Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.388/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_388/2007

Urteil vom 11. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter
Riedener, Langstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 23. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1978 geborene S.________ war als Büro- und Verkaufsangestellte in der Firma
X.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert,
als sie am 2. Oktober 2001 einen Verkehrsunfall erlitt. Sie hatte den von ihr
gelenkten Ford Escort innerorts vor einem Fussgängerstreifen angehalten, um ein
Kind vorbeizulassen. Ein nachfolgender Mercedes Coupé prallte ins Heck des
Ford. S.________ erlitt dabei ein HWS-Distorsionstrauma. Die gleichentags
aufgesuchte Hausärztin bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit (hausärztlicher
Bericht vom 13. November 2001). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung, Taggeld). Nachdem die Beschwerden trotz verschiedener
medizinischer Massnahmen (u.a. Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik
Y.________ vom 20. Juni bis 31. Juli 2002) anhielten und sich noch
verschlimmerten, veranlasste die SUVA eine stationäre Behandlung (vom 14.
Oktober bis 11. November 2004) mit polydisziplinärer Begutachtung in der
Rehaklinik Z.________. Die Expertise der Klinik wurde am 1. Dezember 2004
erstattet. Gestützt auf diese und weitere medizinischen Akten sowie eine
biomechanische Kurzbeurteilung vom 3. Juni 2002 eröffnete die SUVA der
Versicherten mit Verfügung vom 28. April 2005, die Leistungen würden mit dem
15. Mai 2005 eingestellt. Zudem wurde ein Anspruch auf eine Invalidenrente und
eine Integritätsentschädigung verneint. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
noch geklagten Beschwerden stünden nicht in einem rechtserheblichen
Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. Oktober 2001. Daran hielt die SUVA auf die
von S.________ und ihrem Krankenversicherer eingereichten Einsprachen hin fest
(Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005). Mit - einspracheweise angefochtener -
Verfügung vom 4. August 2005 verneinte die IV-Stelle Zürich einen Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung.

B.
Die von S.________ gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 erhobene
Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 23. Mai 2007 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 28. April 2005 (recte:
Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005) und der kantonale Gerichtsentscheid
seien aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen
Leistungen auszurichten.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Den Parteien wurde die Gelegenheit eingeräumt, ihre Vorbringen im Hinblick auf
das zwischenzeitlich ergangene Urteil BGE 134 V 109 zu ergänzen. Während die
SUVA darauf verzichtet, lässt S.________ mit Eingabe vom 3. April 2008 Stellung
nehmen und mehrere neue Akten, worunter den Bericht des Zentrums M.________,
vom 12. November 2007 über einen mit funktionellen Magnetresonanztomographien
erhobenen Befund, einreichen.

Erwägungen:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus dem Unfall vom 2.
Oktober 2001 über den 15. Mai 2005 hinaus Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung beanspruchen kann.

Die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zum für eine
Leistungsberechtigung erforderlichen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang, insbesondere auch bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall sowie bei nicht organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden nach Unfall
mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder Schädel-Hirntrauma
sind im angefochtenen Entscheid und im Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005,
auf welchen die Vorinstanz verweist, richtig wiedergegeben.

Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht jüngst die sog.
Schleudertrauma-Praxis, welche bei nicht mit organisch objektiv ausgewiesenen
Unfallfolgen verbundenen Schleudertraumen, äquivalenten Verletzungen der HWS
und Schädel-Hirntraumen gilt, in zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen
wurden die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen
Verletzung, welche die Anwendung dieser Praxis bei der Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht. Zum anderen wurden die Kriterien,
welche abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung
einzubeziehen sind, teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121
ff.). Die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze
(BGE 115 V 133) liess das Bundesgericht hingegen unverändert bestehen (BGE 134
V 109 E. 6.1 S. 116).

2.
Es besteht zunächst Uneinigkeit in der Beantwortung der Frage, ob die noch
bestehenden Beschwerden mit einem natürlich unfallkausalen, organisch objektiv
ausgewiesenen Gesundheitsschaden zu erklären sind.

2.1 Die nach dem Unfall vom 2. Oktober 2001 durchgeführten bildgebenden
Abklärungen mittels Röntgenuntersuchungen vom 2. Oktober 2001 und 21. Juni 2001
sowie Magnetresonanztomographie (MRT; auch: MRI) vom 13. Mai 2003 ergaben keine
Hinweise auf eine unfallbedingte Läsion im Bereich der HWS. Darauf haben
Unfallversicherer und Vorinstanz abgestellt.

2.2 Die Versicherte bejaht eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge
zunächst unter Hinweis auf die gestellte Diagnose eines myofaszialen
Schmerzsyndroms. Nach der vor kurzem mit Urteil U 339/06 vom 6. März 2007
(veröffentlicht in SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86) bestätigten Rechtsprechung ist das
myofasziale Schmerzsyndrom indessen nicht als organisch hinreichend
nachweisbare Unfallfolge zu betrachten. Daran vermögen sämtliche Ausführungen
der Beschwerdeführerin und die von ihr für massgeblich erachteten Aussagen in
der Expertise der Rehaklinik Z.________ vom 1. Dezember 2004 (mit Ergänzung vom
16. November 2005) zu den festgestellten, zum myofaszialen Schmerzsyndrom zu
zählenden klinischen Befunden nichts zu ändern. Eine abweichende
Betrachtungsweise ergibt sich entgegen der von der Versicherten vertretenen
Auffassung auch nicht aus dem Urteil U 322/05 vom 11. Januar 2007.

2.3 Die Beschwerdeführerin stützt sich sodann auf einen gemäss Bericht des
Zentrums M.________ vom 12. November 2007 mittels funktionellen
Magnetresonanztomographien vom 8. und 9. November 2007 erhobenen Befund.

Es stellt sich zunächst die Frage nach der prozessualen Zulässigkeit dieses
erst nachträglich aufgelegten Beweismittels. Dies muss indessen nicht
abschliessend beantwortet werden, da dem neu eingereichten Bericht ohnehin
keine entscheidsrelevante Bedeutung zukommt, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Bei der funktionellen Magnetresonanztomographie (fMRT; englisch: functional
magnetic resonance imaging, fmri) handelt es sich um eine neuere Form der
Kernspintomographie, welche sich von der herkömmlichen
Magnetresonanztomographie dadurch unterscheidet, dass Aufnahmen in
verschiedenen Funktionsstellungen (oder Aktivierungszuständen) durchgeführt
werden. Das Bundesgericht hat sich jüngst eingehend mit der funktionellen
Magnetresonanztomographie auseinandergesetzt. Es ist dabei zum Ergebnis
gelangt, den mit dieser Untersuchungsart erhobenen Befunden komme für die
Beurteilung der Unfallkausalität von Beschwerden nach Schleudertraumen der HWS
und äquivalenten Unfallmechanismen nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft
kein Beweiswert zu. Insbesondere könne aus solchen Befunden nicht geschlossen
werden, dass bestehende Schmerzen auf organisch (hinreichend) nachweisbare
Unfallfolgen zurückzuführen seien (BGE 134 V 231).

Schon im Lichte dieser Grundsätze stellt der Bericht des Zentrums M.________
vom 12. November 2007 keine verlässliche Grundlage dar, um auf eine organisch
objektiv ausgewiesene Unfallfolge schliessen zu können. Abgesehen davon sind
die fMRT-Untersuchungen im vorliegenden Fall über sechs Jahre nach dem
Unfallereignis durchgeführt worden, was zusätzlich gegen ihre Aussagekraft mit
Blick auf die sich stellenden kausalen Fragen spricht. Sämtliche Ausführungen
der Versicherten führen zu keinem anderen Ergebnis. Gleiches gilt für die
Aussagen im fmri-Bericht vom 12. November 2007 und in den mit diesem
aufgelegten medizinischen Aufsätzen.

3.
Nach dem Gesagten bleibt es bei der Feststellung, dass keine organisch objektiv
ausgewiesene Unfallfolge vorliegt. Dies hat zur Folge, dass der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und dem Unfall nicht
zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden kann. Es bedarf
vielmehr einer besonderen Adäquanzprüfung. Dabei ist zu unterscheiden: Liegt
ein Schleudertrauma, eine äquivalente Verletzung der HWS oder ein
Schädel-Hirntrauma vor, gelangt die sog. Schleudertrauma-Praxis zur Anwendung.
Ist dies nicht der Fall, gelten die für psychische Fehlentwicklungen nach
Unfall geltenden Grundsätze (zum Ganzen: BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112).

3.1 Der Unfallversicherer hat im Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 den
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. Oktober 2001 und den
noch bestehenden Beschwerden nach der Schleudertrauma-Praxis geprüft und
verneint. Im vorinstanzlichen Verfahren vertrat er dann die Auffassung, die
Beschwerdeführerin habe zwar beim Unfall vom 2. Oktober 2001 eine
HWS-Distorsion erlitten. Es sei aber eine frühzeitige und eindeutige Dominanz
der psychischen Beschwerden festzustellen. Das kantonale Gericht ist zum
gleichen Ergebnis gelangt. Es hat erwogen, dass demnach eine allfällige
Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs gemäss den bei psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen zu erfolgen hätte. Von
einer Adäquanzprüfung könne aber abgesehen werden, da die psychiatrisch
diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung keine versicherungsrechtlich
relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge.

Die Versicherte lässt geltend machen, die persistierenden Beschwerden
beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit in relevanter Weise und seien natürlich
wie auch adäquat kausal auf das beim Unfall vom 2. Oktober 2001 erlittene
Schleudertrauma der HWS zurückzuführen.

3.2 Ob die Adäquanz tatsächlich nach den bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall geltenden Grundsätzen zu prüfen wäre, wie die Vorinstanz erwogen hat,
erscheint mit Blick auf die gestellten Diagnosen und den gesundheitlichen
Verlauf nach dem Unfall vom 2. Oktober 2001 eher fraglich. Abschliessend muss
dies aber nicht beurteilt werden. Denn der adäquate Kausalzusammenhang ist, wie
nachfolgend gezeigt wird, auch bei Anwendung der Schleudertrauma-Praxis zu
verneinen.

3.3 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis
anzuknüpfen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Die SUVA hat den Unfall vom 2.
Oktober 2001 als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten
Unfällen eingestuft. Das ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufes im
Lichte der Rechtsprechung zur Unfallschwere bei einfachen Auffahrunfällen (SVR
2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06, E. 5.2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04,
E. 5.1.2 mit Hinweisen) richtig.
3.3.1 Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in
Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als
massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, müssten
demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein
einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder
auffallender Weise gegeben sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f., 117 V 359 E.
6a S. 367).
3.4
3.4.1 Die (durch BGE 134 V 109 nicht geänderten) Kriterien der besonders
dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sowie
der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert,
werden zu Recht nicht geltend gemacht. Hingegen erachtet die Beschwerdeführerin
die fünf weiteren in Betracht kommenden Kriterien als in teilweise ausgeprägter
Weise erfüllt. Dies gilt es zu prüfen.
3.4.2 In Bezug auf das (unveränderte) Kriterium der Schwere oder besonderen Art
der erlittenen Verletzungen verweist die Versicherte auf den Bericht des
Zentrums M.________ vom 12. November 2007. Dieser belegt indessen, wie erwähnt
(E. 2.3), keine unfallbedingte Gesundheitsschädigung. Es bestehen auch keine
anderweitigen Anhaltspunkte, welche die Bejahung des Kriteriums gestatten
könnten.
3.4.3 Um das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen
Behandlung (bisher: Dauer der ärztlichen Behandlung) als erfüllt zu betrachten,
genügt nicht, dass verschiedene Therapieansätze versucht wurden (vgl. Urteil
8C_500/2007 vom 16. Mai 2008, E. 5.4). Mit Blick auf die beiden mehrwöchigen
stationären Behandlungen kann das Kriterium aber bejaht werden, zumal die
Beschwerdeführerin die zweite Hospitalisation absolvierte, als sie bereits
Mutter eines Kleinkindes war. Dies stellte sicher eine zusätzliche Belastung
dar, auch wenn die Versicherte das Wochenende zu Hause verbringen konnte und
überdies stets erklärt hatte, sie wäre ohne unfallbedingte
Gesundheitsschädigung vollzeitlich erwerbstätig und würde das Kind durch Dritte
betreuen lassen. In besonders ausgeprägter Weise liegt das Kriterium aber nicht
vor, zumal nicht unerhebliche Intervalle ohne zielgerichtete Behandlung zu
verzeichnen waren.
3.4.4 Das Kriterium der erheblichen Beschwerden (bisher: Dauerbeschwerden)
beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung,
welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt
(BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128).
Aufgrund der gemäss ärztlicher Einschätzung bestehenden Schmerzen und der
dadurch bedingten Einschränkung in der Haushaltsarbeit, bei der Betreuung des
Kindes sowie in der Berufsausübung und bei ausserfamiliären Aktivitäten kann
dieses Kriterium als erfüllt betrachtet werden. In besonders ausgeprägter Weise
liegt es aber nicht vor, zumal die Versicherte intensive familiäre Kontakte
pflegen kann. Auch spricht gegen eine übermässige Beeinträchtigung durch die
Schmerzen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in der Lage ist, zumindest
kurze Strecken Auto zu fahren.
3.4.5 Das (unveränderte) Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und
erheblicher Komplikationen ist entgegen der Auffassung der Versicherten zu
verneinen. Die gesundheitliche Entwicklung nach dem Unfall unterscheidet sich
nicht wesentlich von dem bei derartigen Verletzungen Üblichen. Besondere
Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81,
U 479/05, E. 8.5; Urteile 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008, E. 9.6.1, und U 56/07
vom 25. Januar 2008, E. 6.6 mit Hinweis), liegen nicht vor. Dies gilt auch
dann, wenn es zu einer Beschwerdezunahme kam, als die schmerzhemmenden
Medikamente während der Schwangerschaft und des anschliessenden Stillens nur
noch reduziert eingenommen werden konnten. Die Angaben hiezu sind im Übrigen
nicht widerspruchsfrei, sagte die Versicherte doch bei einem Gespräch, welche
sie am 4. Juni 2003 in Anwesenheit ihres Anwalts mit der SUVA führte, die
Beschwerden seien während der Schwangerschaft etwa gleich intensiv gewesen wie
davor.
3.4.6 Selbst wenn sodann das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen (bisher: Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit)
bejaht würde, läge es jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise vor. Denn selbst
wenn von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könnte,
gestattet doch der Einsatz, den die Versicherte nach Lage der Akten zur
Förderung ihrer beruflichen Wiedereingliederung gezeigt hat (vgl. zu den
diesbezüglichen Anforderungen: BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.), keine andere
Betrachtungsweise.

3.5 Zusammenfassend sind höchstens drei Kriterien erfüllt. Das genügt, da kein
Kriterium in ausgeprägter Weise erfüllt ist, bei einem mittelschweren im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen nicht, um den adäquaten
Kausalzusammenhang bejahen zu können. Das kantonale Gericht hat eine weitere
Leistungspflicht des Unfallversicherers somit zu Recht verneint.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz