Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.353/2007
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8C_353/2007

Urteil vom 27. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Milosav Milovanovic, c/o
Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 16. Mai 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 sprach die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1959 geborenen M.________ für die
Folgen des am 20. Juli 2004 erlittenen Unfalls eine Integritätsentschädigung
von 7,5 % zu. Die Taggeldleistungen stellte sie per    31. Januar 2006 ein
und verneinte einen Rentenanspruch, da die Restfolgen des Unfalls die
Erwerbsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigten und der Versicherte ab dem
1. Februar 2006 wieder als voll arbeitsfähig gelte. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom             2. August 2006 fest.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 16. Mai 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Versicherte lässt unter Beilage eines Berichts des Dr. med
X.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden,
Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie (vom 29. Januar 2007)
Beschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides sei die SUVA zu verpflichten, die eingestellten
Versicherungsleistungen zu erbringen sowie die Rentenfrage zu prüfen. Zudem
sei erneut über die Integritätsentschädigung zu befinden. Eventuell sei die
Sache zu ergänzenden Abklärungen und zur Neubeurteilung an die SUVA
zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) ist am 1.
Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene
Entscheid nachher ergangen ist, ist die Eingabe vom 29. Juni 2007 als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen sowie
zu erledigen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat zu Recht erkannt, dass die Höhe der
Integritätsentschädigung mangels Einsprache unangefochten in Rechtskraft
erwachsen war (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1999        Nr. U 323 S. 98;
U des Eidg. Versicherungsgerichts I 664/03 vom     19. November 2004, E.
2.3), weshalb es auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels
Anfechtungsgegenstand richtigerweise nicht eingetreten ist. Auf das
diesbezüglich erneute Begehren des Beschwerdeführers ist im vorliegenden
Verfahren ebenfalls nicht einzutreten.

3.
Im angefochtenen Entscheid werden in materiell- und beweisrechtlicher
Hinsicht die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen
Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

4.
Nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz mit
überzeugender Begründung dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
restlichen unfallbedingten Beschwerden (leicht eingeschränkte Beweglichkeit
im oberen und unteren Sprunggelenk links) in einer leidensangepassten,
körperlich leichten sowie wechselbelastenden Tätigkeit ohne hohe Hebe- und
Tragbelastungen zu 100 % arbeitsfähig ist. Was die geklagten
Rückenbeschwerden betrifft, hat sie gestützt auf den überzeugenden Bericht
des SUVA-Kreisarztes Dr. med. Y.________ vom 8. September 2006 (BGE 125 V 351
E. 3b/ee S. 353 f.) zu Recht erwogen, dass die entsprechenden Untersuchungen
keine objektivierbaren, unfallrelevanten Einschränkungen ergaben. Auch die
geltend gemachten psychischen Beschwerden sind aufgrund der Akten nicht
ausgewiesen, womit die Vorinstanz einen unfallbedingten kausalen Zusammenhang
im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 129 V 167 E. 1 S.
169 mit Hinweisen) richtigerweise verneinte.

Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche im Uebrigen
grösstenteils bereits im angefochtenen Entscheid, auf den verwiesen wird,
zutreffend entkräftet wurden, vermögen nicht zu einer anderen
Betrachtungsweise zu führen. Insbesondere finden sich für die erstmals im
vorliegenden Verfahren geltend gemachten starken Kopfschmerzen,
Gleichgewichtsstörungen, Konzentrationsschwächen und Schlaflosigkeit in den
medizinischen Unterlagen keine relevanten Anhaltpunkte und der in Aussicht
gestellte Bericht des Psychiaters    Dr. med. A.________ wurde, wie bereits
im kantonalen Gerichtsverfahren, nicht eingereicht. Auch die Ausführungen im
neu aufgelegten Bericht des Dr. med. X.________ vom 29. Januar 2007 ändern
nichts. Es sind berechtigte Zweifel angebracht, ob der behandelnde Arzt über
die vollständigen Unterlagen verfügte. Zum einen ist der Versicherte entgegen
dessen Annahme nicht am Arbeitsplatz verunfallt, zum anderen sind die von Dr.
med. X.________ in Betracht gezogenen Verletzungen, namentlich ein
Beschleunigungstrauma der HWS wie auch eine LWS-Kontusion (axiales Trauma)
aus den Akten nicht ersichtlich. Mithin kann offen bleiben, ob diese
Stellungnahme überhaupt zulässigerweise eingereicht wurde. Mit Blick auf die
gezeigte Ausgangslage sind auch von weiteren Abklärungen keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE
124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) abgesehen werden kann.

5.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den
vorinstanzlichen Entscheid erledigt

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 27. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.
Leuzinger Weber Peter