Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.410/2007
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8C_410/2007

Urteil vom 22. Oktober 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Batz.

B. ________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Gemeinde X.________,
2. Departement des Innern des Kantons    Schaffhausen,
Beschwerdegegner.

Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 22. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 22. Juni 2007 trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen
auf eine Beschwerde des B.________ nicht ein und wies das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung ab.

B.
B.________ wendet sich mit Beschwerde vom 25. Juli 2007 an das Bundesgericht.
In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheid. Das Bundesgericht hat daher einzig zu prüfen, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht
eingetreten ist. Dagegen kann auf die in der letztinstanzlichen Beschwerde
gestellten materiellen Begehren (einschliesslich der im "Versuch einer
Zuordnung" aufgezählten Sachverhalte) sowie die damit zusammenhängenden Rügen
(u.a. betreffend willkürliche Beweiswürdigung, Missbrauch des Ermessens) zum
Vornherein nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 mit Hinweis).
Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerde mit "künftigen Fällen" von
"allenfalls grundsätzlicher Bedeutung" befassen, gehen sie ebenfalls am
Gegenstand des heutigen Verfahrens vorbei, weshalb auch darauf nicht
eingetreten werden kann.

2.
Das kantonale Gericht ist im angefochtenen Entscheid auf die Beschwerde nicht
eingetreten, weil diese - trotz entsprechenden Hinweisen der Vorinstanz -
kein gültiges Rechtsmittel darstelle und auch nicht rechtsgenüglich
verbessert worden sei. Dagegen bringt der Beschwerdeführer letztinstanzlich
nichts vor, was die Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft oder als
rechtswidrig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG erscheinen liesse. Es muss daher
bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass sich der vorinstanzliche
Entscheid, soweit er vorliegend einer Überprüfung zugänglich ist (vgl. E. 1
hievor), nicht beanstanden lässt.

3.
Die Beschwerde ist zufolge offensichtlicher Unbegründetheit im Verfahren nach
Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.
Dagegen ist das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung infolge
Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen (Art. 64 BGG), zumal - entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers - auch eine "ergänzende Beschwerdeschrift"
durch einen "Rechtsbeistand" nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
BGG) ausser Betracht fällt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
zugestellt.
Luzern, 22. Oktober 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: