Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.319/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_319/2007

Urteil vom 6. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
Schiess, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 7. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1953 geborene K.________ war seit 1. März 1997 als Gipser beim
Gipsergeschäft I.________ angestellt und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 27. Januar
2004 stürzte er aus ca. 4 m Höhe von einer Leiter und zog sich dabei eine nicht
subkapitale Humerusfraktur rechts mit leicht dislozierten Abrissfrakturen der
Tubercula majus und minus zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung und Taggeld). Vom 4. August bis 8. September 2004 war der
Versicherte in der Rehaklinik B.________ hospitalisiert. Mit Verfügung vom 24.
Mai 2005 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. Juni 2005 eine Invalidenrente
bei einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % und eine Integritätsentschädigung bei
einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie
mit Entscheid vom 15. Juli 2005 ab.
A.b Mit Verfügung vom 3. August 2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich
den Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 29 %). Die hiegegen erhobene Einsprache
wie sie mit Entscheid vom 15. Februar 2006 ab. Die dagegen eingereichte
Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 7. Mai 2007 ab. Diese Sache ist Gegenstand des beim Bundesgericht hängigen
Verfahrens 8C_321/2007.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 15. Juli 2005 eingereichte
Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 7. Mai 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen
Entscheides und ab 1. Juni 2005 Zusprechung einer Rente bei einer
Erwerbsunfähigkeit von 51 %, eventuell von 34 %, sowie einer
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 %; eventuell sei
die Sache an die Vorinstanz zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen
zurückzuweisen. Ferner verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG;
vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572, U 192/03), den
Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG) und auf eine
Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG, vgl. auch Art. 25 UVG sowie Art. 36 UVV;
BGE 133 V 224 E. 2.1 f. S. 226 f., 124 V 29 E. 1 S. 31 f., 115 V 147, 113 V 218
E. 4b S. 221; RKUV 2004 UV Nr. 514 S. 415 E. 5.1, U 134/03, 1998 Nr. U 296 S.
235, 1997 Nr. U 278 S. 207 E. 2a, 1989 Nr. U 78 S. 357 E. 2) zutreffend
dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Ermittlung des ohne Invalidität
erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit
Hinweis) sowie die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise
noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für
Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen oder der
Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S.
475 und E. 4.2.3 S. 481). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass das ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) an den
Grundsätzen zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6
Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang nichts
geändert hat (RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322, U 458/04). Keine materiellrechtliche
Änderungen beinhalten auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art.
4 ATSG (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576, U 123/04) und die Grundsätze betreffend die
Invaliditätsbemessung (BGE 130 V 343 ff; RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572). Die am 1.
Januar 2004 in Kraft getretene Neuerung - die ausdrückliche Anerkennung
psychischer Integritätsschäden in Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 und 3
UVV sowie in Anhang 3 zur UVV - entspricht auch bisheriger Rechtslage (BGE 124
V 29 ff.; RKUV 2000 Nr. U 381 S. 251, U 172/99; Urteil U 11/07 vom 27. Februar
2008, E. 2.2).

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR
2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06).

3.
3.1 Im psychosomatischen Konsilium vom 6. September 2004 diagnostizierten die
Dres. med. Frau A.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
sowie O.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt,
Rehaklinik B.________, eine Anpassungsstörung in psychosozialer
Belastungssituation (ICD-10: F43.2) mit teils dysfunktionalem Umgang. Die
Kriterien für eine depressive Episode oder eine posttraumatische
Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Zudem bestehe der Verdacht auf eine
somatoforme Komponente. Allerdings sei es aus sprachlichen Gründen schwierig,
den Versicherten differenziert zu explorieren.

Im Austrittsbericht vom 28. September 2004 stellten die Dres. med. M.________,
Assistenzarzt/praktischer Arzt, und T.________, Spezialarzt FMH Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Rehaklinik B.________,
folgende Diagnosen: A. Unfall vom 27. Januar 2004 (Sturz von Leiter aus ca. 4 m
Höhe); subkapitale Humerusfraktur rechts mit leicht dislozierten
Abrissfrakturen der Tubercula majus und minus, zeitgerecht gut konsolidiert;
frozen shoulder, Hinweise für retraktile Kapsulitis. B. Anpassungsstörung in
psychosozialer Belastungssituation (ICD-10: F43.2) mit teils dysfunktionalem
Umgang. C. Arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt. D. Adipositas (BMI
33,4). Als Bauarbeiter sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeit
als Gipser sei ihm auch langfristig nicht zumutbar. Empfohlen werde eine
kreisärztliche Untersuchung in ca. zwei Monaten und bei stagnierendem Verlauf
eine Zumutbarkeitsbeurteilung sowie Fallabschluss, falls der Versicherte von
medizinischen Massnahmen nicht mehr profitieren könne. Im Bericht zu Handen der
IV-Stelle vom 18. Oktober 2004 legten die Dres. med. M.________ und T.________
ohne weitere Untersuchung des Versicherten dar, Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit habe seit 27. Januar 2004 die "Diagnose A", nicht aber die
"Diagnose B, C und D" gemäss dem Bericht vom 28. September 2004.

3.2 Der Hausarzt Dr. med. U.________, Allgemeine Medizin FMH, stellte im
Bericht vom 5. Januar 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: Retinablutung mit Blindheit rechtes Auge; subkapitale
Humerusfraktur rechts mit leicht dislozierten Abrissfrakturen der Tubercula
majus und minus. Die Hypertonie sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Seit 27. Januar 2004 sei der Versicherte als Gipser zu 100 % arbeitsunfähig.

3.3 Der Kreisarzt Dr. med. W.________, Facharzt für Chirurgie FMH, führte im
Bericht vom 11. Januar 2005 aus, es bestehe eine eindeutige Symptomausweitung.
Als Restfolgen bestünden eine massive PHS (periarthropathia humeroscapularis)
der rechten Schulter nach Humeruskopfmehrfragmentfraktur konsolidiert in guter
Stellung bei massiver Funktionseinschränkung/Bewegung: aktive Elevation/
Abduktion 20°, passiv bis mindestens zur Waagrechten; Krafteinbusse; leichte
Ruheschmerzen und belastungsabhängige Verstärkung; bildgebend arthrotische und
degenerative Veränderungen des rechten Schultergelenks. Die angestammte
Tätigkeit als Gipser sei aufgrund der somatischen Befunde nicht mehr möglich.
Vollzeitlich und vollschichtig zumutbar seien leichte Tätigkeiten,
Zusatzbelastungen vom Boden bis Tischhöhe vereinzelt 10 kg, von der Hüfte bis
Schulterhöhe 2 bis 1 kg, wechselbelastend, an tischhoher Oberfläche bei freier
Arbeitsposition. Arbeitsrahmen: 1 bis 2 m2 mit Abspreizbewegungen 50 bis 60 cm.
Unzumutbar seien Zwangshaltungen für die rechte Schulter; repetitive Stoss-,
Zug- und Drehbewegungen für den rechten Arm; Bewegungen über Schulterhöhe;
schwere Arbeiten wie Spitzen, Hämmern, Bohren, Vibrationen. Der linke
adominante Arm sei voll einsetzbar. Am ehesten vorstellbar seien leichte
Montage- oder Sortierarbeiten bis Arbeitshöhe Tischfläche, Kontrollaufgaben,
Übermittlungsaufgaben, Transportaufgaben mit leichten Gewichten für den linken
Arm ohne Beschränkung für die Gehdistanz.

3.4 Der Augenarzt Dr. med. E.________ diagnostizierte im Bericht vom 2.
Dezember 2005 rechts einen Status nach ischämischer Venenastthrombose temporal
unten, bestehend seit 24. September 2003. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe
100%ige Arbeitsfähigkeit.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Somatisierungsstörung bzw.
Anpassungsstörung sei ausdrücklich mit einer psychosozialen Belastungssituation
in Verbindung gebracht worden. Anderseits habe keine weitere eigenständige
psychiatrische Diagnose gestellt werden können, und es sei bei der Feststellung
dysfunktionaler Bewegungsmuster und Schmerzbewältigung geblieben. Dies führe zu
einer Einschränkung der Belastbarkeit der rechten Schulter und des rechten
Armes, die bei adäquater Bewältigung in diesem Ausmass nicht bestünde, und
welcher bereits mit dem detaillierten Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes Dr.
med. W.________ vom 11. Januar 2005 Rechnung getragen worden sei. Gestützt
hierauf sei von 100%iger Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit
auszugehen. Hinweise auf darüber hinausgehende psychisch bedingte
Einschränkungen bestünden nicht.

4.2 Der Versicherte wendet im Wesentlichen ein, sein rechter Arm und seine
rechte Hand seien faktisch kaum noch einsetzbar. Denn es könnten nicht Gewichte
mit dem linken Arm gehoben werden, ohne gleichzeitig die rechte Schulter
anzuspannen. Feinmotorische Arbeiten, wie sie in den von der SUVA aufgelegten
DAP-Profilen figurierten, könne er aufgrund seiner Einschränkungen nicht
ausführen. Wie hoch seine Leistungsfähigkeit sei, hätte mittels einer
Leistungsabklärung beim AEH oder bei der BEFAS ermittelt werden müssen. Wegen
der erheblichen Schwellungsneigung der rechten Hand hätten die Schulter und
Hand einer Belastungsprobe unterzogen werden müssen. Ohne solche Abklärungen
könne nicht willkürfrei behauptet werden, er sei voll arbeits- und
leistungsfähig. Aufgrund der Akten dürfte die Unfallkausalität der psychischen
Beschwerden klar erstellt sein (mittleres Unfallereignis, langandauernde
Arbeitsunfähigkeit, gänzliche Unfähigkeit zur Rückkehr in den angestammten
Beruf, Komplikationen mittels Auftretens des frozen shoulder-Syndroms etc.).
Die Verneinung der Unfallkausalität durch die Vorinstanz und die Rehaklinik
B.________ verletze Bundesrecht und widerspreche klar der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Auch sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die sich aus
den psychischen Anpassungsstörungen ergebe, gar nie abgeklärt worden, was den
Untersuchungsgrundsatz verletze. Sollte ihm nicht zumindest eine 51%ige
Erwerbsunfähigkeitsrente zugesprochen werden, müsste diese Frage noch
zusätzlich abgeklärt werden.

5.
5.1
5.1.1 Im psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik B.________ vom 6. September
2004, erstellt gestützt auf eine Untersuchung des Versicherten vom 2. September
2004, wurde zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 27.
Januar 2004 und den psychischen Beschwerden des Versicherten sowie zu seiner
Arbeits(un)fähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht Stellung genommen. Weiter
ist es fragwürdig, wenn in diesem Konsilium - mehr als sieben Monate nach dem
Unfall vom 27. Januar 2004 - noch eine Anpassungsstörung in psychosozialer
Belastungssituation (ICD-10: F43.2) mit teils dysfunktionalem Umgang
diagnostiziert wurde. Denn nach ICD-10: F43.2 beginnt die Anpassungsstörung im
allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis und die
Symptome halten meist nicht länger als sechs Monate an, ausser bei der längeren
depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21). Sehr heftige und länger als sechs Monate
andauernde Symptome sind unter ICD-10: F43.21 zu verschlüsseln (vgl. Dilling/
Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen,
ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 5. A., Bern etc. 2005,
S. 171).

Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.________ vom 28. September 2004 empfahlen
die Dres. med. M.________ und T.________ eine kreisärztliche Untersuchung in
ca. zwei Monaten und bei stagnierendem Verlauf eine Zumutbarkeitsbeurteilung.
Soweit diese beiden Ärzte im Bericht vom 18. Oktober 2004 darlegten, die
psychiatrische Diagnose habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ist
festzuhalten, dass ihnen in psychiatrischer Hinsicht die Fachkompetenz fehlt
und dieser Bericht auch nicht auf einer weiteren Untersuchung des Versicherten
beruhte.

Eine zusätzliche psychiatrische Abklärung (neben derjenigen vom 2. September
2004) wurde bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (15. Juli
2005; BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) nicht durchgeführt.
5.1.2 Weiter ist Folgendes zu beachten: Der bestmöglichen sprachlichen
Verständigung zwischen Experte und versicherter Person kommt insbesondere bei
der psychiatrischen Abklärung besonderes Gewicht zu. Auf der anderen Seite
besteht kein Anspruch auf Untersuchung in der Muttersprache der versicherten
Person oder den Beizug eines Übersetzers. Zu beachten ist sodann, dass der
Beizug eines Dolmetschers auch problematische Aspekte hat, ist der Gutachter
doch auf möglichst spontane, unverfälschte Antworten angewiesen, andernfalls
deren Aussagekraft herabgesetzt ist. Die Frage, ob eine medizinische Abklärung
unter Beizug eines Dolmetschers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich
der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden.
Entscheidend dafür, ob und in welcher Form bei medizinischen Abklärungen dem
Gesichtspunkt der Sprache respektive der sprachlichen Verständigung Rechnung
getragen werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf
die in Frage stehende Leistung. Es geht um die Aussagekraft und damit die
beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage. Danach
müssen die Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibung
der medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen
begründet sein (E. 2.2 hievor; Urteil U 336/06 vom 30. Juni 2007, E. 8.2.1 mit
Hinweisen).

Im psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik B.________ vom 6. September 2004
wurde neben der Diagnose einer Anpassungsstörung ausgeführt, die Kriterien für
eine depressive Episode oder eine posttraumatische Belastungsstörung seien
nicht erfüllt. Es bestehe der Verdacht auf eine somatoforme Komponente.
Allerdings sei es aus sprachlichen Gründen schwierig, den Versicherten
differenziert zu explorieren (E. 3.1 hievor). Unter diesen Umständen drängt
sich eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in seiner
Muttersprache oder unter Beizug eines Dolmetschers auf. In diesem Lichte
erfüllt die bisherige psychiatrische Abklärung nicht die
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage (E. 2.2 hievor).

5.2 Die im Austrittsbericht der Rehaklinik B.________ vom 28. September 2004
empfohlene kreisärztliche Untersuchung wurde am 11. Januar 2005 vom Chirurgen
Dr. med. W.________ durchgeführt. Dieser stellte im Bericht gleichen Datums
unter anderem eine eindeutige Symptomausweitung fest, ohne sich zur psychischen
Problematik zu äussern, wozu ihm übrigens die Fachkompetenz fehlte. Aus
somatischer Sicht widersprüchlich und klärungsbedürftig ist, dass Dr. med.
W.________ in diesem Bericht einerseits angab, der linke adominante Arm sei
vollumfänglich einsetzbar, gleichzeitig aber ausführte, der linke Arm ertrage
nur leichte Gewichte.

5.3 Nach dem Gesagten enthält der vorinstanzliche Entscheid nicht für den
gesamten relevanten Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides (15. Juli
2005) rechtsgenügliche Feststellungen zum psychischen Beschwerdebild, zur
natürlichen Kausalität zwischen diesem und dem Unfall vom 27. Januar 2004 sowie
zur Arbeits(un)fähigkeit des Versicherten aus psychiatrischer und somatischer
Sicht. Die Sache ist daher in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43
Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) zwecks Einholung eines interdisziplinären
medizinischen Gutachtens an die SUVA zurückzuweisen (vgl. auch erwähntes Urteil
9C_539/2007, E. 3.4; Urteil I 1048/06 vom 13. Dezember 2007, E. 7.2). Nach
Klärung der psychischen Problematik wird die SUVA, falls der natürliche
Kausalzusammenhang zum Unfall vom 27. Januar 2004 zu bejahen ist, auch die
Frage der adäquaten Kausalität nach den massgebenden Kriterien (vgl. BGE 115 V
133 ff.) zu prüfen haben, wozu bisher weder sie noch die Vorinstanz Stellung
genommen haben. Hernach wird die SUVA über den Rentenanspruch neu zu verfügen
haben. Damit bleiben den Parteien alle Rechte, insbesondere der doppelte
Instanzenzug, gewahrt (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c S. 417; Urteile U 11/07 vom 27.
Februar 2008, E. 11.3, und U 459/05 vom 16. Oktober 2006, E. 4.4).

6.
In erwerblicher Hinsicht gingen SUVA und Vorinstanz von einem Valideneinkommen
des Versicherten als Gipser von Fr. 66'228.- aus. Dieser Betrag basiert auf den
Angaben seiner letzten Arbeitgeberin, wonach er im Jahre 2004 ohne den Unfall
Fr. 65'572.- (Fr. 5044.- x 13) verdient hätte. Die SUVA rechnete eine Teuerung
von 1 % auf, was für das Jahr 2005 Fr. 66'228.- ergab. Der Versicherte macht
geltend, das Valideneinkommen sei unbestritten und betrage angepasst an die
Nominallohnentwicklung bis zum Jahre 2005 Fr. 66'555.-.

Die Nominallohnentwicklung für Männer im Baugewerbe betrug zwischen den Jahren
2004 und 2005 1,1 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer,
2002-2006, T1.1.93_V). Der Validenlohn für das Jahr 2005 ist demnach auf Fr.
66'293.- (Fr. 65'572.- plus 1,1 %) festzusetzen.

7.
7.1
7.1.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz erwogen, aufgrund
des LSE-Tabellenlohns für das Jahr 2004 betrage dieses Fr. 57'258.-. Die SUVA
habe aufgrund der DAP ein Invalideneinkommen von Fr. 47'100.- errechnet, was
einem Abzug von rund 18 % gegenüber dem LSE-Tabellenlohn entspreche. Damit sei
den gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten genügend Rechnung
getragen worden.
7.1.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt gebe es faktisch keine vollschichtigen
Arbeitsplätze, die seinen Einschränkungen tatsächlich gerecht würden. Aufgrund
seiner nahezu vollständigen funktionellen Einschränkung der rechten
Gebrauchshand könne nicht angenommen werden, dass er als ungelernter, 54 Jahre
alter Arbeitnehmer selbst auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Einkommen
von jährlich Fr. 47'000.- erzielen könne. Dies verstosse klar gegen Art. 18
Abs. 2 UVG. Ein solches Einkommen wäre für manchen Gesunden (Gastronomie) nicht
erzielbar. Wie man diese Frage löse - d.h. ob man nun sage, er sei mangels
voller Leistungsfähigkeit nicht voll arbeitsfähig, oder ob das Bundesgericht
die Praxis betreffend den maximalen Leidensabzug von 25 % vom LSE-Tabellenlohn
einer kritischen Prüfung unterziehe und relativiere, wenn Personen so schwere
Behinderungen davon trügen, dass von einer vollen Leistungsfähigkeit nicht die
Rede sein könne - sei eigentlich egal. Zumindest müsste ihm eine
Leistungseinbusse von 25 % zuerkannt werden, wohlgemerkt zusätzlich zu dem ihm
zu gewährenden maximalen Leidensabzug von 25 %, was gestützt auf die
LSE-Tabelle 1, Anforderungsniveau 4, ein Invalideneinkommen von Fr. 32'625.-
und verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 66'555.- einen Invaliditätsgrad
von 51 % ergebe. Selbst bei Annahme einer vollen Leistungsfähigkeit und eines
Leidensabzugs von 25 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 34 %.

7.2 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht
gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praktisch
nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK
1991 S. 318 E. 3b, 1989 S. 319 E. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff des
ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem
Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen
Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger
Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen
und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen
Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276 mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 318 E. 3b).
Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide
Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110
V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur
Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer
Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter
Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des
Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider
unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern
einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich
nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften
entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b, I 198/97; Urteil I 45/06 vom 5. März
2007, E. 4.2.3).

8.
Erst nach rechtsgenüglicher Ermittlung der Arbeits(un)fähigkeit des
Versicherten kann darüber befunden werden, ob diese auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwertbar ist und bejahendenfalls, ob und in welchem Umfang von
einem allfällig heranzuziehenden Tabellenlohn ein Abzug gerechtfertigt ist (BGE
129 V 472 E. 4.2.1 und 4.2.3 S. 475 und 481; vgl. auch Urteil I 785/06 vom 31.
Oktober 2007, E. 8). Im Hinblick auf das weitere Vorgehen ist Folgendes zu
ergänzen:

8.1 Der SUVA kann nicht vorgeschrieben werden, welche Berechnungsmethode -
LSE-Tabellen- oder DAP-Löhne - sie bei der Berechnung des Invalideneinkommens
heranzuziehen hat. Im Gegensatz zur Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt
auf LSE-Löhne sind allerdings bei der Heranziehung von DAP-Profilen Abzüge vom
Durchschnittswert unzulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 f.; Urteil U 407/06
vom 3. September 2007, E. 4.3.1 und 4.4).

8.2 Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Versicherten, es sei die Praxis
betreffend den maximalen Leidensabzug von 25 % vom LSE-Tabellenlohn (BGE 129 V
472 E. 4.2.3 S. 481) einer kritischen Prüfung zu unterziehen und zu
relativieren, wenn Personen so schwere Behinderungen davon trügen, dass von
einer vollen Leistungsfähigkeit nicht die Rede sein könne. Diesbezüglich sind
keine Gründe für eine Praxisänderung (zu deren allgemeinen Voraussetzungen vgl.
BGE 133 V 37 E. 5.3.3 S. 39, 132 V 357 E. 3.2.4.1 S. 360, je mit Hinweisen)
ersichtlich.

8.3 Das Alter des Versicherten (geb. 10. April 1953) fällt kaum ins Gewicht,
weil Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden
und sich das Alter bei Männer-Hilfsarbeitertätigkeiten im Anforderungsniveau 4
(einfache und repetitive Tätigkeiten) ab dem 40. Altersjahr bis zum Lebensalter
63/65 sogar lohnerhöhend auswirkt (LSE 2002 Tabelle TA9 S. 55, LSE 2004 Tabelle
TA9 S. 65; vgl. auch AHI 1999 S. 237 E. 4c; Urteile U 11/07 vom 27. Februar
2008, E. 8.3, und 8C_223/2007 vom 2. November 2007, E. 6.2.2).

8.4 Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen für das Jahr 2005 bestimmt und bei
der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE des Jahres 2004 abgestellt
(E. 6 und 7.1.1 hievor). Entgegen diesem Vorgehen sind Validen- und
Invalideneinkommen auf der Basis des gleichen Jahres zu bestimmen.

9.
Umstritten ist weiter die Bemessung der Integritätsentschädigung.
9.1
9.1.1 Diesbezüglich legte der Kreisarzt Dr. med. W.________ am 11. Januar 2005
unter Beachtung der festgestellten Restfolgen (vgl. E. 3.3 hievor) dar, die
Beeinträchtigungen und Einschränkungen, strukturellen Läsionen der rechten
Schulter seien dauernd, erheblich, nachvollziehbar, reproduzierbar, so dass
unter Berücksichtigung der SUVA-Tabellen 1 (Periarthrosis humeroscapularis
mässige bis schwere Form 10 - 25 %, Schulter bis zur Horizontalen beweglich 15
%) und 5 (Omarthrose mässig bis schwer 5 - 25 %) eine Einordnung bei 15 %
gerechtfertigt sei.
9.1.2 Der Versicherte wendet ein, aufgrund der Funktionseinschränkung der
rechten Hand, die doch auch objektivierbar sei (aktive Abduktion und Aduktionen
zu 20°, ebenso Levation und Retroversion bei passiver Bewegung auch über
Horizontale nicht möglich) und des Umstandes, dass er bereits unter
arthrotischen Veränderungen des rechten Schultergelenks leide, sei gemäss
SUVA-Tabellen 2 und 5 eine Integritätsentschädigung von 20 % klar ausgewiesen.

9.2 Die vom Kreisarzt Dr. med. W.________ auf 15 % festgesetzte
Integritätsentschädigung trägt den Restfolgen der Schulterverletzung rechts aus
somatischer Hinsicht rechtsgenüglich Rechnung. Die Berufung des Versicherten
auf die SUVA-Tabelle 2 ist unbehelflich, da es darin um Funktionsstörungen an
den unteren Extremitäten geht. Aus psychischer Sicht macht der Versicherte
keine Integritätsentschädigung geltend, weshalb es diesbezüglich sein Bewenden
hat.
10.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 BGG) zu tragen und dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2007 und der
Einspracheentscheid der SUVA vom 15. Juli 2005 werden aufgehoben und die Sache
wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenrente neu
verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Lustenberger Jancar