I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.38/2007
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
{T 0/2} 8C_38/2007 Urteil vom 7. Mai 2007 I. sozialrechtliche Abteilung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. S. ________, 1971, Beschwerdeführer, gegen beco Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Beschwerdegegner. Arbeitslosenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2007. Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. Februar 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2007, in die Verfügung vom 16. April 2007, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. April 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, da der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 7. Mai 2007 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: