Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.413/2007
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8C_413/2007

Urteil vom 27. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

M.________, 1941, Frankreich, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue
Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. Juli 2007.

In Erwägung,
dass die 1941 geborene, in Frankreich wohnhafte M.________ am 9. November
2006 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 26. Oktober 2006 erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht M.________ mit Verfügung vom 11. Mai 2007
zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.- innert fünf Wochen ab
Erhalt der Verfügung aufforderte, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde,
dass der Verfügung eine Rechnung über diesen Betrag beilag mit den für eine
internationale Bank- und Postüberweisung oder Einzahlung bei einer
ausländischen Poststelle notwendigen Angaben (IBAN [International Bank
Account Number] elektronisch und für Papierform; BIC [Bank Identifier Code];
Name und Kontonummer  des Empfängers wie auch der Empfängerbank),
dass umgekehrt der sich auf der unteren Hälfte der Rechnung befindliche,
lediglich für Inlandzahlungen taugliche, orange Einzahlungsschein so
ausgestaltet war, dass er nicht verwendet werden konnte (Zahlungssumme:
"*********.**"),
dass die Zahlungsaufforderung von M.________ am 16. Mai 2007 in Empfang
genommen worden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 2. Juli 2007 auf die
Beschwerde wegen ausgebliebener Zahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass M.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führt mit der Begründung, der (orange) Einzahlungsschein sei unbrauchbar
gewesen,
dass dies zwar zutreffend ist, die weiteren Angaben auf der Rechnung sie
indessen ohne weiteres in die Lage versetzt haben, den Kostenvorschuss innert
gesetzter Frist zu leisten,
dass es darüber hinaus an ihr gelegen hätte, bei Schwierigkeiten oder
Unklarheiten nach Erhalt der Zahlungsaufforderung frühzeitig an das
Bundesverwaltungsgericht zu gelangen und es nicht angehen kann, die
Zahlungsfrist stattdessen einfach ohne Reaktion verstreichen zu lassen,
dass demzufolge die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich
unbegründete Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels im
vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Gewährung der
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 27. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: