Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.420/2007
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8C_420/2007

Urteil vom 29. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Holzer.

R. ________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen, Kapellplatz 1, 6004 Luzern,

gegen

SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 6. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1972 geborene R.________ leidet unter chronischem Asthma. Sie war als
Kundenberaterin am Regionalsitz der Bank X.________ über ihre Arbeitgeberin
bei der SWICA Versicherungen AG (nachstehend: Swica) gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als am 18. Februar 2005 im Haus
des Regionalsitzes mit Malerarbeiten an den Heizkörpern begonnen wurde. Bei
diesen Arbeiten wurden Lösungsmittel eingesetzt, welche die Stoffe Xylol und
Toluol enthielten. Die Versicherte verliess in der Folge wiederholt ihren
Arbeitsplatz, da sie starke Kopfschmerzen verspürte und Atemprobleme
auftraten. Am 28. Februar 2005 suchte sie ihren Lungenarzt Dr. med.
A.________ auf, welcher sie krank schrieb und ihr empfahl, sich aus dem
Bereich ähnlicher Geruchsimmissionen fernzuhalten. Da die Versicherte das
Auftreten der gesundheitlichen Probleme auf die Malerarbeiten zurückführte,
meldete ihre Arbeitgeberin die Atembeschwerden am 15. März 2005 der Swica an.
Diese verneinte mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 einen Anspruch auf
Versicherungsleistungen, da keine Berufskrankheit vorliege. Aufgrund der von
der Versicherten hiegegen erhobenen Einsprache holte die Swica bei Dr. med.
B.________ eine Stellungnahme ein, welche von der Versicherung anschliessend
der Einsprecherin zur Kenntnis gebracht wurde. Die Versicherte rügte
daraufhin mit Schreiben vom 25. April 2006 eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und hielt an der Einsprache fest. Mit Einspracheentscheid
vom 21. August 2006 bestätigte die Swica ihre leistungsablehnende Verfügung.

B.
Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid
vom 6. Juli 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt
R.________, es sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheides die
grundsätzliche Leistungspflicht der Swica festzustellen und die Sache zur
weiteren Bearbeitung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter
sei die Sache zur Abklärung des Kausalzusammenhangs an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Während die Swica auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann
die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht
nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die von der
Beschwerdegegnerin begangenen, schweren Verletzungen der Verfahrensrechte
nicht sanktioniert. Die Swica liess am 17. Februar 2006 bei ihrem beratenden
externen Arbeitsmediziner Dr. med. B.________ eine ärztliche Stellungnahme
zur Abklärung ihrer Leistungspflicht einholen. Der Arbeitsmediziner verfasste
am 20. März 2006 einen anderthalbseitigen Bericht, in welchem er aufzeigte,
dass neben der Lösungsmittelexposition auch berufsfremde Ursachen die
Verschlimmerung der Atemprobleme zu erklären vermöchten. Die Swica stellte
diesen Bericht umgehend nach Empfang am 12. April 2006 dem Rechtsvertreter
der Versicherten zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu. Weder mit Schreiben
vom 25. April noch mit jenem vom 23. Mai 2006 machte die Beschwerdeführerin
Ausstands- oder Ablehnungsgründe (BGE 132 V 93 E. 6 S. 106 ff.) geltend. Die
betroffene Person, welche die sachverständige Person nicht unverzüglich als
befangen ablehnt, nachdem sie von einem Ablehnungsgrund Kenntnis erhält,
verliert ihren Anspruch auf spätere Anrufung der Verfahrensgarantie (vgl. BGE
132 V 93 E. 7.4.2 S. 112, AHI 2001 S. 116 E. 4a/aa [I 128/98]). Die Rüge der
behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unbegründet.

3.
Im vorliegenden Fall steht fest und ist unbestritten, dass die Versicherte
schon seit längerer Zeit an leichtem chronischem Asthma litt. Ebenfalls ist
unstreitig, dass Ende Februar 2005 am Arbeitsort der Beschwerdeführerin
Malerarbeiten durchgeführt wurden, bei denen Lösungsmittel zum Einsatz
gelangten, welche die Stoffe Xylol und Toluol enthielten. Weiter steht fest,
dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten während der Dauer dieser
Malerarbeiten verschlechterte. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat
und im letztinstanzlichen Verfahren zu Recht unbestritten blieb, ist die
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht auf ein Unfallereignis
zurückzuführen. Streitig und zu prüfen ist, ob ein Kausalzusammenhang
zwischen der Lösungsmittelexposition am Arbeitsplatz und der Verschlimmerung
der Atembeschwerde besteht und ob diese Verschlimmerung gegebenenfalls als
Berufskrankheit zu qualifizieren ist.

4.
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin lehnten eine Anerkennung der
Verschlechterung des Gesundheitszustandes als Berufskrankheit ab, weil die
Versicherte als Bankangestellte tätig gewesen sei. Selbst wenn die
Verschlimmerung auf das Einatmen der durch die Malerarbeiten verursachten
Dämpfe zurückzuführen sein sollte, habe sich jedenfalls kein typisches
Berufsrisiko einer Bankangestellten verwirklicht. Nicht jede Krankheit,
welche sich eine versicherte Person anlässlich der Berufsausübung zuziehe,
könne als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG betrachtet werden. Die
Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die vorinstanzliche
Rechtsauffassung vermische unzulässigerweise die Tatbestandselemente von
Art. 9 Abs. 2 UVG mit denjenigen von Art. 9 Abs. 1 UVG. Lediglich bei der
Anerkennung einer Berufskrankheit im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG sei es
entscheidend, ob die Krankheit ein typisches Berufsrisiko darstellt. Müsste
bei einer Schädigung durch einen Listenstoff auch der Tatbestand von Art. 9
Abs. 2 UVG erfüllt sein, so würde das Listensystem sinnlos. Zudem missachte
die Vorinstanz die Verordungssystematik: Anders als bei der Liste der
arbeitsbedingten Erkrankungen (Ziff. 2 des Anhanges 1 der UVV) kenne die
Liste der schädigende Stoffe (Ziff. 1 des Anhanges 1 der UVV) keine
Einschränkungen auf bestimmte Tätigkeiten. Eine solche Einschränkung würde
aber durch die vorinstanzliche Rechtsauffassung eingeführt.

4.1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt. Als Berufskrankheiten gelten unter anderem
Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich
oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht
worden sind (Art. 9 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser
Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf
diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV
eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen
erstellt. Toluol und Xylole figurieren auf dieser Liste und sind daher als
potentiell schädigende Stoffe anerkannt.

4.2 Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von
Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gegeben, wenn
diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im
gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 119 V 200 E. 2a,
SVR 2007 UV Nr. 27 E. 2 S. 91 [U 410/05], je mit Hinweisen).

4.3 Gemäss der Rechtsprechung ist die Verschlimmerung einer vorbestehenden
Krankheit durch einen Listenstoff im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG der durch
einen solchen Stoff verursachten Erkrankung gleichgestellt; die zu Art. 68
Abs. 1 KUVG ergangene Rechtsprechung bleibt auch unter der Herrschaft des UVG
anwendbar (BGE 117 V 354 E. 4c S. 356 f.). Zum Nachweis einer Berufskrankheit
ist zu beweisen, dass die versicherte Person an ihrer Arbeitsstätte der
Einwirkung eines auf der Liste aufgeführten Stoffes ausgesetzt war und dass
diese Einwirkung ausschliesslich oder vorwiegend eine Krankheit verursacht
bzw. verschlimmert hat (RKUV 1988 Nr. U 61 S. 447 E. 1b S. 450 [U 98/87],
vgl. auch Efrem Beretta, Le malattie professionali nel diritto svizzero, in:
RDAT 1989, S. 263 ff., S. 269). Es wird nicht vorausgesetzt, dass der
Listenstoff zu einem typischen Krankheitsbild geführt hat (BGE 117 V 354
E. 4c S. 356). Soweit ersichtlich, stellte in allen Fällen, in denen
höchstrichterlich eine Leistungspflicht der Unfallversicherung aufgrund einer
Vergiftung mit einem Listenstoff bejaht wurde, die Giftexposition ein
typisches Berufsrisiko dar. Die Frage, ob es sich hiebei um eine eigene
Anspruchsvoraussetzung handelt, wurde indessen noch nicht entschieden. Sie
kann auch im vorliegenden Fall offenbleiben, da - wie in E. 5 hienach gezeigt
wird - eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bereits deshalb entfällt,
weil es nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Verschlimmerung des Asthmas, welche
die Versicherte Ende Februar 2005 erlitt, mindestens vorwiegend durch die
Lösungsmittel-Exposition verursacht war.

5.
Es ist unbestritten und steht aufgrund der vorliegenden Akten fest, dass die
Versicherte Dämpfen von Toluol- und Xylol-haltigen Lösungsmitteln ausgesetzt
war. Zu prüfen ist daher nachstehend, ob diese überwiegend wahrscheinlich
zumindest zu 50 % für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin verantwortlich sind.

5.1 Dem UVG-Abklärungsbericht vom 13. April 2005 ist nicht abschliessend zu
entnehmen, auf welchem Stockwerk am Arbeitsort der Beschwerdeführerin
Malerarbeiten stattfanden. Es steht jedoch fest, dass diese nicht im vierten
Stockwerk, auf dem die Versicherte ihren Arbeitsplatz hatte, ausgeführt
wurden. Die Mitarbeiter, welche auf dem gleichen Stockwerk wie die
Beschwerdeführerin arbeiteten, bestätigten, dass die Ausdünstungen der
Malerarbeiten deutlich zu riechen gewesen seien. Es ist nicht bekannt, ob
ausser der Versicherten andere Personen wegen diesen Ausdünstungen
gesundheitliche Probleme gehabt hätten. Dem Schreiben des Dr. med. A.________
vom 28. März 2005 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit einigen
Jahren an chronischem Asthma leide. Diese chronische Entzündung sei durch die
regelmässige Einnahme der Medikamente normalerweise relativ gut zu
kontrollieren. Komme es aber zu einem übermässigen Einwirken von Reizstoffen,
gerate das Bronchialsystem sehr rasch ausser Kontrolle und das Asthma
verschlechtere sich. Der Arzt ging davon aus, dass sich die respiratorische
Zustandsverschlechterung in den letzten Wochen vor seinem Schreiben mit
grösster Wahrscheinlichkeit durch die verstärkten Irritationen, die von den
Frischfarben ausgegangen waren, verursacht worden seien. Auch Dr. med.
B.________ hielt es in seinem Schreiben vom 20. März 2006 für möglich, dass
bereits die geringen Konzentrationen an Lösungsmitteldämpfen, denen die
Versicherte ausgesetzt war, bei ihr zu den geklagten Beschwerden hätten
führen können.

5.2 Gemäss Angabe der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson
begannen die Malerarbeiten am Freitag, den 18. Februar 2005. Zuvor fühlte
sich die Versicherte "sozusagen asthmafrei", inhalierte aber nach Verordnung
des Dr. med. A.________ seit Dezember 2004 "Seretide 500" zur Prävention in
Hinblick auf eine bevorstehende Afrika-Reise. Am Wochenende vom
19./20. Februar 2005 pflegte sie ihren kranken Lebenspartner, der an einer
starken Grippe litt. In der darauffolgenden Woche traten die ersten
gesundheitlichen Beschwerden auf, wobei sie zunächst dachte, sie habe sich
ebenfalls mit dem Grippevirus angesteckt. Die Symptome steigerten sich auch
am Wochenende vom 26./27. Februar 2005 noch, so dass sie am Montag, den
28. Februar 2005, aus Angst, sie habe eine Lungenentzündung, Dr. med.
A.________ aufsuchte. Dr. med. B.________ gab in seinem Schreiben vom
20. März 2006 zu bedenken, dass bei chronisch asthmatischen Personen auch
andere Reizungen der Atemwege als Lösungsmitteldämpfe, beispielsweise Viren
oder Bakterien, zu einem Aufflammen der Asthma-Symptome führen können. Da der
Lebenspartner der Versicherten in der fraglichen Zeit an einer starken Grippe
gelitten habe, sei nicht auszuschliessen, dass allenfalls ein viraler Infekt
zu den Atemproblemen geführt habe. Dies würde die Kopfschmerzen und das
Auftreten "ernsthafter Schwierigkeiten" am Sonntag, den 27. Februar 2005,
besser erklären als die Lösungsmittel-Exposition.

5.3 Aufgrund dieser Aktenlage ist nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Verschlimmerung des
Asthmas, welche die Versicherte Ende Februar 2005 erlitt, mindestens
vorwiegend durch die Lösungsmittel-Exposition verursacht war. Auf die
beantragte Rückweisung zu weiteren Abklärungen ist zu verzichten, da unter
den gegebenen Umständen von zusätzlichen Untersuchungen keine neuen
entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Die von der Swica verfügte
und vorinstanzlich bestätigte Verneinung eines Leistungsanspruchs für die ab
21. Februar 2005 gemeldeten Beschwerden ist somit im Ergebnis nicht zu
beanstanden.

6.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer