Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.415/2007
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_415/2007

Urteil vom 1. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer, Rämistrasse 3, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 24. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1946 geborene S.________ war seit 1. Mai 1999 für die Firma X.________ AG
als Kundenberater im Aussendienst tätig und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfall versichert. Er
wurde am 20. November 2003 Opfer eines Auffahrunfalls, wobei er sich ein
Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Gemäss den Angaben der Frau
Dr. med. W.________, Fachärztin für Neurologie FMH sowie für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 19. März 2004 erlitt der Versicherte bereits am 6.
Oktober 2003 ein HWS-Distorsionstrauma bei einen Auffahrunfall, der aktenmässig
ebenfalls bei der SUVA dokumentiert ist. Der Hausarzt Dr. med. K.________,
Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 14. Januar 2004 aufgrund des Unfalls
vom 20. November 2003 ein HWS-Distorsionstrauma und attestierte eine
Arbeitsunfähigkeit vom 20. November bis 11. Dezember 2003 zu 100 %, vom 12.
Dezember bis 23. Dezember 2003 zu 50 % und ab 24. Dezember 2003 zu 0 %. Ab 11.
Februar 2004 musste die Arbeitsfähigkeit gemäss Bericht von Dr. med. K.________
wieder auf 50 % reduziert werden. Vom 12. April bis 15. Mai 2004 hielt sich
S.________ in der Klinik A.________ zur Rehabilitation auf und war während
dieser Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Während dieses Rehabilitationsaufenthaltes
erlitt er im Wochenendurlaub am 25. April 2004 einen neuerlichen Auffahrunfall,
was zu interkurrenter Beschwerdezunahme führte. Ab 15. Mai 2004 wurde
S.________ zu 60 % als arbeitsfähig qualifiziert (Austrittsbericht der Klinik
A.________ vom 26. August 2004). Die 60%ige Arbeitsfähigkeit wurde durch den
SUVA-Kreisarzt am 21. September 2004 bestätigt. Die SUVA holte bei der
Arbeitsgruppe für Unfallmechanik eine biomechanische Kurzbeurteilung des
Unfalls vom 20. November 2003 ein. Darin wurde festgehalten, dass die
anschliessend an das Ereignis bei S.________ festgestellten Beschwerden und
Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall eher nicht erklärbar
seien. Durch sein Alter und die degenerativen Veränderungen würden sie eher
erklärbar. Das Vorereignis vom Oktober 2003 könne weiter zur Erklärbarkeit
beitragen (Bericht vom 17. Juni 2004). Das Arbeitsverhältnis des Versicherten
bei der Firma X.________ AG wurde durch Kündigung der Arbeitgeberin auf Ende
September 2004 aufgelöst, wobei die Arbeitgeberin anführte, dass dies nicht
aufgrund des Unfallereignisses passiert sei. Die SUVA holte bei der
Arbeitsgruppe für Unfallmechanik noch weitere Kurzbeurteilungen der Unfälle vom
6. Oktober und 20. November 2003 sowie vom 25. April 2004 ein. In der
Beurteilung betreffend das Ereignis vom 6. Oktober 2003 wurde als Abweichung
vom Normalfall das Alter angegeben. Ohne Abweichung vom Normalfall wären die
Beschwerden und Befunde eher nicht erklärbar. In einer gesamthaften Beurteilung
(Zusammenfassung der drei Kollisionen) wurde die erste Kollision vom 6. Oktober
2003 aufgrund des Alters als eher erklärbar eingestuft. Die Beschwerden im
Anschluss an das Ereignis vom 20. November 2003 seien aufgrund des Vorzustandes
(Alter, Beschwerden, die eventuell unfallbedingt - Unfall vom 6. Oktober 2003 -
sein könnten) eher erklärbar. Die Beschwerden nach dem Unfallereignis vom 25.
April 2004 seien durch die Heckkollision auch in einem Normalfall erklärbar,
infolge des mehrfachen Vorzustandes würden die Folgen noch besser erklärbar
(Berichte der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 28. November 2004). Dr. med.
B.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte
am 3. Dezember 2004 eine mittelgradige bis schwere anhaltende depressive
Episode (ICD-10: F33.1) und ein chronisches cervikocephales Schmerzsyndrom. Aus
psychiatrischer Sicht beurteilte er S.________ als Aussendienstmitarbeiter noch
zu maximal 25 % arbeitsfähig. Gegenüber Frau Dr. med. W.________ beklagte
S.________ am 31. März 2005 eine Verschlechterung seines Beschwerdebildes
(Bericht vom 6. April 2005). Vom Hausarzt Dr. med. K.________ wurde am 22.
April 2005 eine 40%ige, wenn nicht sogar 60-70%ige Arbeitsunfähigkeit
angeführt. Mit Verfügung vom 17. Juni 2005 stellte die SUVA ihre Leistungen per
30. Juni 2005 ein, wogegen der Versicherte am 21. Juli 2005 Einsprache erhob.
Am 14. September 2005 reichte er ein von Dr. med. H.________, Facharzt FMH für
Neurologie, am 5. September 2006 erstelltes Privatgutachten ein, worin die
bisher attestierten Arbeitsunfähigkeitswerte aufgrund der Befunde als
ausgewiesen betrachtet wurden. Mit Entscheid vom 16. September 2005 wies die
SUVA die Einsprache ab. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 sprach die IV-Stelle
des Kantons Zürich dem Versicherten rückwirkend ab 1. November 2004 eine ganze
Rente bei einem Invaliditätsgrad von 75 % zu.

B.
S.________ reichte gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 16. September
2005 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein. Dieses
zog die IV-Akten bei. Im Bericht des Dr. med. B.________ vom 16. August 2005
zuhanden der IV-Stelle des Kantons Zürich wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 75
% seit 5. Juli 2004 aufgeführt. Gemäss der Beurteilung des Dr. med. R.________
vom 9. September 2004 wurde ganz überwiegend von Unfallfolgen ausgegangen. Mit
Entscheid vom 24. Mai 2007 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides seien ihm die Versicherungsleistungen gemäss Art. 16 ff. UVG
auszurichten. Er legt neu einen Bericht des Dr. med. H.________ vom 5.
September 2006 sowie vom Versicherten selber erstellte Listen vom 8. August
2006 betreffend Therapeuten/Ärzte und Medikamente sowie vom 2. August 2007
betreffend unverändertes Beschwerdebild auf.
Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung, wozu der Versicherte mit Eingabe
vom 18. Oktober 2007 Stellung nahm.

D.
Mit Verfügungen vom 11. März 2008 erhielten der Versicherte und die SUVA
letztinstanzlich Gelegenheit, ihre Vorbringen in Anbetracht des
zwischenzeitlich ergangenen, die so genannte Schleudertrauma-Praxis bei
organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden präzisierenden Urteils BGE
134 V 109 vom 19. Februar 2008 zu ergänzen. Davon machte der Versicherte mit
Vernehmlassung vom 30. April 2008 Gebrauch und reichte einen Bericht des Dr.
med. H.________ vom 3. April 2008 ein. Die SUVA verzichtete auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS
2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132
Abs. 1 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zur vorausgesetzten Adäquanz des
Kausalzusammenhangs bei Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma (BGE 122 V
415, 119 V 335, 117 V 359) oder einer diesem äquivalenten Verletzung (SVR 1995
UV Nr. 23 S. 67 E. 2; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316, U 160/98) ohne
organisch nachweisbare Funktionsausfälle grundsätzlich zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

2.2 In BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht die Praxis zur Kausalitätsprüfung
bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder
Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (so
genannte Schleudertrauma-Praxis) in mehrfacher Hinsicht präzisiert. Gemäss
diesem Urteil ist am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen
mit solchen Verletzungen festzuhalten (E. 7-9 des erwähnten Urteils). Auch
besteht keine Veranlassung, die bewährten Grundsätze über die bei dieser
Prüfung vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den
abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer
Kriterien in die Adäquanzbeurteilung zu ändern (E. 10.1). Das Bundesgericht hat
aber die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen
Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt,
erhöht (E. 9) und die adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert (E.
10).

3.
Hinsichtlich der natürlichen Kausalität sieht die präzisierte
Schleudertraumapraxis vor, dass eine eingehende medizinische Abklärung (im
Sinne eines polydisziplinären/interdisziplinären Gutachtens) bereits in einer
ersten Phase nach dem Unfallereignis vorzunehmen ist, sofern und sobald
Anhaltspunkte für ein längeres Andauern oder gar eine Chronifizierung der
Beschwerden bestehen (BGE 134 V 109 E. 9.4 f. S. 124 f.). Da die
Unfallereignisse des Beschwerdeführers jedoch bereits mehrere Jahre
zurückliegen, kann eine solche Abklärung nicht mehr nachgeholt werden.
Indessen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die natürliche Kausalität
zwischen den vom Beschwerdeführer erlittenen Auffahr-Unfällen und den geklagten
Beschwerden zumindest im Sinne einer Teilursache (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S.
125 mit Hinweis) zu bejahen ist. Dies hat die SUVA bereits im
Einspracheentscheid nicht in Frage gestellt. Sie führte darin aus, dass nicht
bloss Klagen über diffuse Beschwerden im Sinne der Kategorie III vorliegen
würden. Vielmehr handle es sich bei den objektivierten Befunden respektive den
geklagten Beschwerden (wie z.B. Kopf- und Nackenschmerzen, Schlaf- und
Konzentrationsstörungen sowie verminderte Belastbarkeit, Schwindelanfälle) um
klinisch fassbare Beschwerden der Kategorie II. Diese würden zum so genannt
typischen Beschwerdebild gehören und könnten als natürlich kausal zum
Unfallereignis gewertet werden.

4.
Bei der Adäquanzprüfung hat in Übereinstimmung mit SUVA und Vorinstanz die
Schleudertrauma-Praxis, präzisiert in BGE 134 V 109, und nicht jene für
psychische Unfallfolgen nach BGE 115 V 133 Anwendung zu finden. Dies bedeutet
aber, dass für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und in der Folge eingetretenen
Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen
Komponenten verzichtet wird (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367 sowie RKUV 1999 Nr. U
341 S. 407).

5.
Die vom Beschwerdeführer erlittenen Unfälle, die jeweils ein
HWS-Distorsionstrauma hervorriefen, datieren vom 6. Oktober und 20. November
2003 sowie 25. April 2004. Da somit jeweils der gleiche Körperteil betroffen
wurde, rechtfertigt es sich, eine gesamthafte Beurteilung vorzunehmen, weil
sich, vor allem was die Unfälle vom 20. November 2003 und 25. April 2004
betrifft, kaum mehr unterscheiden lässt, welche Beeinträchtigungen nun welchem
Unfallereignis zugeordnet werden können (vgl. dazu auch Jean-Michel Duc, La
jurisprudence des assurances sociales concernant les traumatismes cervicaux SZS
52/2008, S. 67 und die dort in Anm. 40 zitierte Rechtsprechung).

6.
6.1 Die Unfallschwere ist ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf zu
beurteilen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; SVR 2008 UV Nr. 8. S. 26 E. 5.3.1 mit
Hinweisen, U 2/07; Urteil U 503/05 vom 17. August 2006, zusammengefasst
wiedergegeben in SZS 2008 S. 183). Eine unfallanalytische oder biomechanische
Analyse vermag allenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur - einzig mit Blick auf
die Adäquanzprüfung relevanten - Schwere des Unfallereignisses zu liefern; sie
bildet jedoch für sich allein in keinem Fall eine hinreichende Grundlage für
die Kausalitätsbeurteilung (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 E. 3.2, U 193/01; Urteil
8C_252/2007 vom 16. Mai 2008, E. 6.1 mit Hinweis).

6.2 Bei den drei Auffahrunfällen des Versicherten handelte es sich
unbestrittenermassen um solche im mittleren Bereich, weshalb für das Vorliegen
des adäquaten Kausalzusammenhanges erforderlich ist, dass ein einzelnes der
durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127)
besonders ausgeprägt vorliegt oder die Kriterien insgesamt in gehäufter oder
auffallender Weise erfüllt sind.

7.
Die einzelnen Adäquanzkriterien sind wie folgt zu beurteilen:

7.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls besteht unverändert weiter (BGE 134 V 109 E.
10.2.1 S. 127). Es ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des
subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr.
U 335 S. 207 E. 3b/cc; erwähntes Urteil 8C_252/2007, E. 7.1). Das Kriterium ist
vorliegend hinsichtlich der vom Versicherten erlittenen Auffahrunfälle nicht
erfüllt (vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 und 5.2.1, U 380/04).
Hieran ändert entgegen der Auffassung des Versicherten nichts, dass sich die
drei Unfälle innert sieben Monaten ereigneten und er beim dritten Unfall vom
25. April 2004 im Wochenendurlaub aus der Klinik A.________ war. Der
nachfolgende Heilungsprozess ist bei der Beurteilung der Unfalldramatik nicht
relevant.

7.2 Der Sinngehalt des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der
erlittenen Verletzungen wurde bereits verschiedentlich näher umschrieben. Zu
betonen ist, dass rechtslogisch die Annahme eines Schleudertraumas der HWS
(resp. einer der weiteren, adäquanzrechtlich gleich behandelten Verletzungen)
lediglich bestimmt, dass die Schleudertrauma-Praxis anzuwenden ist. Hingegen
genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich
gleich zu behandelnden Verletzung) für sich allein nicht zur Bejahung des
Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf
hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen
Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen
können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen
besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen.
Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem
Schleudertrauma, der äquivalenten HWS-Verletzung oder dem Schädel-Hirntrauma
beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein. Mit dieser inhaltlichen
Umschreibung ist das Kriterium weiterhin zu verwenden (BGE 134 V 109 E. 10.2.2
S. 127 mit Hinweisen).
Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen wurde
ursprünglich mit Bezug auf die psychischen Unfallfolgen entwickelt und betrifft
insbesondere die erfahrungsgemässe Eignung einer Verletzung, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140). Übertragen auf
die Schleudertraumapraxis hat es dementsprechend als erfüllt zu gelten, wenn
die Unfallverletzung in besonderer Weise geeignet ist, eine intensive, dem
typischen Beschwerdebild (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338) entsprechende Symptomatik
zu bewirken (vgl. BGE 117 V 359 E. 7b S. 369 oben). Es entspricht allgemeiner
Erfahrung, dass pathologische Zustände nach HWS-Verletzungen bei erneuter
Traumatisierung ausserordentlich stark exazerbieren können. Eine
HWS-Distorsion, welche eine bereits durch einen früheren Unfall vorbeschädigte
HWS trifft, ist demnach speziell geeignet, die "typischen Symptome"
hervorzurufen, und deshalb als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren (SVR
2007 UV Nr. 1 S. 1 E. 3.4.2, U 39/04).
Da bei den Unfällen des Versicherten vom 20. November 2003 und 25. April 2004
bereits eine Vorschädigung der HWS gegeben war, hat dieses Kriterium vorliegend
als erfüllt zu gelten (vgl. auch SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 E. 3.4.2; Urteil 8C_194
/2007 vom 4. Oktober 2007, E. 4.2.2).

7.3 Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung entscheidwesentlich ist, ob
nach dem Unfall bis zum Fallabschluss eine fortgesetzt spezifische, die
versicherte Person belastende Behandlung notwendig war (BGE 134 V 109 E. 10.2.3
S. 128).
Im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 30. Juni 2005 absolvierte der Versicherte
noch zwei Mal pro Woche je Physio- und Psychotherapie. Zudem wurden Medikamente
verordnet (Berichte der Dres. med. Dr. K.________ vom 22. April 2005 und
W.________ vom 6. April 2005). Weiter ist festzuhalten, dass medizinische
Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Verlaufskontrollen in diesem Rahmen
nicht zu berücksichtigen sind (Urteile 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008, E. 9.3.3,
und 8C_500/2007 vom 16. Mai 2008, E. 5.4). Zudem ist eine
Behandlungsbedürftigkeit (in Form medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie)
während zwei bis drei Jahren nach einem HWS-Schleudertrauma respektive
äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich (RKUV
2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.4 in fine; Urteil 8C_402/2007 vom 23. April 2008,
E. 5.2.3). Unter diesen Umständen ist das Kriterium der ärztlichen Behandlung
insgesamt nicht erfüllt.
Aus den letztinstanzlich neu aufgelegten Berichten des Dr. med. H.________ vom
5. September 2006 und 3. April 2008, wonach die bisherigen therapeutischen
Massnahmen weitergeführt würden, kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten
ableiten, zumal die Verhältnisse bis zum Fallabschluss (30. Juni 2005)
massgebend sind. Gleiches gilt für die vom Versicherten selber erstellten,
letztinstanzlich aufgelegten Listen vom 8. August 2006 betreffend Therapeuten/
Ärzte und Medikamente sowie vom 2. August 2007 betreffend unverändertes
Beschwerdebild.

7.4 Adäquanzrelevant können sodann nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem
Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch bestehende
erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den
glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte
Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4
S. 128; erwähnte Urteile 8C_57/2008, E. 9.4, und 8C_252/2007, E. 7.4; Urteil
8C_339/2007 vom 6. Mai 2008, E. 3.3).
Unbestritten ist, dass der Versicherte am 31. Dezember 2003, mithin nach den
beiden ersten Unfällen vom 6. Oktober und 20. November 2003, den Lauf
Z.________ bestritten und den Rang 131 in der Kategorie Männer über 50 erreicht
hat. Unstreitig ist weiter, dass er im Zeitpunkt des Fallabschlusses das
Golfspiel als Hobby betrieben hat. Das Kriterium der erheblichen Beschwerden
kann unter diesen Umständen nicht als erfüllt angesehen werden.
Unbehelflich ist der Einwand des Versicherten, nach dem Lauf Z.________ habe er
den Laufsport aufgeben respektive massiv einschränken müssen. Gleiches gilt für
sein Argument, das Golfspielen sei ihm vom Hausarzt empfohlen worden, damit er
etwas an der frischen Luft sei, um so seiner Depression entgegenzuwirken und
die Konzentrationsschwäche zu bekämpfen; den Golfsport übe er auf klare
Anweisung und Empfehlung seines Hausarztes und seines Psychologen aus. Nichts
zu seinen Gunsten ableiten kann der Versicherte auch aus den Ausführungen des
Dr. med. H.________ im Bericht vom 3. April 2008, er spiele Golf auf einem
kurzen 9-Lochplatz mit kurzen Laufstrecken und habe ein hohes Handicap (33); er
spiele aus Spass und um in der freien Natur zu sein, was er (Dr. med.
H.________) auch begrüsse; Golf sei kein Kraft-, sondern ein
Koordinationssport; der Versicherte könne mit geeigneten Techniken wohl Golf
spielen wie andere "Rückenpatienten" oder sogar ein Parkinsonpatient.

7.5 Das nicht geänderte Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat (BGE 134 V 109 E. 10.2.5 S. 129), ist
unbestrittenermassen nicht erfüllt.

7.6 Unverändert beibehalten wird das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs
und der erheblichen Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129). Diese
beiden Teilaspekte müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V 359 E. 7b S.
369). Aus der ärztlichen Behandlung, den anhaltenden Beschwerden sowie der
Arbeitsunfähigkeit - welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien (E.
7.3 f. hievor und 7.7 hienach) zu berücksichtigen sind - darf entgegen der
Auffassung des Versicherten nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/
oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer
Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler
Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur
Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz
regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige)
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten
(erwähntes Urteil 8C_252/2007, E. 7.6 mit Hinweisen).
Insgesamt ist das Kriterium vorliegend nicht erfüllt, wie die Vorinstanz zu
Recht erkannt hat. Hieran ändert nichts, dass der Versicherte seit 1. November
2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad 75 %)
bezieht. Denn dies sagt nur etwas über seine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit
aus, lässt aber keinen Schluss darüber zu, ob ein schwieriger Heilungsverlauf
oder erhebliche Komplikationen vorlagen.
Da die Umstände bis zum Zeitpunkt des Fallabschlusses relevant sind (vgl. E.
7.3 f. hievor), ist das Argument des Versicherten, die Vorinstanz habe seinen
Beweisantrag zur Abklärung der Zukunftsaussichten hinsichtlich seines
Krankheitszustandes sowie des künftigen Heilungsverlaufs nicht befolgt,
irrelevant.
7.7
7.7.1 Was schliesslich das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren
Schleudertraumen der HWS (und punkto Adäquanzbeurteilung gleich zu behandelnden
Verletzungen) ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess
vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die
Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche
Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person
ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte
Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu
werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch
Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein,
sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den
Arbeitsprozess einzugliedern, was schon der allgemeine
sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht gebietet.
Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in
ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten
manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von
medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen
um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende
Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach
Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche
Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E.
10.2.7 S. 129 f. mit Hinweisen).
7.7.2
7.7.2.1 Die Vorinstanz will beim Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit
nur jene berücksichtigen, die physisch bedingt war. Damit weicht sie jedoch von
der hier anwendbaren Praxis gemäss BGE 117 V 359 ab, worin auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird
(BGE 117 V 359 E. 6a S. 367). Das von der Vorinstanz diesbezüglich zitierte
Urteil U 56/00 vom 30. August 2001 hatte demgegenüber ein Verfahren zum
Gegenstand, worin die Praxis BGE 115 V 137 betreffend psychische Unfallfolgen
zur Anwendung gelangte.
7.7.2.2 Der Beschwerdeführer hatte am 6. Oktober 2003, am 20. November 2003 und
am 25. April 2004 HWS-Dostorsionstraumen erlitten. Bis 1. Juni 2004 war er
tatsächlich, wenn auch zum Teil in reduziertem Umfang, bei der Firma X.________
AG tätig, bis er dort auf dieses Datum hin freigestellt wurde (vgl.
Situationsanalyse der SUVA vom 25. August 2004). Er war vom 20. November 2003
bis 11. Dezember 2003 zu 100 % und vom 12. Dezember 2003 bis Weihnachten 2003
zu 50 % arbeitsunfähig. Sein Arbeitsversuch zu 100 % nach Weihnachten 2003
scheiterte am 10. Februar 2004. Danach war er ab 11. Februar 2004 bis 11. April
2004 zu 50 %, vom 12. April bis 15. Mai 2004 (Klinikaufenthalt) zu 100 % und ab
26. Mai 2004 zu 40 % arbeitsunfähig (Berichte des Dr. med. K.________ vom 14.
Januar und 12. Februar 2004 sowie der Klinik A.________ vom 26. August 2004;
Situationsanalyse der SUVA vom 25. August 2004). Dr. med. B.________ ging ab 5.
Juli 2004 von einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % aus (Bericht vom 16. August
2005), wobei Dr. med. R.________ am 9. September 2004 anführte, dass ganz
überwiegend von Unfallfolgen auszugehen sei.
Der Beschwerdeführer hat versucht, eine selbstständige Erwerbstätigkeit
aufzunehmen, wie aus dem Bericht der Firma Y.________ AG vom 27. Januar 2005
hervorgeht. Die selbstständige Erwerbstätigkeit führte indessen nicht wie
erhofft zu einem finanziellen Erfolg. Zu vermerken ist jedoch, dass der
Beschwerdeführer immerhin intensiv versucht hat, seine Arbeitsfähigkeit zu
verbessern respektive tatsächlich eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die
Auswertung des Assessment der Firma Y.________ AG vom 17. Juni 2004 zeigte eine
grosse Motivation des Beschwerdeführers, eine Stelle zu finden. Auch gab er
dort zum Ausdruck, dass er sich nicht vorstellen könne, mit einer Rente oder
ohne Arbeit zu leben. Er hat sich verschiedenen psychiatrischen und
physiotherapeutischen Behandlungen unterzogen, die letztlich auch im Hinblick
auf eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erfolgten. Insgesamt ist in
Anbetracht der konkreten Umstände und der Bemühungen des Beschwerdeführers um
einen Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit dass Kriterium der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen im Sinne der präzisierten
Rechtsprechung als erfüllt zu betrachten.

7.8 Nach dem Gesagten sind die beiden Kriterien der Schwere oder besonderen Art
der erlittenen Verletzungen sowie der erheblichen Arbeitsunfähigkeit als
gegeben zu betrachten, jedoch nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender
Weise (E. 7.2 und 7.7 hievor). Dies reicht zur Adäquanzbejahung praxisgemäss
nicht aus (E. 6.2 hievor). Der von der SUVA auf den 30. Juni 2005 vorgenommene
- vorinstanzlich bestätigte - Fallabschluss erfolgte daher zu Recht.
Eine zusätzliche medizinische Abklärung ist entgegen der Auffassung des
Versicherten nicht durchzuführen, da hievon für den massgebenden Zeitpunkt
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. auch E. 7.6 hievor in fine). In
einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E.
3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4, I 9/07).

8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 BGG). Dem Prozessausgang
entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Er hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juli 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar