte sie aber im Rahmen der Diagnose aus, die lumbalen Beschwerden bestünden
seit 1998 und seien seit dem Unfall vom 1. November 2001 zunehmend. Weiter
diagnostizierte sie eine Schmerzsymptomatik am rechten Knie seit dem Unfall vom
1. November 2001 (E. 3.1 hievor).
4.2.4 Im Weiteren ist zu beachten, dass bereits die Rehaklinik A.________ im
Bericht vom 28. August 2002 den Verdacht auf eine Persönlichkeitsveränderung
nach traumatischer Hirnverletzung diagnostizierte (E. 3.1 hievor). Dr. phil.
O.________ stellte im Bericht vom 8. März 2004 Hinweise auf eine leichte
Persönlichkeitsveränderung fest (E. 3.5 hievor). Dr. med. W.________ wies in
der Akten-Stellungnahme vom 10. Mai 2004 darauf hin, der Integritätsschaden der
psychischen Folgen durch Hirnverletzungen betrage bei leichten bis
mittelschweren Störungen 35 % (E. 3.6 hievor). Dr. med. E.________, Psychiatrie
und Psychotherapie, Regionalärztlicher Dienst der IV-Stelle, führte in der
Akten-Stellungnahme vom 19. Oktober 2004 aus, es bestehe noch einiger
Klärungsbedarf, und er verwies unter anderem auf die psychische Problematik.
Dr. med. R.________ diagnostizierte im Bericht vom 29. Juni 2005 eine
Wesensveränderung, die zu einem Integritätsschaden von 15 % führe (E. 3.8
hievor).

Unter diesen Umständen drängt sich auch eine psychiatrische Begutachtung des
Versicherten auf, welche bis anhin nicht stattgefunden hat. Falls aufgrund der
ergänzenden Abklärungen ein natürlich unfallkausaler psychischer
Gesundheitsschaden festgestellt wird (zum Genügen einer Teilursächlichkeit zur
Bejahung der Kausalität: BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweisen), hat die
SUVA die adäquate Kausalität der psychischen Beschwerden zu prüfen (vgl. BGE
134 V 109 E. 6.1 S. 116, 115 V 133 ff.; Urteil 8C_369/2008 vom 11. August 2008,
E. 11.2).
4.2.5 Ergänzend sei angefügt, dass die natürliche und adäquate Unfallkausalität
der übrigen bisher von der Vorinstanz festgestellten gesundheitlichen
Beschwerden des Versicherten nicht in Frage gestellt wird, weshalb es
diesbezüglich sein Bewenden hat.
4.2.6 Aufgrund der Aktenlage bildet der Bericht der Rehaklinik A.________ vom
28. August 2002 (E. 3.1 hievor) - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung -
keine rechtsgenügliche Beurteilungsgrundlage für den massgebenden Zeitraum bis
zum Erlass des Einspracheentscheides am 21. Februar 2005 (BGE 129 V 167 E. 1 S.
169; vgl. auch Urteil 8C_168/2008 vom 11. August 2008, E. 6.1). Auf den
ORL-Bericht des Dr. med. G.________ vom 19. Mai 2003 und die
Akten-Stellungnahmen der Dres. med. P.________ vom 22. Mai 2003, C.________ vom
18. Juli 2003 sowie W.________ vom 10. Mai 2004 (E. 3.2 bis 3.4 und 3.6 hievor)
kann ebenfalls nicht abgestellt werden.

4.3 Nach dem Gesagten enthält der vorinstanzliche Entscheid nicht
rechtsgenügliche Feststellungen zur Frage, inwieweit die Arbeitsfähigkeit und
die Integrität des Versicherten als Folge der Unfälle vom 19. Dezember 1998 und
1. November 2001 eingeschränkt sind. Der Sachverhalt enthält Widersprüche und
wurde unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG; E. 4 hievor) festgestellt. Es kann vorliegend nicht im Sinne einer
antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b
S. 94; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4, I 9/07) gesagt werden, dass von einer
zusätzlichen, nachvollziehbar und schlüssig begründeten interdisziplinären
medizinischen/neuropsychologischen Beurteilung keine verwertbaren
entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Sache ist daher zwecks
Einholung eines interdisziplinären Gutachtens an die SUVA zurückzuweisen (vgl.
auch erwähntes Urteil 8C_168/2008, E. 6.3 mit Hinweisen). Hernach hat sie über
den Anspruch des Versicherten auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung
neu zu verfügen. Damit bleiben den Parteien alle Rechte, insbesondere der
doppelte Instanzenzug, gewahrt (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c S. 417; erwähntes
Urteil 8C_319/2007, E. 5.3).

5.
5.1 In erwerblicher Hinsicht hat die Vorinstanz die Validen- und
Invalideneinkommen für das Jahr 2004 (Rentenbeginn) ermittelt und gestützt
darauf einen Invaliditätsgrad von gerundet 53 % errechnet, wobei sie aufgrund
der leidensbedingten Einschränkung des Versicherten den maximalen 25%igen Abzug
vom gemäss der LSE-Tabelle eruierten Invalideneinkommen vornahm (vgl. BGE 129 V
472 E. 4.2.1 und 4.2.3 S. 475 und 481).

5.2 Das vorinstanzlich für das Jahr 2004 ermittelte Valideneinkommen von Fr.
65'000.- ist unbestritten und nicht zu beanstanden, weshalb es diesbezüglich
sein Bewenden hat. Indessen ist festzuhalten, dass für den Einkommensvergleich
die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind,
wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides im
Jahre 2005 zu bestimmen sind (BGE 129 V 222, 484; erwähntes Urteil 8C_168/2008,
E. 7.1).

5.3 Über das zu veranschlagende Invalideneinkommen und die Frage, ob und
bejahendenfalls in welchem Umfang vom heranzuziehenden Tabellenlohn ein Abzug
gerechtfertigt ist, kann erst nach rechtsgenüglicher Ermittlung der Arbeits(un)
fähigkeit befunden werden (vgl. erwähntes Urteil 8C_168/2008, E. 7.1; Urteil
8C_780/2007 vom 27. August 2008, E. 6.3). Gleiches gilt zur Frage der
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 113 V 22 E. 4a S. 28, 110 V 273 E. 4b S. 276;
AHI 1998 S. 287 ff. E. 3b; ZAK 1991 S. 318 E. 3b, 1989 S. 319 E. 4a; Urteile I
45/06 vom 5. März 2007, E. 4.2.3, und I 654/05 vom 22. November 2006, E.
7.2.2).

6.
Die unterliegende SUVA hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG)
und dem Versicherten eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2
BGG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2007 und der
Einspracheentscheid der SUVA vom 21. Februar 2005 aufgehoben werden und die
Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar