Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.419/2007
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8C_419/2007

Urteil vom 19. November 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

E. ________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,   8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 26. Juli 2007.

Der Präsident der I. sozialrechtlichen Abteilung zieht

in Erwägung,

dass E.________ am 9. August 2007 (Poststempel) Beschwerde gegen einen
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juli
2007 (IV.2007.00829) erhoben hat,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. August 2007 aufgefordert
wurde, gemäss Art. 62 BGG einen Kostenvorschuss von    Fr. 500.- bis
spätestens am 29. August 2007 zu bezahlen,
dass E.________ der ihm am 13. August 2007 ausgehändigten Verfügung keine
Folge geleistet und den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat,
dass deshalb der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2007 erneut
zur Bezahlung des Kostenvorschusses - innert einer Nachfrist bis zum 1.
Oktober 2007 - verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde,
dass die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung mit dem postalischen Vermerk
«nicht abgeholt» an das Gericht zurückgelangt ist,
dass eine derartige Postsendung grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt
gilt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt,
dass die Sendung, wenn der Adressat nicht angetroffen wird und daher eine
Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, in
jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem sie auf der Post abgeholt
wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den
von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997
erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen», so gilt
die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 127 I 31, 123
III 493, 119 II 147 E. 2 S. 149, 119 V 89 E. 4b/aa S. 94, je mit Hinweisen),
dass, wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den
Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an
die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der
Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter
zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln,
eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen hat,
sofern die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 119 V 89 E. 4b/aa S.
94 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer auf Grund des von ihm eingereichten  Rechtsmittels
und der in der Folge ergangenen Korrespondenz mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen
musste,
dass die Verfügung vom 21. September 2007 daher mit Ablauf der siebentägigen
Abholfrist, d.h. jedenfalls spätestens am 1. Oktober 2007 als zugestellt zu
gelten hat,
dass sich der Beschwerdeführer die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert
Frist entgegenhalten lassen muss und die entsprechenden Rechtsfolgen zu
tragen hat,
dass androhungsgemäss zu verfahren ist,
in Anwendung von Art. 62 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG,

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 19. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz