Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.378/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_378/2007

Urteil vom 4. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien
M.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Hochstrasse 37,
4053 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 21. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1968 geborene M.________ war vom 1. Mai 2005 bis 30. April 2006 als
Doktorandin für das Projekt Z.________ am Spital X.________ tätig gewesen. Nach
Ablauf der befristeten Anstellung verlängerte die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis nicht, worauf M.________ für die Zeit ab 1. Mai 2006
Arbeitslosenentschädigung beantragte. Nach Überweisung zum Entscheid der
Arbeitslosenkasse SYNA bejahte die Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt mit Verfügung vom 14. September 2006 die
Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbunden mit der Feststellung, der
anrechenbare Arbeitsausfall betrage 50 % einer Vollzeitstelle, obwohl sie sich
als ganzarbeitslos bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet habe. Daran
hielt das Amtsstelle auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 1.
November 2006).

B.
Die hiegegen geführte Beschwerde mit welcher M.________ beantragen liess, es
sei ein anrechenbarer Arbeitsausfall von 100 % einer Vollzeitstelle anzunehmen,
wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 21. Mai 2007
ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erneuert M.________
ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren.
Die kantonale Amtsstelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde,
während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Stellungnahme verzichtet
hat.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom
Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
Bern 2007, N 24 zu Art. 97 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG), insbesondere diejenigen der
ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 10 AVIG)
sowie des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b und Art. 11 Abs.
1 AVIG), und die Rechtsprechung, wonach sich der anrechenbare Arbeitsausfall
grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit bestimmt, wobei es auch darauf ankommt, in welchem zeitlichen
Umfang die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine
zumutbare Arbeit aufzunehmen (BGE 125 V 51 E. 6c/aa S. 59; Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale
Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 158), zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3.
Unbestritten ist die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten. Zu
beurteilen bleibt der (einzig) umstrittene Umfang des Arbeitsausfalls mit
entsprechender Auswirkung auf die Höhe des Entschädigungsanspruchs.

3.1 Nach den grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts
(E. 1) war die Beschwerdeführerin als philosophisch-naturwissenschaftliche
Doktorandin im Rahmen eines 100 %-Pensums im Departement Forschung der
Universität Y.________ tätig und blieb auch nach Eintritt ihrer
Arbeitslosigkeit als Doktorandin an der Universität Y.________ immatrikuliert,
zumal sie ihre Doktorarbeit nicht beenden konnte. Eigenen Angaben gemäss suche
sie eine 50 %-Doktorandenstelle und gleichzeitig bemühe sie sich um einen
Nebenjob in gleichem Umfang, beispielsweise als wissenschaftliche
Mitarbeiterin, Laborassistentin, Lehrerin oder Betreuerin. Sowohl aus dem
Protokoll anlässlich des Gesprächs mit der RAV-Personalberatung am 30. Juni
2006 wie auch aus den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen für die
Monate Mai bis November 2006 ergebe sich deutlich, dass die Versicherte nur
bereit sei, sich für eine Tätigkeit im Umfang von 50 % dem Arbeitsmarkt zur
Verfügung zu stellen.

3.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen
Ergebnis zu führen. Sie betont im Wesentlichen nochmals, sich um eine
Halbtagsstelle als Doktorandin an einer Universität mit Promotion in
Biowissenschaft zu bemühen und daneben eine weitere Teilzeittätigkeit im Umfang
von 50 % zu suchen, weshalb sie sich zu 100 % dem Arbeitsmarkt zur Verfügung
stelle und in diesem Umfang bereit und in der Lage sei, zu arbeiten. Die als
Nebenjob bezeichneten Tätigkeiten dienen unbestrittenermassen Erwerbszwecken.
Mit Blick auf die Doktorandentätigkeit sieht das Promotionsverfahren der
Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Y.________
beispielsweise nebst der Ausführung der Dissertation auch den Besuch von
Lehrveranstaltungen (nach individueller Vereinbarung zwischen
Dissertationsleitung und Doktorandin) vor sowie das Bestehen des
Doktoratsexamens (Promotionsordnung vom 16. Dezember 2003; SG 446.730). Die
gesuchte Stelle als Doktorandin zur Fertigstellung ihrer Dissertation mit dem
Ziel, den Doktortitel in Biowissenschaften zu erlangen, dient daher, entgegen
der Ansicht der Versicherten, klarerweise Aus- oder Weiterbildungszwecken,
womit sie in diesem Umfang dem allgemeinen Arbeitsmarkt gerade nicht zur
Verfügung steht. Im Lichte des nicht offensichtlich unrichtig oder
unvollständig festgestellten Sachverhalts (E. 1) verstösst es nach dem Gesagten
nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die
Versicherte sei nicht bereit und in der Lage, eine Vollzeitstelle anzunehmen,
weshalb lediglich ein Arbeitsausfall im Umfang von 50 % einer Vollzeitstelle
resultiere. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Arbeitslosenkasse SYNA und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 4. Juni 2008

m Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Widmer i.V. Kopp Käch