Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.347/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_347/2007

Urteil vom 4. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Fürsorgebehörde X.________,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 24. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene B.________ bezog seit dem 1. September 2004 von der
Fürsorgebehörde X.________ wirtschaftliche Hilfe. Mit Verfügung vom 7.
September 2006 sprach ihm die IV-Stelle Schwyz mit Wirkung ab 1. September 2004
bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine monatliche IV-Rente von Fr. 1055.-
(ab 1. Januar 2005: Fr. 1075.-) zu. Am 8. November 2006 wurden ihm zudem mit
Wirkung ab 1. September 2004 Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich Fr.
1479.- (ab 1. Januar 2005: Fr. 1489.-) zuerkannt. Nach Verrechnung der
Nachzahlungen mit ausgerichteter Sozialhilfe überwies die Ausgleichskasse
B.________ Differenzbeträge in Höhe von Fr. 2177.70 (IV) und Fr. 14'259.90
(EL). In der Folge beanstandete dieser die Belastung seines Sozialhilfekontos
mit verschiedenen Rechnungen. Zudem ersuchte er um zeitlich unbefristete
Aufbewahrung seines Wohnungs- und Büroinventars im Schulhaus Y.________ und
Kostengutsprache für einen Anwalt und einen Privatdetektiv zur Feststellung des
Verbleibs seiner fehlenden Gegenstände. Die Fürsorgebehörde X.________ verfügte
am 20. November 2006 die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ab dem 31.
Oktober 2006 und der Bevorschussung der Grundprämien der Krankenkasse ab dem
31. Dezember 2006, während sie die weiteren Begehren abwies, soweit sie darauf
eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons
Schwyz mit Beschluss vom 21. März 2007 ab.
Mit Beschluss der Fürsorgebehörde X.________ vom 22. Mai 2006 wurden u.a. die
Überweisung von Fr. 200.- an E.________ (Rechnung Nr. ... der Z.________ AG),
von Fr. 475.- an das Q.________ und von Fr. 690.- an die Polizei bewilligt, die
wirtschaftliche Hilfe ab 1. Juni 2006 auf Fr. 1128.-, nebst Wohnkosten von Fr.
83.- pro Nacht (exklusive Frühstück) und situationsbedingten Leistungen von Fr.
175.- abzüglich IV-Rente festgesetzt, die bedarfsweise Übernahme der
Krankenkasse-Selbstbehalte und Franchisen und der Zahnbehandlung verfügt, die
Übernahme von in der Zeit vom 23. Juli bis 7. August 2005 aufgelaufenen
Hotelkosten bewilligt, das Gesuch um Auszahlung von Stiftungsgeldern in Höhe
von Fr. 4000.- abgewiesen, die Überweisung von Fr. 2500.- auf ein
MCS-Spezialkonto des B.________ bewilligt und die Bevorschussung der
Krankenkasse-Grundprämie für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006
verfügt. Mit Beschluss vom 28. August 2006 lehnte die Fürsorgebehörde
X.________ die Übernahme der Rechnungen von E.________ über Fr. 3750.- und von
P.________ über Fr. 364.- ebenso ab wie die Übernahme der Kosten auf die Liste
"Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV", während sie das Gesuch um
Differenznachzahlung im Betrag von Fr. 277.- guthiess. Gegen beide Beschlüsse
der Fürsorgebehörde erhob B.________ Beschwerde an den Regierungsrat des
Kantons Schwyz. Dieser vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden am 21.
März 2007 ab mit der Feststellung, dass die Kosten für eine neue Brille durch
die Fürsorgebehörde zu bezahlen seien.

B.
Gegen die beiden Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 21. März
2007 erhob B.________ je Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
Dieses vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 24.
Mai 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Beschwerdeweise beantragt B.________, die wirtschaftliche Hilfe durch die
Fürsorgebehörde der Gemeinde X.________ sei "per festzulegendem rückwirkendem
Datum fortzusetzen", die Rechnung Nr. ... der Z.________ AG sei vollständig zu
übernehmen, die Transportkosten der Polizei von Fr. 690.-, die Rechnung von
Bezirksarzt Dr. med. L.________ von Fr. 776.10, und der Selbstbehalt der
Rechnung der Klinik A.________ von Fr. 984.10 seien zu Lasten der
Vormundschaftsbehörde zu verbuchen und auf ihre Richtigkeit zu überprüfen;
überdies wird Aufbewahrung und Haftung durch die Gemeinde für das gesamte im
Schulhaus Y.________ eingelagerte Wohnungs- und Büroinventar beantragt, bis ein
MCS-gerechter Wohnraum mit separatem Eingang gemäss Arztzeugnis des Dr. med.
J.________ vom 17. Juli 2006 gefunden sei und sämtliche Sachen dorthin gezügelt
werden könnten. Weiter wird um unentgeltliche Prozessführung ersucht.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen.
B.________ nahm am 9. Mai 2008 zur regierungsrätlichen Vernehmlassung Stellung.

Erwägungen:

1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen kantonalen
letztinstanzlichen Entscheid über Leistungen der Sozialhilfe, der mit einer
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff.
BGG angefochten werden kann (vgl. BGE 134 I 65 E. 1.2 S. 67). Da bei der
Eingabe vom 22. Juni 2006 die Voraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG an sich
erfüllt sind, ist diese - entgegen der Bezeichnung in der Beschwerdeschrift -
als solche, und nicht als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde, entgegenzunehmen
(Art. 113 BGG; vgl. Urteil 8C_302/2008 vom 2. Juni 2008).

2.
2.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 und Art. 96
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Für die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht gilt demgegenüber ein qualifiziertes
Rügeprinzip. Das Bundesgericht prüft diese Verletzungen nur insofern, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG). Insofern gelten die gleichen Begründungsanforderungen wie früher
bei der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 133 III
589 E. 2 S. 591 f.; 133 IV 286 E. 1.4). Das Bundesgericht untersucht nicht von
sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid die Grundrechte oder
kantonales oder interkantonales Recht verletzt, sondern prüft nur
rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen;
die erhobenen Rügen müssen zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten
sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf
die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400 mit Hinweisen).

2.2 Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Bei
Sozialhilfestreitigkeiten kann es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer, welcher die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert
darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2
BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des
Sachverhalts anders ausgegangen wäre. Andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom
im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden
(BGE 134 I 65 E. 1.5 S. 68). Der Beschwerdeführer kann sich dabei nicht damit
begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen
gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu
würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen,
inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassungen von
Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung
beruhen (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351).

3.
3.1 Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich
zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein
menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht
ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein
menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz
zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne
einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung,
Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Diese
Beschränkung des verfassungsmässigen Anspruchs auf ein Minimum im Sinne einer
"Überlebenshilfe" bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen.
Die Formulierung "wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu
sorgen" soll klarstellen, dass für das Recht auf Hilfe in Notlagen der
Grundsatz der Subsidiarität gilt (BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69, 131 I 166 E. 3.1
S. 172, 130 I 71 E. 4.1 S. 75).

3.2 Gemäss § 15 ShG/SZ hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Nach § 16 ShG
erstreckt sich die wirtschaftliche Hilfe auf die Gewährung des notwendigen
Lebensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums. Zu den persönlichen
Bedürfnissen gehören in verwertbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt (Abs.
1). Sie stellt auch die notwendige oder stationäre ärztliche oder
therapeutische Behandlung und Pflege sicher (Abs. 2). Wirtschaftliche Hilfe
darf weder gepfändet noch abgetreten werden (Abs. e). Für Leistungen, die ein
Hilfsempfänger von Dritten erwirkt (Ärzte, Spitäler, Wohnungsvermieter usw.)
hat die Fürsorgebehörde nach § 17 Abs. 2 ShG nur einzustehen, soweit sie hiefür
im Voraus oder rechtzeitig Gutsprache geleistet hat. Für die Bemessung der
Hilfe verweist § 5 Abs. 2 ShV auf die Empfehlungen und Richtsätze der
Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (SKOS). Schulden,
insbesondere für Mietzinsen und Krankenkassenprämien, können gemäss § 7 Abs. 2
ShV ausnahmsweise übernommen werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende
Notlage behoben werden kann.

4.
4.1 Gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts wurden dem
Beschwerdeführer in den Monaten September und November 2006 IV- und
EL-Nachzahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 16'437.60 überwiesen. Sein Vermögen
habe Ende November 2006 unbestrittenermassen mindestens Fr. 13'030.90 betragen.
Unbestritten seien überdies vom Beschwerdeführer im Dezember 2006 getätigte
Zahlungen an Verwandte und Bekannte im Betrag von insgesamt Fr. 6334.-. Diese
Verwendung von Sozialversicherungsleistungen zur Schuldentilgung stelle eine
Zweckentfremdung dieser Leistungen dar und komme einem Verzicht im Sinne von
Art. 23 Abs. 2 ATSG und einer verbotenen Abtretung gemäss § 16 Abs. 4 ShG
gleich. Der Beschwerdeführer habe aufgrund des Beschlusses der Fürsorgebehörde
vom 20. November 2006 gewusst, dass er erst bei einem Vermögensstand von Fr.
4000.- oder weniger wieder Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe habe, weshalb
seine Schuldentilgung vom Dezember 2006 rechtsmissbräuchlich sei und eine
Verletzung der Verpflichtung zu eigenverantwortlichem Handeln darstelle, zumal
er sich bezüglich der erwähnten Schulden nicht in einer Notlage im Sinne von §
7 Abs. 2 ShV befunden habe. Da er weiterhin IV- und EL-Leistungen von monatlich
über Fr. 2500.- ausbezahlt erhalte und das Vermögen von Fr. 13'030.90 (Stand
Ende November 2006) unter Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages von Fr.
4000.- und eines monatlichen Fehlbetrages von Fr. 1229.- grundsätzlich bis Juni
2007 für den Lebensunterhalt hätte ausreichen müssen, sei der Kerngehalt des
Anspruchs auf Existenzminimum durch die vorübergehende Einstellung der
Sozialhilfe nicht tangiert.

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Zweckentfremdung von IV- und
EL-Nachzahlungen und das ihm vorgeworfene rechtsmissbräuchliche Verhalten mit
der Begründung, keine Rechtsnorm verbiete es, Nachzahlungen von
Sozialversicherungsleistungen zur Schuldentilgung zu verwenden. Der von der
Vorinstanz erwähnte § 16 Abs. 4 ShG beziehe sich einzig auf die Abtretung
wirtschaftlicher Hilfe der Fürsorgebehörde. Indem ihm diese die nötige Hilfe in
Form eines MCS-gerechten Ersatzwohnraumes und von Lagerraum verweigere,
verstosse sie gegen das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV. Nach
Bezahlung seines MCS-Wohnprovisoriums im Hotel C.________ würden ihm von und EL
je nach Monat gerade noch Fr. 91.- bis Fr. 174.- für den Lebensunterhalt
verbleiben. Eine günstigere Wohnung habe er trotz intensiver Suche nicht
gefunden.

5.
5.1 Was der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorbringt,
lässt die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts und dessen
Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts auf seinen Fall nicht als
willkürlich erscheinen. Die vorinstanzliche Betrachtungsweise entspricht der
verfassungsmässigen Praxis auf dem Gebiet der Sozialhilfe. Danach folgt aus den
die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der
Subsidiarität, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles
Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen. Zulässig erscheint
es, dass das kantonale Gericht bei der Beurteilung der anrechenbaren
Vermögensverhältnisse einen strengen Massstab anwendet und vom
Sozialhilfeempfänger verlangt, Schulden nicht ohne vorgängige Zustimmung der
Fürsorgebehörde zu begleichen. Dies gilt umso mehr, als Bestand und Höhe der
vom Beschwerdeführer an Verwandte und Bekannte geleisteten Zahlungen erhebliche
Fragen aufwerfen und für deren Begleichung offensichtlich keine Dringlichkeit
bestand. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Schuldenzahlungen kurz nach
dem Empfang des Beschlusses der Fürsorgebehörde über die Voraussetzungen eines
(weiteren) Anspruchs auf Sozialhilfe nach der Auszahlung von
Sozialversicherungsleistungen getätigt hat. Daraus schloss das kantonale
Gericht, dem Beschwerdeführer sei klar bewusst gewesen, wofür die Nachzahlungen
der Sozialversicherung zu verwenden seien. Damit trägt es dem Umstand Rechnung,
dass Zuschüsse zur Überbrückung von Notlagen wie auch Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV nur bei entsprechender Bedarfssituation erbracht werden und die
Sozialhilfe gegenüber Leistungen der Sozialversicherungen subsidiär ist (§ 6
ShV; SKOS-Richtlinien A.4) und eine Gleichstellung anzustreben ist zwischen
denjenigen Hilfeempfängern, die in den Genuss einer Nachzahlung für periodische
Leistungen kommen und denjenigen, welche die gleiche periodische Leistung
rechtzeitig empfangen und sich diese bei der Bemessung der laufenden
wirtschaftlichen Hilfe als Einkommen anrechnen lassen müssen. Was der
Beschwerdeführer geltend macht, erschöpft sich über weite Strecken darin, den
eigenen Rechtsstandpunkt jenem des kantonalen Gerichts gegenüberzustellen, was
als appellatorische Kritik nicht zu hören ist (vgl. E. 2.2 hievor).

6.
6.1 Zu prüfen bleibt die Rüge, das Grundrecht auf Existenzsicherung (Art. 12
BV) werde durch die vorübergehende Einstellung der Sozialhilfe verletzt. Es
erscheint allerdings fraglich, ob an der Beurteilung dieser Frage überhaupt ein
Rechtsschutzinteresse besteht, nachdem der Beschwerdeführer vorbringt, im Juni
2007 habe ihn die zuständige Fürsorgebehörde wieder unterstützt. Wie es sich
damit verhält, kann indessen offen bleiben, da sich die diesbezüglichen
Feststellungen des kantonalen Gerichts - auch unter Mitberücksichtigung der
dagegen vorgebrachten Einwände - nicht als willkürlich erweisen.

6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nur
geboten, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer
unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Dabei gewährleistet Art. 12 BV
einen Mindeststandard der Sozialhilfe, der nicht nur im Lichte des
gesamtgesellschaftlichen Kontexts, sondern auch nach Massgabe der individuellen
Umstände der Notlage des Leistungsansprechers zu konkretisieren ist. Der
Grundrechtsschutz kann dabei grundsätzlich sowohl durch Geld- als auch durch
Sachleistungen sichergestellt werden. Es ist in erster Linie Sache des
zuständigen Gemeinwesens, auf Grundlage seiner Gesetzgebung über Art und Umfang
der im konkreten Fall gebotenen Leistungen zu bestimmen (BGE 131 I 166 E. 8.2
S. 181). Nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts geht der
kantonalrechtliche Anspruch auf Sozialhilfe nicht über die Garantie von Art. 12
BV hinaus. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt.

6.3 Daraus folgt, dass die sich in einer Notlage befindende und Sozialhilfe
beanspruchende Person unmittelbar gestützt auf dieses Grundrecht keinen
Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das
Gemeinwesen hat. Dieses darf seinen Beitrag, unter Berücksichtigung
ausserordentlicher persönlicher Verhältnisse des Einzelfalles, auf das
beschränken, was für eine elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung
aufgewendet werden muss (Urteil 8C_95/2007 vom 13. August 2007).

6.4 Nach den SKOS-Richtlinien, auf welche § 5 Abs. 2 ShV für die Bemessung der
Sozialhilfe verweist, beträgt der Grundbetrag für den Lebensunterhalt (ohne
Wohnkosten) für eine Person pauschal Fr. 960.-. Für die Unterkunft im Hotel
C.________, welche der Beschwerdeführer angeblich aus gesundheitlichen Gründen
mangels verfügbarer Alternative nicht aufgeben kann, bezahlt er Fr. 2490.- bis
Fr. 2573.- im Monat. Die Höhe der Wohnkosten steht hier grundsätzlich nicht zur
Diskussion, noch macht der Beschwerdeführer Mietzinsschulden geltend.
Wirtschaftliche Hilfe wird nur für die laufenden Bedürfnisse des
Hilfsempfängers gewährt (vgl. § 7 Abs. 1 ShV und BGE 131 I 166 E. 3.2 S. 173).
Der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung, es fehlten ihm die Barmittel
für den laufenden Lebensunterhalt, nicht näher. In Ermangelung von
Anhaltspunkten für eine ausgewiesene Notlage verstösst die vorinstanzliche
Beurteilung daher nicht gegen Verfassungsrecht.

7.
Die Vorinstanz hat weiter erwogen, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Kostenübernahmepflicht der Fürsorgebehörde für einen virtuellen Server, einen
Domainnamen, Weihnachtsgeschenke, Spenden, Briefmarken und Steuerauskünfte sei
von den Vorinstanzen zu Recht verneint worden. Dasselbe gelte für die Fr. 200.-
übersteigenden Kosten für die Entfernung der Computeranlage. Nach Auffassung
des Beschwerdeführers würden dadurch seine Rechte auf Beziehung zur Umwelt und
auf Meinungs- und Informationsfreiheit sowie die Rechtsgleichheit verletzt. Es
erscheint indessen nicht als willkürlich, wenn das kantonale Gericht davon
ausging, die in Frage stehenden Auslagen gingen über das hinaus, was sich eine
Person mit einem knapp existenzsichernden Einkommen leisten könne. Ebenso wenig
lässt sich die Auffassung beanstanden, die Auslagen für die Entfernung der
Computeranlage wären bei rechtzeitiger Planung vermeidbar gewesen. Der Antrag
auf vollständige und nicht bloss anteilsmässige Übernahme der Rechnung Nr. ...
der Z.________ AG ist daher abzuweisen.

8.
8.1 Das kantonale Gericht hat sodann festgehalten, die im Zusammenhang mit der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung in Zusammenhang stehenden Kosten für den
Bezirksarzt, den Transport in die Psychiatrische Klinik und den Selbstbehalt
für den Klinikaufenthalt seien von der Fürsorgebehörde übernommen und dem
Sozialhilfekonto des Beschwerdeführers belastet worden, was nicht zu
beanstanden sei. Überdies sei der Beschwerdeführer dadurch nicht beschwert.

8.2 Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung durch die Vormundschaftsbehörde in Frage stellt, ist auf
die Rüge nicht einzutreten, nachdem das kantonale Verwaltungsgericht dieses
Vorgehen mit Entscheid vom 18. März 2005 als rechtmässig bestätigt hat und die
Anordnung der Vormundschaftsbehörde nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet.

8.3 Mangels Beschwer ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag, die
Transportkosten der Polizei, die Rechnung des Bezirksarztes und der
Selbstbehalt der Rechnung der Psychiatrischen Klinik seien der
Vormundschaftsbehörde als Auftraggeberin/Verursacherin aufzuerlegen, und die
jeweiligen Rechnungen seien auf ihre zahlenmässige Richtigkeit zu überprüfen
und nötigenfalls zu korrigieren. In der Verfügung vom 20. November 2006 hält
die Fürsorgebehörde dazu fest, die entsprechenden Rechnungen seien von ihr
bezahlt, vom Betroffenen aber nicht zurückgefordert worden. Die
Verrechnungsansprüche bei den IV- und EL-Nachzahlungen wären mit oder ohne die
fraglichen Belastungen gleich hoch ausgefallen. Dem hält der Beschwerdeführer
nichts entgegen, und er tut insbesondere nicht dar, er sei wegen der Belastung
des Sozialhilfekontos mit diesen Aufwendungen in eine finanzielle Notlage
geraten.

9.
Überdies hat das kantonale Gericht die Beschwerde betreffend Ablehnung der
Fürsorgebehörde, die Kosten für die Einlagerung des Wohnungs- und Büroinventars
im Zivilschutzraum des Schulhauses Y.________ weiterhin zu übernehmen,
abgewiesen. Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb diese Auffassung
willkürlich oder rechtsverletzend sein soll. Möbeleinlagerungskosten stellen
situationsbedingte Leistungen dar, deren Ausrichtung in weitem Mass im Ermessen
der Fürsorgebehörde liegt (vgl. SKOS-Richtlinie, C.1.8). Die Übernahme von
Möbeleinlagerungskosten für bedürftige Personen ohne eigene Wohnung ist im
Sinne einer Übergangslösung im Hinblick auf eine künftige Verwendung der Möbel
in einer eigenen Wohnung sinnvoll. Die Gemeinde löste den seit März 2005
bestehenden Hinterlegungsvertrag auf und ersuchte den Beschwerdeführer am 10.
Oktober 2006, bis Ende März 2006 eine geeignetere Lösung zu finden. Allfällige,
verhältnismässige Deponierungskosten könnten beim Unterstützungsbudget
berücksichtigt werden. Gemäss den Ausführungen in der regierungsrätlichen
Vernehmlassung wurde in der Zwischenzeit offenbar ein neuer Lagerraum gefunden.
Der Beschwerdeführer wird sich daher erneut an die Fürsorgebehörde wenden
können. Der Antrag auf Aufbewahrung und Haftung durch die Gemeinde für das
gesamte im Schulhaus Y.________ eingelagerte Wohnungs- und Büroinventar, bis
ein fester MCS-gerechter Wohnraum mit separatem Eingang gefunden ist und
sämtliche Sachen dorthin gezügelt werden können, ist daher abzuweisen.
10.
Aufgrund der letztinstanzlichen Beschwerde nicht mehr streitig ist die
Ablehnung der Übernahme der Kosten eines Anwalts und eines Detektivs zum
Auffinden entwendeter Gegenstände. Ebenfalls nicht mehr streitig sind die von
der Vorinstanz in Erwägung 6 des angefochtenen Entscheids beurteilten Punkte.
11.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (vgl. Art. 66
Abs. 1 zweiter Teilsatz BGG), weshalb sich das Begehren um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dem
Justizdepartement des Kantons Schwyz und dem Departement des Innern des Kantons
Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer