Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.337/2007
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8C_337/2007
Urteil vom 19. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.

R. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann,
Bielstrasse 3, 4500 Solothurn,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 11. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene R.________ war als Bauarbeiter der W.________ AG, bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Unfällen versichert, als er am 1. August 2000 stolperte und auf den rechten
Arm stürzte. Die SUVA anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht für
diesen Nichtberufsunfall. Mit Verfügung vom 21. Juli 2003 und mit
Einspracheentscheid vom 19. November 2003 sprach die SUVA dem Versicherten
eine Invalidenrente in der Höhe von 21 % ab 1. August 2003 und eine
Integritätsentschädigung von 15 % zu. Die vom Versicherten hiegegen erhobene
Beschwerde hies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid
vom 10. August 2004 teilweise gut und wies die Akten zur Vornahme weiterer
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück.

Mit Verfügung vom 15. November 2005 und mit Einspracheentscheid vom 13.
Februar 2006 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente in der Höhe
vom 39 % ab 1. August 2003 zu.

B.
Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 11. Mai 2007 ab. Zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sprach das Gericht dem Vertreter des
Versicherten eine Entschädigung von Fr. 1'000.- zu.

C.
Mit Beschwerde beantragt R.________, ihm sei unter Aufhebung des Einsprache-
und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Invalidenrente von mindestens
44 % zuzusprechen. Zudem sei die Entschädigung des amtlichen Anwalts für das
vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'950.- festzusetzen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 27. September 2007 wies das Bundesgericht das Gesuch des
Versichten um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche
Verfahren wegen Aussichtslosigkeit ab.

In einer weiteren Eingabe hielt R.________ daraufhin an seinen Begehren fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann
die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht
nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Insofern der Beschwerdeführer beantragt, die Entschädigung des amtlichen
Rechtsanwaltes für das vorinstanzliche Verfahren sei auf Fr. 1'950.- zu
erhöhen, ist mangels Beschwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde
einzutreten (BGE 110 V 360 E. 2 S. 363; ARV 1997 Nr. 27 S. 151 E. 4b [C
232/93]).

2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerde in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Insoweit sich das
kantonale Gericht mit den erstinstanzlichen Vorbringen befasst hat, die
oberinstanzliche Beschwerde indessen keine Auseinandersetzung mit dem
vorinstanzlichen Entscheid enthält, sondern wortwörtlich mit der vor dem
kantonalen Gericht erhobenen Beschwerde übereinstimmt, ist auf sie nicht
einzutreten.

2.3 Einzutreten ist auf die Beschwerde, so weit in Auseinandersetzung mit dem
vorinstanzlichen Entscheid vorgebracht wird, das kantonale Gericht habe
schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt.

3.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf eine
Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 UVG) und zur Bemessung des
Invaliditätsgrades aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Wie die Vorinstanz zutreffend
erwogen hat, hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des
konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25%
zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481, 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).

4.
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. Dabei ist unbestritten, dass
für die Bemessung des Invalideneinkommen von den Tabellenlöhnen der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 S. 475).

4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 13. Februar
2006 zur Bemessung des Invaliditätsgrades vom Gutachten des Dr. med.
B.________ (Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie), vom 11. März 2005 aus.
Gemäss diesem Gutachten kann der Versicherte zwar ganztags an einem
angepassten Arbeitsplatz tätig sein, dabei aber nur ein Rendement von 2/3
erzielen. Gestützt auf diese fachärztlichen Angaben bemass die SUVA den
Invaliditätsgrad bei einem Valideneinkommen von Fr. 62'704.- und einem
Invalideneinkommen von Fr. 38'544.- auf 39 %.

4.2 Was der Beschwerdeführer gegen diese Invaliditätsbemessung vorbringt,
vermag nichts zu ändern. Die unterschiedlichen Einschätzungen des
Leistungsprofils durch Dr. med. B.________ und durch den Kreisarzt Dr. med.
L.________, beruhen darauf, dass der Gutachter im Gegensatz zum Kreisarzt die
leidensbedingte Einschränkung in seine Einschätzung bereits miteinbezieht.
Geht man, wie vom Beschwerdeführer verlangt, für die Bemessung der
Invalidität vom Gutachten des Dr. med. B.________ aus, so ist unter dem Titel
"leidensbedingte Einschränkung" kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Wie
Vorinstanz und Verwaltung zutreffend ausgeführt haben, rechtfertigen zudem
vorliegend weder die Merkmale Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie, noch der Beschäftigungsgrad des
Versicherten einen Abzug vom Tabellenlohn. Somit ist der von der
Beschwerdegegnerin auf 39 % bemessene Invaliditätsgrad nicht zu beanstanden.

4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, würde auch dann, wenn von der
Einschätzung des Kreisarztes ausgegangen und dem Beschwerdeführer unter dem
Titel "leidensbedingte Einschränkung" ein angemessener Abzug vom Tabellenlohn
zugestanden würde, kein höherer Invaliditätsgrad als 39 % resultieren.

5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer